Leitsatz (amtlich)

Ob Geldleistungen eines Darlehensschuldners an den Darlehensgläubiger als Rückzahlung des Darlehens oder als Zinszahlung anzusehen sind, ist nach § 366 BGB zu beurteilen.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1; BGB § 366

 

Tatbestand

Streitig ist bei den Einkommensteuerveranlagungen 1966 bis 1968 der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ob Zahlungen, die dem Kläger auf Grund von Darlehensverträgen in den Jahren 1966 bis 1968 zugeflossen sind, als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterliegen.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, stellte im Jahre 1965 dem Bankkaufmann S über ein Depot einen Geldbetrag von 20 000 DM für Devisen-Arbitrage-Geschäfte zur Verfügung. Das Depot durfte nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Der Schuldner händigte ihm dafür einen Depotschein aus, in dem ihm 24 v. H. Zinsen und 6 v. H. Treueprämie pro Jahr zugesagt wurden. Zinsen und Prämien waren jeweils zum 15. eines jeden Monats auf das Postscheckkonto des Klägers zu überweisen. Im Laufe des Jahres 1966 erhöhte der Kläger sein Depot um weitere 10 000 DM, im Jahre 1967 um weitere 5 000 DM, so daß sein Gesamtdepot 35 000 DM betrug.

Entsprechend der Zinsvereinbarung erhielt der Kläger in den Streitjahren folgende Beträge überwiesen:

1966: 7 625 DM

1967: 9 675 DM

1968: 5 250 DM

In seinen Steuererklärungen hatte der Kläger diese Beträge nicht angegeben, weil er angeblich wegen einer Auskunft des Schuldners der Meinung gewesen war, daß dieser die Kapitalertragsteuer in Höhe von 30 v. H. an den Beklagten und Revisionsbeklagten (FA) abführe.

Am 17. Juni 1968 starb S. Es stellte sich heraus, daß er das Depot nicht vertragsgemäß verwendet hatte. Über sein Vermögen wurde der Nachlaßkonkurs eröffnet. Der Konkursverwalter sah die Depotverträge als sittenwidrig und rechtsunwirksam an; er behandelte dementsprechend die Zinszahlungen als Darlehensrückzahlungen. Dies teilte er dem Kläger am 16. September 1969 mit. Auch die Kläger sind der Ansicht, die zugeflossenen Beträge seien tatsächlich Kapitalrückzahlungen. Diese seien vom Schuldner als "Zinsen" bezeichnet worden, um sie über die wahren Vorgänge zu täuschen.

Das FA sah die zugeflossenen Beträge als Zinsen an und unterwarf sie in vollem Umfang der Einkommensteuer.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FG führte im wesentlichen aus: Nach dem Darlehensvertrag sei die Darlehenssumme mit 2,5 v. H. pro Monat zu verzinsen. Dieser Vertrag sei tatsächlich vollzogen worden; die spätere Behandlung der Zinszahlungen durch den Konkursverwalter als Kapitalrückzahlungen sei steuerlich unbeachtlich. Der Verlust, den der Kläger erlitten habe, sei eine Folge des Nachlaßkonkurses und mindere deshalb das Vermögen, nicht die Erträge des Klägers. Es komme weder darauf an, ob der Schuldner das Darlehen vertragsgemäß verwendet habe, noch sei es steuerrechtlich von Bedeutung, ob ein sittenwidriges Rechtsgeschäft vorliege. Entscheidend sei allein, daß die vereinbarten Zinsen tatsächlich gezahlt worden seien.

Mit der Revision beantragen die Kläger, die Vorentscheidung aufzuheben und der Klage stattzugeben. Sie rügen - neben unterlassener Beiziehung der Akten des Konkursgerichts in Sachen S - Verletzung materiellen Rechts (§ 20 EStG).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. Zutreffend ging das FG davon aus, daß der zwischen dem Kläger und S geschlossene Vertrag als Darlehensvertrag anzusehen ist. Zinsen, die dem Gläubiger auf Grund eines Darlehensvertrages zufließen, gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen als solche der Einkommensteuer (§ 2 Abs. 3 Nr. 5 EStG). Dabei ist für die Zurechnung der zugeflossenen Beträge zu den steuerpflichtigen Einkünften unerheblich, ob der Darlehensvertrag sittenwidrig ist (§ 5 Abs. 2 StAnpG). Entscheidend ist allein die wirtschaftliche Gestaltung, wie sie die Beteiligten unter sich gelten lassen (vgl. dazu im einzelnen Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 2 EStG Anm. 63 f.). Hat danach der Schuldner die Darlehenssumme tatsächlich empfangen und zahlt er Zinsen als Entgelt für den Gebrauch des Kapitals, so sind dem Kläger Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zugeflossen (§ 8 Abs. 1 EStG).

