Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Sind Bausparkassenbeiträge Sonderausgaben, so kann die Abschlußgebühr, auch wenn die Bausparsumme zum Bau eines Hauses verwendet wird, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Ziff. 3

 

Tatbestand

In seiner Einkommensteuererklärung für 1961 hat der Bf. einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung von 200 DM und als Sonderausgaben 4.742 DM an Bausparkassenbeiträgen abgesetzt. Bei den 200 DM handelt es sich um die Abschlußgebühr für einen Bausparvertrag, die mit den geleisteten Einzahlungen verrechnet wurde. Der Bf. hält die Abschlußgebühr für Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weil der Bausparvertrag zur Finanzierung des im Bau befindlichen Einfamilienhauses gedient habe.

Das Finanzamt erkannte den Betrag nicht als Werbungskosten an, erhöhte aber die Sonderausgaben entsprechend. Der Betrag wirkte sich indessen wegen der Höchstbetragsgrenze in § 10 Abs. 3 Ziff. 3 EStG nicht einkommensmindernd aus.

Der Einspruch und die Berufung blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht, dessen Urteil in den "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 1964 S 590 abgedruckt ist, war mit dem Finanzamt der Auffassung, daß zwischen der Abschlußgebühr und den sich aus der Eigennutzung des Einfamilienhauses ergebenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe, um Werbungskosten annehmen zu können. Bei dem Abschluß von Bausparverträgen sei im allgemeinen ungewiß, ob der Bausparer wirklich später ein Baudarlehen in Anspruch nehmen werde. Infolge der großen Zeitspanne, die gewöhnlich zwischen dem Abschluß und der Zuteilungsreife von Bausparverträgen liege, könnten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse beim Bausparer derart ändern, daß er von der Kreditaufnahme absehe. Ein großer Teil der Bausparer schließe auch die Verträge von vornherein nicht zum Zwecke der Darlehnsaufnahme, sondern zur Ausnutzung der steuerlichen Vergünstigungen für die Kapitalansammlung ab. Es bestehe dadurch ein wesentlicher Unterschied zwischen den Abschlußgebühren, die an eine Bausparkasse gezahlt würden, und Abschlußgebühren, die von anderen Kreditinstituten erhoben würden und in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Darlehens stünden. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Bf. zur Zeit des Vertragsabschlusses ernstlich beabsichtigt habe, den geplanten oder schon begonnenen Hausbau mit einem Baudarlehen der Bausparkasse zu finanzieren; denn selbst wenn er diese Absicht gehabt hätte, sei ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Zahlung der Abschlußgebühr und der Gewährung des Baudarlehens zu verneinen. Ob ebenso zu entscheiden wäre, wenn Bausparbeiträge nicht steuerlich begünstigt würden, brauche nicht untersucht werden; ebenso nicht, ob die Abschlußgebühr grundsätzlich zu den Sonderausgaben rechne; denn im Streitfall habe der Bf. den Sonderausgabenhöchstbetrag ohnehin ausgeschöpft.

Mit seiner Rb. rügt der Bf. unrichtige Anwendung des geltenden Rechts. Der Abschluß eines Bausparvertrages habe, so macht er geltend, die Erlangung eines günstigen Baudarlehens zum Ziele. Da zunächst ein eigenes Kapital angespart werden müsse und demzufolge gewöhnlich eine längere Zeit bis zur Gewährung des Baudarlehens verstreiche, ändere nichts daran, daß der Vertrag der Begründung der Einnahmequelle "Vermietung und Verpachtung" dienen solle. Aufwendungen zur Erwerbung von Einnahmen könnten auch Ausgaben sein, die vor Beginn einer Tätigkeit gemacht würden. Auf keinen Fall sei ausschlaggebend, daß eine Minderheit von Bausparern nicht bauen wolle. Das Finanzgericht wende eine unzulässige Methode der Typisierung an, wenn es nicht auf die besonderen Zusammenhänge des einzelnen Falles eingehe. Die Mehrzahl der Bausparer benutze jedenfalls die Bausparverträge zur Schaffung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Er habe den Bausparvertrag während der Bauzeit geschlossen, nachdem die Bausparkasse zugesagt habe, bereits im nächsten Jahre einen Zwischenkredit einzuräumen. Die Abschlußgebühr stehe also in engem Zusammenhange mit der Aufnahme eines Baukredits.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. kann keinen Erfolg haben.

Es ist dem Bf. zuzugeben, daß Finanzierungskosten Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein können, wie im Urteil des Senats VI 19/57 U vom 24. April 1959 (BStBl 1959 III S. 236, Slg. Bd. 68 S. 619) dargelegt ist. Für die Abschlußgebühr bei Bausparverträgen ist aber - entgegen der Ansicht des Bf. - der für Werbungskosten erforderliche Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht zu bejahen. Ein Bausparvertrag dient, auch wenn er die Finanzierung von Bauvorhaben bezweckt, zunächst nur der Ansammlung von Kapital. Die Ansammlung von Kapital wird aber einkommensteuerrechtlich nur in der Form berücksichtigt, daß die Bausparkassenbeiträge in bestimmten Grenzen als Sonderausgaben abgesetzt werden können, sofern sich der Abschluß des Bausparvertrags außerhalb einer Einkunftsart abspielt (vgl. z. B. das Urteil des Senats VI 153/56 U vom 26. September 1958, BStBl 1958 III S. 444, Slg. Bd. 67 S. 447). Die Abschlußgebühr steht eindeutig mit dem Bausparvertrag in Verbindung. Wie der Abschluß des Bausparvertrags selbst, ist darum auch die Zahlung der Abschlußgebühr ein dem privaten Lebensbereich angehörender, mit keiner Einkunftsart zusammenhängender Vorgang.

Erst wenn die Bausparkasse ein Baudarlehen gewährt und das Darlehen zur Baufinanzierung verwendet wird, entsteht ein Zusammenhang mit den Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung des Hauses. Erst die durch die Kreditgewährung entstehenden Unkosten können also allenfalls als Werbungskosten abgezogen werden.

Ob "Werbungskosten" und "Betriebsausgaben" bei gleichartigen Aufwendungen immer, wie der Bf. meint, zu demselben steuerlichen Ergebnis führen müssen, kann dahingestellt bleiben. Denn wenn der Bf. sich auf die Behandlung der Abschlußgebühr bei zum Betriebsvermögen gehörenden Sparverträgen beruft, so übersieht er, daß Beiträge zu betrieblichen Bausparverträgen nicht als Sonderausgaben begünstigt werden.

Die Frage, ob die Abschlußgebühr Teil der Sonderausgaben ist, hat das Finanzgericht dahingestellt gelassen, weil der Bf. den Höchstbetrag ohnehin ausgeschöpft hatte. Der Senat hat keine Bedenken, diese Frage aus den gleichen Gründen zu bejahen, aus denen er im Urteil VI 78/55 U vom 1. Februar 1957 (BStBl 1957 III S. 103, Slg. Bd. 64 S. 268) die Ausfertigungsgebühr und die Versicherungsteuer als Versicherungsbeiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 2a EStG 1950 anerkannt hat. Auch die Bundesregierung rechnet in zutreffender Auslegung des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 EStG in Abschn. 92 Abs. EStR 1963 die Abschlußgebühr bei Bausparverträgen zu den berücksichtigungsfähigen Sonderausgaben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411776

BStBl III 1965, 651

BFHE 1966, 422

BFHE 83, 422

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