Leitsatz (amtlich)

Die Ausgleichszahlung an einen Versicherungsvertreter nach § 89b HGB, die für Provisionsverluste infolge eines mit Vertragsbeendigung wirksam werdenden Provisionsverzichts geleistet wird, gehört auch dann zum laufenden Gewinn des Versicherungsvertreters, wenn dieser seinen Gewerbebetrieb aufgibt.

 

Normenkette

EStG 1969 § 16 Abs. 3, § 24 Nr. 1c, § 34 Abs. 1-2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die von einem Versicherungsunternehmen an einen Versicherungsvertreter nach dessen Betriebsaufgabe geleistete Zahlung als steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn zu behandeln ist.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit 1958 als Versicherungsagent und hauptberuflicher Geschäftsführer für ein Versicherungsunternehmen tätig. Seine Gewinne ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG.

Zum 31. Dezember 1969 gab der Kläger seine berufliche Tätigkeit freiwillig auf. Mit Schreiben vom 15. Januar 1970 teilte ihm das Versicherungsunternehmen unter Bezugnahme auf frühere Besprechungen und Schreiben mit, daß es mit der Vertragsaufhebung zum 31. Dezember 1969 einverstanden sei und für die Freigabe des Versicherungsbestandes einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zuerkenne, den es nach den vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft herausgegebenen Richtlinien mit 28 634 DM ermittelt habe. Nach weiteren Verhandlungen wurde der Betrag auf 38 948,80 DM erhöht.

Bei der Veranlagung für 1969 kam der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) zu der Auffassung, daß der gewerbliche Gewinn des Klägers wegen Betriebsaufgabe durch Bestandsvergleich zu ermitteln und dabei der Ausgleichsanspruch zu berücksichtigen sei. Dementsprechend erließ das FA einen Steuerbescheid, in dem es die Ausgleichszahlung - nach Abzug der darauf entfallenden Gewerbesteuer - dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG unterwarf.

Einspruch und Klage hiergegen, mit denen der Kläger begehrte, die Ausgleichszahlung der Steuer nicht zu unterwerfen oder hilfsweise, sie als steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn anzusehen, blieben erfolglos. Das FG führte im wesentlichen aus:

Dem Gewinn des Klägers zum 31. Dezember 1969 sei ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zuzurechnen. Unstreitig sei dieser Anspruch dadurch entstanden, daß der Kläger seine Tätigkeit bei dem Versicherungsunternehmen freiwillig aufgegeben habe. Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses seien zugunsten des Klägers die Voraussetzungen dafür geschaffen worden, von dem Versicherungsunternehmen einen angemessenen Ausgleich zu verlangen. Daß auch das Versicherungsunternehmen von der nach § 89b Abs. 1 und 5 HGB gegebenen Rechtslage ausgegangen sei, folge daraus, daß es die Zahlung als Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB bezeichnet und berechnet habe. Die Auffassung des Klägers, anders als einem Warenvertreter könne ihm als Versicherungsvertreter ein Ausgleichsanspruch nicht zustehen, sei unrichtig.

Der Ausgleichsanspruch sei zum 31. Dezember 1969 zu erfassen, denn auf diesen Zeitpunkt habe wegen der Betriebsaufgabe der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt und dabei der mit Beendigung des Vertragsverhältnisses entstandene Anspruch als letzter laufender Geschäftsvorfall berücksichtigt werden müssen. Unerheblich sei, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt auch schon die Höhe des Anspruchs gekannt habe.

Die Ausgleichsleistung könne nicht als Veräußerungsgewinn besteuert werden. Zahlungen der vorliegenden Art gehörten nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zum laufenden Gewinn. Es sei auch nicht ersichtlich, daß der Kläger lediglich ein Entgelt für die Aufgabe seiner Bestandsverwaltung erhalten habe. Es sei kein Wirtschaftsgut übertragen worden. Die Betreuung eines bestimmten Stamms von Versicherten habe im Rahmen der Vertragsverpflichtungen gegenüber der Versicherung gelegen.

Mit der Revision wird Nichtanwendung der §§ 34 Abs. 1, 34 Abs. 2 Nr. 1, 16 EStG, Verstoß gegen allgemeine Regeln der Vertragsauslegung und der Rechtsanwendung sowie Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) gerügt. Dazu wird vorgebracht:

Die nach Aufgabe des Gewerbebetriebs geleistete Zahlung müsse als steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn behandelt werden, weil der Kläger keine Ausgleichszahlung, sondern ein Entgelt für die Freigabe des Versicherungsbestands erhalten habe. Das FG habe verkannt, daß der Ausgleichsanspruch einem Versicherungsvertreter nicht aus dem gleichen Grunde gewährt werde wie einem Warenvertreter. Während der Ausgleichsanspruch beim Warenvertreter zugleich Vergütung für bereits in der Vergangenheit erbrachte Dienste und Entgelt für in der Zukunft entfallende Gewinnchancen sei, sei er beim Versicherungsvertreter ausschließlich Ersatz für in der Vergangenheit vom Unternehmer zu wenig gezahlte Provisionen. Infolge Nichtbeachtung dieses Unterschieds habe das FG den Sachverhalt entweder nicht vollständig aufgeklärt oder nicht richtig gewürdigt. Da bei Beendigung des Vertreterverhältnisses keine Vermittlungsprovisionen rückständig gewesen seien, habe der Kläger keinen Ausgleichsanspruch gehabt. Die Zahlung des Versicherungsunternehmens habe deshalb auch kein Ausgleich für vor der Vertragsbeendigung liegende Leistungen sein können, sondern nur die Verhältnisse nach Vertragsende regeln sollen. Daraus ergebe sich, daß der als Ausgleich bezeichnete Betrag lediglich für die Freigabe des Versicherungsbestandes gezahlt worden sei. Dieser Bestand stelle ein selbständiges Wirtschaftsgut dar und die dafür gezahlte Vergütung sei einem Veräußerungserlös vergleichbar.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision, mit der der Kläger eine Besteuerung der streitigen Zahlung als Veräußerungsgewinn (§ 16 EStG) statt als Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1c EStG begehrt, ist unbegründet.

