Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug für Aufwendungen für ein Zusatzstudium

 

Leitsatz (NV)

Aufwendungen eines Dipl.-Ingenieurs für ein nur wenige Semester umfassendes Studium zur Erlangung der Berufsbezeichnung ,,Dipl.-Wirtschaftsingenieur" sind als Fortbildungskosten abziehbare Werbungskosten, wenn es sich um ein auf dem Erststudium aufbauendes Zweitstudium handelt, durch das die beim Erststudium erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft werden und das nicht den Wechsel in eine andere Berufssparte ermöglicht.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Diplom-Ingenieur, der bei einem Hoch- und Tiefbauunternehmen als Bauführer beschäftigt war. Er war mit der Planung, Durchführung und Abwicklung von umfangreichen Bauvorhaben befaßt und hatte dabei auch Aufgaben im Bereich der Fertigungsplanung, der Organisation, der Kalkulation, der Materialwirtschaft und der Arbeitskontrolle zu erfüllen.

Im Streitjahr nahm der Kläger ein Abendstudium im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen an einer Fachhochschule auf. Dieses Studium umfaßte vier Semester und setzte ein abgeschlossenes Studium der Ingenieurwissenschaften und eine anschließende mindestens dreijährige Praxis in einem Ingenieurberuf voraus. Es zielte darauf ab, bereits in der Berufspraxis stehenden Ingenieuren auf der Grundlage wissenschaftlicher Methoden und neuester Entwicklungen die in der beruflichen Praxis erforderlichen kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Erkenntnisse zu vermitteln. Vorgesehener Abschluß war ,,Diplom-Wirtschaftsingenieur".

Der Kläger machte die Aufwendungen für dieses Studium in seinem Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich für das Streitjahr als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) erkannte davon nur einen Teilbetrag in Höhe von 900 DM als Ausbildungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG im Rahmen der Sonderausgaben an. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung der §§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Es meint, ein akademisches Studium sei regelmäßig dem Bereich der Ausbildung zuzuordnen. Andernfalls entstünden nicht zu bewältigende Abgrenzungsschwierigkeiten, zudem sei der Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung gefährdet. Der vom Kläger erstrebte Abschluß habe sich zudem vom bisher erlangten Hochschulabschluß deutlich abgehoben. Er sei damit als Abschluß mit höher bewerteter Qualifikation zu werten, da er den Kläger nicht nur als Fachmann auf dem Gebiet des Ingenieurwesens, sondern auch der Wirtschaftswissenschaften ausweise. Auch ein sogenanntes Ausbildungsdienstverhältnis habe nicht vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Aufwendungen eines Dipl.-Ingenieurs für ein nur wenige Semester umfassendes Studium zur Erlangung der Berufsbezeichnung ,,Dipl.-Wirtschaftsingenieur" sind als Fortbildungskosten abziehbare Werbungskosten, wenn es sich um ein auf dem Erststudium aufbauendes Zweitstudium handelt, durch das die beim Erststudium erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft werden, und das nicht den Wechsel in eine andere Berufssparte ermöglicht.

Im einzelnen wird zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des Urteils des BFH vom 10. Juli 1992 VI R 19/91, BFHE 168, 341, BStBl II 1992, 966 verwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424543

BFH/NV 1993, 15

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