Entscheidungsstichwort (Thema)

Mit dem Gebäudeverkauf zusammenhängende Aufwendungen keine Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (NV)

Schuldzinsen, Vorfälligkeitsentschädigungen und Bankgebühren, die anläßlich der Veräußerung eines Grundstücks entstehen, das einem Steuerpflichtigen bisher zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gedient hat, gehören nicht zu den abziehbaren Werbungskosten.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, § 21

 

Tatbestand

Der im Streitjahr mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb aufrund notariellen Kaufvertrages vom 3. Juli 1981 ein Hausgrundstück zu einem Kaufpreis von . . . DM, das er mit notariellem Kaufvertrag vom 5. Juli 1983 zu einem Kaufpreis von . . . DM weiterveräußerte. Die Übergabe des Grundstücks an den Käufer erfolgte am 1. August 1983. Der Kaufpreis ging beim Kläger im Oktober 1983 ein. Er tilgte hiermit seine Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Bank, die den Grundstückskauf seinerzeit finanziert hatte. Für die Zeit nach der Übergabe des Grundstücks - 1. August 1983 - entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von insgesamt . . . DM, und zwar als Schuldzinsen, für eine Vorfälligkeitsentschädigung wegen vorzeitiger Kündigung des Darlehensvertrages und als Bankgebühren.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ den Abzug dieser Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Jahre 1983 nicht zu und versagte dementsprechend auch den vom Kläger insoweit begehrten Verlustrücktrag gemäß § 10 d des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung bei der Einkommensteuerveranlagung 1981.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung von § 9 EStG.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Die von dem Kläger geleisteten Kosten für das Darlehen (Schuldzinsen, Vorfälligkeitsentschädigung und Bankgebühren) sind keine nachträglichen Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 EStG).

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, gehören Aufwendungen, die anläßlich der Veräußerung eines Grundstückes entstehen, das einem Steuerpflichtigen bislang zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gedient hat, nicht zu den abziehbaren Werbungskosten (vgl. z. B. Urteile vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373; vom 23. Januar 1990 IX R 8/85, BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464, letzteres auch zu einer Vorfälligkeitsentschädigung; vom 12. November 1991 IX R 15/90, BFHE 166, 219, BStBl II 1992, 289; siehe auch das Urteil vom 20. Februar 1990 IX R 13/87, BFHE 160, 440, BStBl II 1990, 775, durch welches das einen abweichenden Standpunkt einnehmende Urteil des Niedersächsischen FG vom 29. Oktober 1986 IX 675/85, Entscheidungen der Finanzgerichte 1987, 168, aufgehoben worden ist). Auch im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) hat der BFH den Abzug von Schuldzinsen verneint, sobald die durch Kredite finanzierten Aktien oder GmbH-Beteiligungen beim Steuerpflichtigen nicht mehr vorhanden sind (vgl. Urteile vom 9. August 1983 VIII R 276/82, BFHE 139, 257, 261, BStBl II 1984, 29; vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69).

Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Mit seiner Übergabe an den Käufer am 1. August 1983 ist das fragliche Grundstück aus dem Vermögen des Klägers ausgeschieden und von diesem nicht mehr zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt worden. Der Zusammenhang der Finanzierungskosten mit der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung ist damit abgebrochen. Die strittigen Aufwendungen des Klägers stellen sonach keine nachträglichen Werbungskosten dar, sondern nichtabziehbare Kosten, die unmittelbar durch die Veräußerung des Grundstücks in der Vermögenssphäre des Klägers veranlaßt sind. Der Umstand, daß der Kaufpreis erst im Oktober 1983 auf dem Notaranderkonto einging und daß sich deshalb die Umschreibung des Eigentums an dem Grundstück im Grundbuch verzögerte, steht dem nicht entgegen. - Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418407

BFH/NV 1992, 801

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