Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Klage

 

Leitsatz (NV)

Ein an das Finanzamt gerichtetes Schreiben des Rechtsuchenden, in dem dieser die Behörde auffordert, die Einspruchsentscheidung zu überprüfen und ,,zur Vermeidung des langwierigen Klagewegs" zurückzunehmen, kann nicht als Klage angesehen werden. Telefonisch hierzu geäußerte Willensbekundungen sind unbeachtlich.

 

Normenkette

FGO §§ 40, 47, 64

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem betreibt sie seit 1980 einen Groß- und Einzelhandel mit Büromaschinen. Wegen der dabei entstandenen Verluste aus Gewerbebetrieb war sie für 1980 und 1981 zur Einkommensteuer veranlagt worden.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) forderte die Klägerin am 15. Januar 1985 zur Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung für 1982 (bis 15. Februar 1985) auf. Daraufhin beantragte die Klägerin am 8. Februar 1985 Fristverlängerung (bis zum 31. März 1985). Diesen Antrag lehnte das FA am 19. Februar 1985 ab und bestätigte diese Ablehnung am 11. März 1985 gegenüber dem steuerlichen Berater der Klägerin. Nachdem auch dessen neuerlicher Fristverlängerungsantrag am 22. März 1985 abgelehnt worden war, ging am 20. April 1985 beim FA die Einkommensteuererklärung der Klägerin für 1982 ein, in der diese neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (13 314 DM) einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 10 176 DM erklärte.

Mit Verfügung vom 1. Juli 1985 lehnte das FA eine Veranlagung der Klägerin zur Einkommensteuer für 1982 mit der Begründung ab, der Antrag nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei verspätet gestellt worden (§ 46 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Der Einspruch blieb erfolglos. Die mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 1985 wurde der Klägerin am 4. Oktober 1985 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Am 8. November 1985 ging beim Finanzgericht (FG) ein vom 30. Oktober 1985 datierendes, an das FA gerichtetes Schreiben der Klägerin mit einem weiteren Fristverlängerungsantrag ein. Die Klägerin legte eine eidesstattliche Versicherung ihres Ehemannes vor, wonach dieser ein Schreiben vom 10. Dezember 1984 noch am gleichen Tag persönlich in den Briefkasten des FA eingeworfen habe. Unter Bezugnahme auf diese eidesstattliche Versicherung, auf die Einspruchsentscheidung sowie auf ein Schreiben ihres Steuerberaters vom 15. Oktober 1985 schloß sich die Klägerin ausdrücklich der im letztgenannten Schreiben von ihrem Steuerberater geäußerten Bitte an, ,,zur Vermeidung des langwierigen Klagewegs, kurzfristig die Einspruchsentscheidung zurückzunehmen".

Auf dem Schreiben der Klägerin vom 30. Oktober 1985 befindet sich der - offensichtlich von einem Beamten des FA angebrachte - Vermerk: ,,Nach telefonischer Aussage des Ehemannes der Klägerin vom heutigen Tag soll dieses Schreiben als Klageerhebung gewertet werden."

Das FG sah dieses Schreiben als Klage an. Nachdem es den Ehemann der Klägerin zum Schreiben vom 10. Dezember 1984 als Zeugen vernommen hatte, hob es die ablehnenden Entscheidungen des FA auf und verpflichtete dieses, eine Einkommensteuerveranlagung für 1982 durchzuführen.

Bei seiner Entscheidung ging das FG in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß der Antrag vom 10. Dezember 1984 dem FA am gleichen Tage zugegangen und - womöglich infolge eines Versehens - nicht weiter beachtet worden sei. Diesen Antrag wertete das FG zugleich auch als Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchst. b EStG. Eine bestimmte Form hierfür sei nicht vorgeschrieben. Die Klägerin habe ihr Begehren, zur Einkommensteuer veranlagt zu werden, dem FA gegenüber zum Ausdruck gebracht, zumal sie auch wegen der Behandlung in den beiden Vorjahren mit einer Veranlagung zur Einkommensteuer für 1982 habe rechnen dürfen.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG. Zur Begründung trägt es im wesentlichen vor, ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärung allein sei nicht geeignet, die Frist für eine Antragsveranlagung zu wahren.

