Entscheidungsstichwort (Thema)

Realisierung stiller Reserven von einbringungsgeborenen Anteilen anläßlich einer Kapitalerhöhung?

 

Leitsatz (NV)

1. Entgegen Tz.66 des BMF-Schreibens vom 16.Juni 1978 (BStBl I 1978, 235) tritt keine Gewinnrealisierung ein, wenn stille Reserven von Gesellschaftsanteilen, die durch Sacheinlage gemäß § 20 Abs. 1 UmwStG erworben worden sind, bei einer Kapitalerhöhung unentgeltlich auf junge, nicht durch Sacheinlage erworbene Anteile eines Dritten übergehen.

2. Ein Kapitalanteil ist einbringungsgeboren i.S. d. § 21 Abs. 1 UmwStG, wenn ihn der Inhaber unentgeltlich von einem Rechtsvorgänger erworben hat, der ihn durch Sacheinlage gem. § 20 Abs. 1 UmwStG erlangt hatte.

 

Normenkette

UmwStG §§ 20-21

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Fundstellen

Haufe-Index 418397

BFH/NV 1993, 137

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