Entscheidungsstichwort (Thema)

Frist zur Abfassung des vollständigen Urteils nach Verkündung

 

Leitsatz (NV)

Ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil i.S. von § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO ist als nicht mit Gründen versehen anzusehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach seiner Verkündung niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben werden (Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 GmS-OGB 1/92, HFR 1993, 674; NJW 1993, 2603).

 

Normenkette

FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4, § 119 Nr. 6

 

Fundstellen

Haufe-Index 419649

BFH/NV 1994, 724

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