Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungsteuer bei Forderungserlaß

 

Leitsatz (NV)

1. Hat ein Sohn in dem Bewußtsein, keiner Rechtspflicht zu genügen, seinem Vater eine Forderung (Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben) erlassen, indem er freiwillig eine Forderung gegen sich begründet hat (Vereinbarung einer Kaufpreiserhöhung), so unterliegt dieser Vorgang der Schenkungsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1959.

2. Die Steuerfreiheit nach § 18 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG 1959 ist nicht einschlägig.

 

Normenkette

BGB § 528; ErbStG 1959 § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 13

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Im August 1968 hatte der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann der Klin., dessen Rechtsnachfolgerin sie ist, seinem Sohn ein Grundstück mit einem Verkehrswert von rd. . . . DM um . . . DM Kaufpreis zuzüglich geringer Nebenbelastungen verkauft.Vater und Sohn waren auch alleinige Gesellschafter einer OHG. Aus der Auflösung dieser OHG im Jahre 1970 stand dem Sohn zum 31. Dezember 1970 gegen den Vater ein Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von . . . DM zu.

Am 29. Dezember 1971 vereinbarten Vater und Sohn in einem notariell beurkundeten Vertrag, daß der Kaufpreis für das 1968 verkaufte Grundstück von bisher . . . DM auf . . . DM unter Fortbestand der Belastungsübernahme durch den Sohn erhöht wird. Der Betrag wurde durch gleichzeitigen Verzicht des Sohnes auf die Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens belegt.

Das beklagte FA wertete den Forderungsverzicht des Sohnes gegenüber seinem Vater als unentgeltliche Zuwendung und setzte mit Bescheid vom 25. Oktober 1974 gegen den Rechtsvorgänger der Klin. Schenkungsteuer in Höhe von . . . DM fest.

Mit der Klage wird die Aufhebung der Steuerfestsetzung beantragt. Zur Begründung der Klage wurde vorgetragen, der ursprüngliche Grundstückskaufvertrag und der Abänderungsvertrag bildeten einen einheitlichen Vertrag; die nachträgliche Preiserhöhung habe nur der Angleichung von Leistung und Gegenleistung gedient. Es sei nur ein die Bereicherungsabsicht des Sohnes ausschließender Vermögensausgleich beabsichtigt gewesen. Zudem sei der Verzicht auch deshalb erfolgt, um dem verstorbenen Ehemann der Klin. weiterhin einen angemessenen Unterhalt zu sichern. Nach der Auflösung der oHG hätten diesem Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von jährlich etwa . . . DM zur Verfügung gestanden.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, eine rechtliche Verpflichtung des Sohnes zum Abschluß des Vertrages vom 29. Dezember 1971 habe nicht bestanden. Aus den Bekundungen des als Zeugen vernommenen Sohnes ergebe sich auch, daß die Durchsetzung des Anspruchs auf Zahlung des Auseiandersetzungsguthabens gegen seinen Vater diesen zwar finanziell stark belastet haben würde. Anspruch auf Unterhaltsleistungen habe sein Vater ihm gegenüber nie geltend gemacht und er habe auch keine solchen Leistungen erbracht. Ein Anspruch aus § 528 BGB habe somit nicht bestanden.

Mit der Revision wird beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und wegen Verstoßes gegen Denkgesetze die Sache an das FG zurückzuverweisen. Zur Begründung wird vorgetragen, das FG habe deshalb das Recht unrichtig angewandt, weil es aus der Aussage des Zeugen, ,,die fast keinen materiellen Gehalt hatte", tatsächliche Feststellungen entnommen habe. Auch sonst habe das Gericht bei der Urteilsfindung gegen Denkgesetze verstoßen, sei doch vorgetragen worden, daß der Verstorbene nur deswegen jährlich . . . DM Einkünfte aus Kapitalvermögen gehabt habe, weil ihm sein Sohn den strittigen Betrag von . . . DM belassen habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

1. Zutreffend ist das FG zu dem Ergebnis gelangt, der Sohn habe mit der Vereinbarung der Kaufpreiserhöhung und der Tilgung der Erhöhungssumme wirtschaftlich unentgeltlich auf seinen Anspruch gegen seinen Vater auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens verzichtet. Aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung konnte es auch ohne Verstoß gegen die allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung und der Denkgesetze zu dem Ergebnis kommen, daß der Sohn nicht in vermeintlicher, die Absicht unentgeltlichen Handelns ausschließender Rechtspflicht handelte. Die Angriffe der Revision stellen insoweit unbegründete Angriffe gegen die Beweiswürdigung dar.

Hat aber der Sohn in dem Bewußtsein, keiner Rechtspflicht genügen zu müssen, seinem Vater auf dem zutreffend vom FG als ungewöhnlich bezeichneten Weg eine Forderung erlassen, und zwar dadurch, daß er freiwillig eine Forderung gegen sich begründete, so unterliegt dieser Vorgang der Schenkungsteuer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1959.

2. Dieser Vorgang ist auch nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG 1959 von der Steuer befreit. Wenn auch diese Vorschrift nicht die körperliche Identität des übertragenen und des rückfallenden Vermögensgegenstandes erfordert, so sind doch ihre Voraussetzungen, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. März 1974 II R 40/68 (BFHE 113, 45, 47, BStBl II 1974, 658) ausgeführt hat, nur bei nachweisbarer Kontinuität des Gegenstandes der früheren Zuführung (Kauf des Grundstücks) und der nunmehrigen Besteuerung (Verzicht auf das Auseinandersetzungsguthaben) erfüllt. Von einer derartigen Kontinuität kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, denn zwischen einem ersparten Aufwand und dessen nachträglichem Anfall besteht keine derartige dem Rückfall von Vermögen i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG 1959 entsprechende Kontinuität.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413964

BFH/NV 1985, 84

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