Unter Berücksichtigung dieses wirtschaftlichen Inhalts des Darlehensverhältnisses schuldet der Darlehensnehmer sowohl den vom Gläubiger hingegebenen Geldbetrag - der als Kapitalrückzahlung nicht der Einkommensteuer unterliegt - als auch das - im Jahr des Zuflusses zu versteuernde (§ 11 Abs. 1 EStG) - Entgelt für die Kapitalnutzung. Ob er die monatlich gezahlten Beträge aus dem Rechtsgrund der Kapitalrückzahlungsverpflichtung (§ 607 Abs. 1 BGB) oder demjenigen der Zinszahlungsverpflichtung geleistet hat, hängt davon ab, bei welcher der beiden Verpflichtungen der Leistungserfolg eingetreten ist. Diese Frage regelt das Steuerrecht nicht unmittelbar. Insoweit ist - unter Beachtung der Auslegungsregel des § 1 Abs. 2 StAnpG - bürgerliches Recht ergänzend heranzuziehen. Demnach hat der Schuldner auf die - im Gegensatz zur Darlehensschuld (vgl. § 609 Abs. 1 BGB) bereits fällige - Zinsverpflichtung geleistet. Ihm steht das Leistungsbestimmungsrecht zu (§ 366 Abs. 1 BGB). Dieses Bestimmungsrecht hat er ausgeübt. Denn er hat durch die Zahlung des der Zinsschuld genau entsprechenden Betrages stillschweigend zu erkennen gegeben, auf welche Schuld er diese Leistung verrechnen will (dazu Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 11. September 1968 9 W 53/68, Monatsschrift für Deutsches Recht 1969 S. 482; Urteil des BGH vom 19. Februar 1973, II ZR 83/71, Wertpapier-Mitteilungen 1973 S. 461; Esser, Schuldrecht, Bd. I, 4. Aufl. 1970, S. 160).

2. Ein evtl. geheimer Vorbehalt (Täuschungswille) - wie ihn die Kläger als vorhanden vermuten - ist unbeachtlich (§ 116 BGB). Die bei der Leistung vorzunehmende Zuordnung zu einem bestimmten Schuldverhältnis erfolgt zwar allein nach dem Willen des Leistenden. Dieser Wille muß aber dem Empfänger gegenüber erklärt werden. Für diese Erklärung gelten die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze der §§ 133, 157 BGB. Denn diese sind bei geschäftsähnlichen Erklärungen entsprechend anwendbar (allgemeine Meinung vgl. z. B. Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 33. Aufl. 1974, § 133 Anm. 2). Es kommt deshalb allein auf den nach außen erkennbar gewordenen Willen an (vgl. auch BGH-Urteil vom 31. Oktober 1963 VIII ZR 285/61, BGHZ 40, 272 [278]; Beurteilung der Erfüllungsleistung aus der Sicht des Zuwendungsempfängers). Soweit der Konkursverwalter die Zahlungen des Schuldners an den Kläger als "Kapitalrückzahlungen" behandelte, liegt darin letztlich nur eine Aufrechnung der Forderung des Klägers auf Rückzahlung der Darlehenssumme und der - behaupteten - Forderung des Konkursverwalters auf Rückgabe der ohne Rechtsgrund - weil sittenwidrig - erlangten Zinsbeträge. Die Berechtigung dieser Aufrechnung und damit das Vorliegen negativer Einnahmen brauchte das FG nicht zu prüfen. Es hatte nur über die Einkommensteuer der Veranlagungszeiträume 1966 bis 1968 zu entscheiden. Die Aufrechnung erfolgte erst im Jahre 1969. Zur Beiziehung der Akten des Konkursgerichts in Sachen S bestand deshalb kein Anlaß. Die insoweit erhobene Aufklärungsrüge ist unbegründet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71550

BStBl II 1975, 847

BFHE 1976, 333

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