Entscheidungsstichwort (Thema)

Telekommunikationsberater ist gewerblich tätig

 

Leitsatz (NV)

Ein Steuerpflichtiger, der seine Auftraggeber über die für deren Betrieb technisch und wirtschaftlich geeigneten Telekommunikationsanlagen berät und zu dessen Aufgabe es insbesondere gehört, die Auftraggeber bei Abschluß und Änderung von Verträgen über Fernmeldeeinrichtungen zu beraten, übt keinen einem beratenden Betriebswirt oder Ingenieur ähnlichen Beruf aus.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Fundstellen

Haufe-Index 419260

BFH/NV 1994, 460

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