Leitsatz (amtlich)

Wird eine in einer Verordnung enthaltene, mangels gesetzlicher Ermächtigung nicht gültige Steuerbefreiung durch eine spätere Verordnung eingeschränkt, ist ein Schutz des Vertrauens auf die Gültigkeit der Befreiung für den Steuerpflichtigen in den Fällen, auf die sich die eingeschränkte Befreiung auch nicht mehr dem Anschein nach erstreckt, nicht gegeben.

 

Gründe

Wie der Senat in seinem Urteil VII 268/63 vom heutigen Tage (BStBl III 1966, 663) entschieden hat, war die durch die Sechste Verordnung zur änderung der Ausgleichsteuerordnung vom 16. November 1951 (BGBl I S. 891, BZBl S. 566) in der Freiliste 1 zur AStO erneut ausgesprochene Befreiung von Seeschiffen von der Ausgleichsteuer mangels der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung hierzu nicht gültig, doch konnten die Steuerpflichtigen, solange die Befreiung nicht ausdrücklich aufgehoben wurde, darauf vertrauen, daß die aufrechterhaltene und von den Dienststellen der Zollverwaltung beachtete Befreiung ihnen zugute kam, so daß bei der Einfuhr von Seeschiffen während des Fortbestehens der Befreiungsvorschrift Steueransprüche nicht geltend gemacht werden konnten. Das galt mangels einer näheren Begriffsbestimmung im Zolltarif (ZT) oder in der Befreiungsvorschrift für Seeschiffe, die nach anderen einschlägigen Vorschriften und der darauf beruhenden Behandlung von amtlicher Seite als Seeschiffe anzusehen waren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des genannten Urteils verwiesen.

Durch § 1 Nr. 2 f der Vierzehnten Verordnung über änderung der Ausgleichsteuerordnung vom 30. August 1960 (BGBl I S. 722, BZBl S. 526) ist dann in der Freiliste 1 bei den Tarifnrn. aus 89.01 und aus 89.03 hinter dem Wort "Seeschiffe" der Fußnotenhinweis 1) gesetzt und am Schluß der Freiliste folgende Fußnote 1) aufgenommen worden:

"Seeschiffe im Sinne dieser Bestimmung sind nur zur Seefahrt bestimmte Schiffe, die entweder a) dem Erwerb durch die Seefahrt dienen oder b) seegängige Behördenfahrzeuge sind.

Auf Verlangen der Zollstelle ist der Nachweis, daß es sich um zur Seefahrt bestimmte Schiffe handelt, durch Schiffszertifikat oder Flaggenzeugnis (§ 3 des Flaggenrechtsgesetzes vom 8. Februar 1951, BGBl I S. 79) unter Vorlage des Seeschiff-Klassenzertifikats einer Klassifikationsgesellschaft oder des Fahrterlaubnisscheins der Seeberufsgenossenschaft oder durch Flaggenbescheinigung (§ 4 des Flaggenrechtsgesetzes) zu führen."

Dabei handelte es sich um die Einschränkung einer als solche nicht gültigen Befreiung, der auch in dem nunmehr beschränkten Umfange keine Gültigkeit zukommen konnte. Der Beschränkung kommt aber gleichwohl insofern rechtliche Bedeutung zu, als ein Schutz des Vertrauens der Steuerpflichtigen auf die Gültigkeit der Befreiung vom Inkrafttreten der Verordnung an nunmehr nur für diejenigen Fälle der Einfuhr von Schiffen in Betracht kam, die unter die neue eingeschränkte Fassung fielen, nicht dagegen für diejenigen Fälle, auf die sich die neue Fassung der Befreiung auch nicht mehr dem Anschein nach erstreckte. Das heißt, daß bei der Einfuhr von Schiffen, die sich nicht als Seeschiffe im Sinne der Fußnote darstellten, der Erhebung der Ausgleichsteuer ein rechtliches Hindernis nicht mehr im Wege stand.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423979

BStBl III 1966, 664

BFHE 1966, 743

BFHE 86, 743

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