Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Förderungsgesetze Bewertung/Vermögen-/Erbschaft-/Schenkungsteuer Erbschaft/Schenkung und Steuern Bewertung Bewertung/Vermögen-/Erbschaft-/Schenkungsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Eine als Folge eines Rückerstattungsverfahrens gemäß § 27 LAG zum 21. Juni 1948 zu berücksichtigende Verbindlichkeit ist bei der Veranlagung zur Vermögensabgabe mit dem sich nach den Vorschriften des BewG ergebenden Werte anzusetzen.

 

Normenkette

LAG §§ 21, 27; VStG § 4/1; BewG § 14 Abs. 3, § 12/3, §§ 74, 118

 

Tatbestand

Streitig ist die Bewertung einer Schuld bei der Veranlagung zur Vermögensabgabe.

Der Bf. ist Eigentümer eines Grundstückes, das der Rückerstattung unterlag. Infolge eines im Rückerstattungsverfahren abgeschlossenen Vergleiches vom 27. November 1953 hatte er an den Rückerstattungsberechtigten bis zum 15. Dezember 1953 einen Betrag von 12.000 DM als zusätzlichen Kaufpreis zu zahlen. Die Zahlung erfolgte am 27. Dezember 1953.

Bei der Veranlagung zur Vermögensabgabe hat das Finanzamt die Verpflichtung gegenüber dem Rückerstattungsberechtigten, abgezinst gemäß § 14 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes - BewG - (Hilfstafel 1 zum BewG), als Schuld zum 21. Juni 1948 anerkannt. Abzugsfähig waren danach 8.942 DM (74.519 X 120).

Der Abgabepflichtige wendet sich dagegen, daß die Schuld nicht mit dem Nennwerte, sondern nur mit dem abgezinsten Betrage nach § 14 Abs. 3 BewG (8.942 DM) als abzugsfähig anerkannt worden ist. Dies widerspreche § 27 LAG. Danach seien die sich aus dem Vergleiche im Rückerstattungsverfahren ergebenden Folgen, hier die Nachzahlungsverpflichtung, für die Ermittlung des der Abgabe unterliegenden Vermögens bereits zu Beginn des 21. Juni 1948 als eingetreten anzusehen. Gehe man davon aus, so sei kein Raum für eine Abzinsung nach § 14 Abs. 3 BewG. Diese gelte nur für solche Schulden (Forderungen), die über einen längeren Zeitraum befristet gewesen seien. Hier betrage der Zeitraum indessen nur 18 Tage, nämlich vom 27. November bis zum 15. Dezember 1953.

Einspruch und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht hat ausgeführt: Aus der gesetzlich vorgeschriebenen Rückbeziehung des im Rückerstattungsverfahren vereinbarten Vergleiches ergebe sich, daß die dem Grunde nach bereits zum 21. Juni 1948 anzuerkennende Schuld auch nach den Verhältnissen des Stichtages zu bewerten sei. Denn nach § 21 Abs. 1 LAG sei das der Vermögensabgabe unterliegende Vermögen nach den bei der Vermögensteuer (Hauptveranlagung 1949) für die Ermittlung des Gesamtvermögens maßgebenden Vorschriften zu errechnen. § 27 LAG durchbreche diesen Grundsatz nur insoweit, als bei der Veranlagung zur Vermögensabgabe die Schuld (Forderung) als solche zu berücksichtigen sei, lasse aber die Bewertung unberührt.

In der Rb. hält der Bf. an seinem Standpunkte fest.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist unbegründet.

Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 LAG gelten die Folgen einer rechtskräftigen Vereinbarung im Rückerstattungsverfahren, die nach dem 20. Juni 1948 über einen Rückerstattungsanspruch nach den Rückerstattungsgesetzen getroffen wird, für die Ermittlung des der Abgabe unterliegenden Vermögens grundsätzlich als zu Beginn des 21. Juni 1948 eingetreten. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, daß angesichts der langen Zeitdauer der Vermögensabgabe und der damit verbundenen hohen Belastung des Vermögens am 21. Juni 1948 (ß 21 LAG) die Entwicklung nicht außer acht gelassen werden darf, die infolge von Rückerstattungsverfahren die Vermögensverhältnisse der Beteiligten häufig nur kurze Zeit nach dem Stichtage grundlegend verändert hat (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 1 zu § 27 LAG). Aus diesem Grunde werden Veränderungen des abgabepflichtigen Vermögens, wenn sie durch den Ausgang von Rückerstattungsverfahren veranlaßt sind, auf den Stichtag zurückbezogen. Die Durchbrechung des Stichtagsprinzipes (ß 21 LAG), die sich hieraus zwangsläufig ergab, hat der Gesetzgeber durch eine Fiktion gelöst ("gelten"). Letztere bezieht sich jedoch, was der Bf. übersieht, nur auf die Folgen einer rechtskräftigen Entscheidung oder Vereinbarung im Rückerstattungsverfahren. Das bedeutet, daß die Forderung oder Schuld, die auf Grund einer solchen "Entscheidung" (Vereinbarung) entstanden ist, bei der "Ermittlung des der Abgabe unterliegenden Vermögens", also im Rahmen des § 21 LAG zu berücksichtigen ist. Weiter geht die Vorschrift nicht. Für die Bewertung verbleibt es sonach bei den allgemeinen Grundsätzen des BewG, hier des § 4 Abs. 3 BewG (§§ 21 LAG, 4 des Vermögensteuergesetzes, 73 bis 77 BewG). Damit wäre es aber nicht zu vereinbaren, die Verbindlichkeit bereits zum 21. Juni 1948 in voller Höhe (12.000 DM) zum Abzuge zuzulassen, obwohl sie erst am 15. Dezember 1953 zur Rückzahlung fällig gewesen und auch tatsächlich erst am 27. Dezember 1953 erfüllt worden ist. Aus der Sicht der Verhältnisse am Währungsstichtage handelt es sich nur um eine bis dahin unverzinsliche und befristete Schuld (ß 14 Abs. 3 BewG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 410018

BStBl III 1961, 224

BFHE 1961, 616

BFHE 72, 616

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