Die Vorentscheidung läßt weder eine Verletzung formellen noch materiellen Rechts erkennen, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt ist, daß es sich bei der von dem Versicherungsunternehmen an den Kläger geleisteten Zahlung um eine Ausgleichszahlung nach § 89b HGB handelt. Aus dem Inhalt des im finanzgerichtlichen Urteil in Bezug genommenen Schriftwechsels zwischen dem Kläger und dem Versicherungsunternehmen ist zu entnehmen, daß der Kläger nach einer im Einverständnis mit dem Versicherungsunternehmen herbeigeführten Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend gemacht und das Versicherungsunternehmen die Zahlung in Anerkennung eines solchen Anspruchs geleistet hat. Die in diesem Verhalten der Vertragspartner zum Ausdruck gekommene Würdigung der handelsrechtlichen Rechtslage ist auch zutreffend.

Der Einwand des Klägers, ihm habe ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht zustehen können, weil bei Beendigung des Vertreterverhältnisses keine Vermittlungsprovisionen mehr rückständig gewesen seien, geht fehl. Entgegen der Meinung des Klägers kommt es für den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters nicht nur darauf an, ob der Vertreter die während des Vertragsverhältnisses entstandenen und fällig gewordenen Vermittlungsprovisionen erhalten hat. Maßgebend ist vielmehr, ob der Vertreter infolge der Beendigung des Vertreterverhältnisses aus den bereits während des Vertreterverhältnisses abgeschlossenen Versicherungsverträgen Provisionsverluste erleidet, die er beim Fortbestand des Vertreterverhältnisses nicht haben würde. Das ist beim Versicherungsvertreter der Fall, wenn er Provisionen, die er bereits vor Beendigung des Vertreterverhältnisses durch seine Vermittlertätigkeit dem Grund nach verdient hat, dadurch verliert, daß sie infolge einer vereinbarten Provisionsverzichtklausel von der Vertragsbeendigung an entfallen. Provisionsverluste dieser Art sind nicht nur möglich, wenn bereits entstandene, aber erst nach Vertragsende fällig werdende Provisionen entfallen. Sie können sich auch ergeben aus Änderungen der abgeschlossenen Versicherungsverträge nach Beendigung des Vertretervertrags, insbesondere bei Verlängerung der Versicherungsverträge oder bei Summenerhöhungen, wenn diese Änderungen in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den früher vermittelten Verträgen stehen (vgl. dazu im einzelnen Schlegelberger-Schröder, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 5. Aufl., Anm. 39-41b zu § 89 b). Daß solche Provisionsverluste beim Kläger auszuschließen waren, ist nicht behauptet worden. Der Kläger hat sich vielmehr in seinem Schreiben vom 28. Januar 1970 an das Versicherungsunternehmen zur Begründung seines Ausgleichsanspruchs ausdrücklich auf die infolge des mit Vertragsbeendigung wirksam werdenden Provisionsverzichts entstehenden Provisionsverluste berufen.

Hat hiernach das FG in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß der Kläger eine Ausgleichszahlung nach § 89b HGB erhalten hat, dann begegnet auch die weitere von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung, daß der Kläger keinen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn erzielt hat, keinen Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH gehören Ausgleichszahlungen an einen Handelsvertreter nach § 89b HGB auch dann zum laufenden Gewinn, wenn die Beendigung des Vertretervertrags mit der Veräußerung oder Aufgabe des Gewerbebetriebs zusammenfällt (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 1966 I 235/63, BFHE 86, 680, BStBl III 1966, 624). Maßgebend hierfür ist, daß die Ausgleichszahlung an einen Handelsvertreter auf einem Anspruch beruht, der seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Natur nach ein zusätzlicher Vergütungsanspruch des Handelsvertreters für die vor Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste ist, der unmittelbar aus dem Handelsvertreterverhältnis folgt und keinen besonderen Willensentschluß voraussetzt, wie ihn die Aufgabe einer Tätigkeit oder eines Gewerbebetriebs erfordert. Insoweit besteht auch kein Unterschied zwischen dem Ausgleichsanspruch eines Warenvertreters und dem eines Versicherungsvertreters. Hinsichtlich des letzteren gilt ebenfalls der allgemeine Grundgedanke des Ausgleichsrechts, daß der Vertreter durch die Gewährung des Ausgleichs für einen dem Unternehmer verschafften Dauervorteil eine zusätzliche Vergütung erhalten soll, die neben die für die Vermittlung des einzelnen provisionspflichtigen Geschäfts gezahlte Vergütung tritt (vgl. Schlegelberger-Schröder, a. a. O., Anm. 39 zu § 89b HGB).

 

Fundstellen

Haufe-Index 70567

BStBl II 1973, 775

BFHE 1974, 126

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