Das FA beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

a) Dem angefochtenen Urteil liegt ein Verfahrensfehler zugrunde, den der Senat auch ohne Rüge zu beachten hat.

aa) Zu Unrecht hat das FG das Schreiben der Klägerin vom 30. Oktober 1985, das - laut Poststempel - am 31. Oktober 1985 bei der Behörde und am 8. November 1985 bei Gericht eingegangen ist, als Klage angesehen. Die wirksame Vornahme einer solchen Prozeßhandlung setzt voraus, daß (schrift-)förmlich und unmißverständlich um gerichtlichen Rechtsschutz in Form eines Urteils (oder Vorbescheids) nachgesucht wird (vgl. dazu die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Dezember 1977 II R 96/75, BFHE 123, 437, BStBl II 1978, 70, und vom 18. Dezember 1985 I R 30/85, BFH / NV 1986, 675, 676; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., 1987, § 40 Rdnr. 3, m. w. N.). Das Schreiben vom 30. Oktober 1985 läßt jedoch an keiner Stelle erkennen, daß es durch Anbringen beim FA gemäß § 47 Abs. 2 FGO für das Gericht bestimmt ist und gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden soll. Statt dessen bekundet die Klägerin ausdrücklich (unter Berufung auf das insoweit gleichlautende Schreiben ihres Steuerberaters vom 15. Oktober 1985) ihren Willen, den Klageweg zu vermeiden. Der Klägerin ging es erkennbar nur um formlose Überprüfung der Einspruchsentscheidung durch das FA. Das ist angesichts der ordnungsgemäßen und vollständigen Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung eine eindeutige, nicht als Klage zu verstehende Willensäußerung.

Der auf dem Schreiben angebrachte Vermerk über eine telefonische Erklärung des (soweit ersichtlich nicht bevollmächtigten) Ehemannes der Klägerin ändert schon mangels Schriftform (§ 64 FGO) nichts daran, daß eine Klage bis zu diesem Zeitpunkt nicht erhoben worden war (vgl. dazu BFH-Urteil vom 10. Juli 1964 III 120/61 U, BFHE 80, 325, BStBl III 1964, 590; Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., 1988, § 64 FGO Tz. 1; Ziemer / Haarmann / Lohse / Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 7111 und 7125; Redeker / von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Aufl., 1988, § 81 Tz. 4).

bb) Darin, daß das FG das Schreiben der Klägerin vom 30. Oktober 1985 gleichwohl als Klage gewertet und behandelt hat, liegt ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, den der Senat von Amts wegen zu prüfen hat (Gräber, a.a.O., § 118 Rdnr. 50, m. w. N.) und der allein schon zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen muß.

cc) Ob der in der FG-Verfügung vom 12. November 1985 erwähnte Schriftsatz vom 8. November 1985 als Klage zu verstehen ist, kann der Senat nicht entscheiden, weil das FG insoweit keine Feststellungen getroffen hat und sich dieses Schriftstück nicht bei den vorgelegten Akten befindet.

dd) Darüber, ob wegen des Ablaufs der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu gewähren ist, nachdem die Klagefrist am 4. November 1985 abgelaufen war, wird das FG befinden (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO; vgl. BFH-Urteil vom 28. Februar 1978 VII R 92/74, BFHE 124, 487, BStBl II 1978, 390).

b) Wenn die Prüfung zu a) ergeben sollte, daß wirksam und fristgemäß Klage erhoben wurde oder aber Wiedereinsetzung zu gewähren ist, wird das FG bei der dann erforderlichen erneuten Sachprüfung berücksichtigen, daß nach neuerer BFH-Rechtsprechung ein nur ganz allgemein gehaltener, auf Verlängerung der Steuererklärungsfrist gerichteter Antrag nicht ausreicht, die Ausschlußfrist des § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG zu wahren (vgl. z. B. Urteil vom 3. Juni 1986 IX R 121/83, BFHE 148, 232, BStBl II 1987, 421).

In diesem Zusammenhang wird das FG in seine Würdigung des Geschehensablaufs zunächst einen Umstand einbeziehen müssen, der bisher unbeachtet geblieben ist: Die Klägerin hat dem FA gegenüber anfangs (d. h. bis zum 20. September 1985) in keiner Weise zu erkennen gegeben, daß sie schon am 10. Dezember 1984 einen Fristverlängerungsantrag gestellt hatte. Wenn sich unter Berücksichtigung dieser Tatsache das Beweisergebnis nicht ändern und das FG zu der Überzeugung (Wahrscheinlichkeitsüberlegungen genügen hier - entgegen den Ausführungen auf S. 5 der Urteilsbegründung am Anfang - nicht - vgl. Gräber, a.a.O., § 96 Rdnr. 16, m. w. N.) gelangen sollte, daß das Schreiben vom 10. Dezember 1984 rechtzeitig (d. h. vor dem 31. Dezember 1984) in den Machtbereich des FA gelangt ist, wird das FG bei der Auslegung dieser Willenserklärung außerdem die Begleitumstände zu berücksichtigen haben, unter denen es aus damaliger Sicht zu den Veranlagungen für 1980 und für 1981 gekommen ist: daß z. B. zwischen der ersten und der zweiten Veranlagung ein Wohnsitzwechsel lag, daß im Rahmen der Veranlagung für 1981 die Frage streitig war, ob die geltend gemachten Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit stammten, und daß schließlich wegen der Veranlagung 1981 bis in das Jahr 1986 hinein (wenn auch wegen anderer Punkte) ein Rechtsstreit anhängig war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416328

BFH/NV 1989, 792

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