Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer /Arbeitsrecht/Berufsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Gewährt eine Personengesellschaft dem Sohn eines ihrer Gesellschafter eine Tantieme, die zu Lasten dieses Gesellschafters (Vaters) geht, nur mit Zustimmung aller Gesellschafter entnommen werden kann und jederzeit widerruflich ist, so stellt die Tantieme keine passivierungsfähige Last der Personengesellschaft dar. Die Gutschrift ist eine Weiterübertragung des Gewinns des Gesellschafters an den Sohn und Einkommensverwendung. EStG § 5; StAnpG § 1 Abs. 3.

 

Normenkette

EStG § 5; StAnpG § 1 Abs. 3; BGB §§ 611, 614

 

Tatbestand

An der beschwerdeführenden OHG sind die drei Brüder H. (sen.), G. und A. V. zu je einem Drittel beteiligt. Am 5. Januar 1956 schlossen die drei Gesellschafter mit H. V. jun., dem Sohn des Gesellschafters H. V. sen. und A. H., dem Stiefsohn des G. V., eine gemeinsame schriftliche Vereinbarung mit folgendem Inhalt: "H. V. jun. und A. H. werden zur allmählichen übernahme der Geschäftsführertätigkeit ihres Vaters bzw. Stiefvaters eingearbeitet. Zum Teil ersetzen sie deren Tätigkeit heute schon. Als Entgelt für die erhöhte Verantwortung erhalten die beiden Junioren neben ihrem Gehalt eine Tantieme von 20 % des einem Teilhaber zustehenden Gewinnanteils. Die Tantieme unterliegt bei Gutschrift der Lohnsteuer, die aus der Tantieme bezahlt wird. Der Rest kann nur mit Zustimmung aller drei Gesellschafter entnommen werden. Die Vereinbarung ist jederzeit widerruflich. Die Tantieme des Herrn H. V. jun. trägt Herr H. V. sen., die Tantieme des Herrn A. H. trägt Herr G. V."

Das Finanzamt hat die Rückstellungen für Tantiemen von je 20 000 DM nicht anerkannt, im einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid den Gewinn um diese Beträge erhöht und den Gesellschaftern H. V. sen. und G. V. zugerechnet.

Der Steuerausschuß hat die Rückstellung anerkannt, das Finanzgericht hat der Berufung des Vorstehers des Finanzamts stattgegeben. Das Finanzgericht ist der Ansicht, daß die Vereinbarung vom 5. Januar 1956 keinen Tantiemeanspruch begründe. Die Tantieme als eine besondere Art des Gehaltes für Dienstleistungen setze begrifflich voraus, daß der sich aus der Gewinnbeteiligung ergebende Betrag nach Schluß des Geschäftsjahres und nach Aufstellung der Jahresbilanz auszuzahlen sei.

Wenn hier zwar nicht ausdrücklich auf die Tantieme selbst verzichtet, sondern nur die Auszahlung an die Zustimmung der Gesellschafter geknüpft werde, so sei dies allein schon ein Beweis dafür, daß der Anspruch kein Gehaltsanspruch sei, zu dessen Natur grundsätzlich die freie Verfügbarkeit nach Ableistung der Dienste gehöre (vgl. §§ 611, 614 BGB).

Der Annahme einer Unterbeteiligung der Söhne an den Anteilen ihrer Väter stehe entgegen, daß die Söhne die Tantieme nur mit Zustimmung aller Gesellschafter entnehmen könnten, nicht am Betriebsvermögen und an stillen Reserven teilhätten und die Vereinbarung jederzeit widerruflich sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist unbegründet. Es trifft zu, daß § 64 HGB, wonach die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zustehenden Gehaltes am Schluß jeden Monats zu erfolgen hat, nicht auf die hier streitigen Tantiemen anzuwenden ist. Das schließt aber nicht aus, daß das Finanzgericht das Versprechen der Tantieme mit der Abrede, daß diese nur zu Lasten des Vaters geht und nur mit Zustimmung aller drei Gesellschafter entnommen werden kann, nicht als rückstellungsfähige Verpflichtung der OHG betrachtete. Eine Rückstellung ist für Verpflichtungen des Betriebs möglich, die am Bilanzstichtag entweder in ihrer Höhe oder in ihrer Geltendmachung durch den Gläubiger noch ungewiß sind, oder für drohende Verluste, mit deren Eintritt am Bilanzstichtag gerechnet werden muß. Es muß jedoch eine Belastung des Unternehmens im abgelaufenen Wirtschaftsjahr vorliegen. Eine solche Last des Betriebes hat das Finanzgericht mit Recht verneint.

Passivierungsfähig sind Schuldverpflichtungen, die das Vermögen des Kaufmanns mindern. Hier entstand aber keine echte Schuld der OHG. Die Tantiemeberechtigten erhalten nur eine Gutschrift zu Lasten ihrer Väter, eine Auszahlung der Beträge ist an die Zustimmung aller Gesellschafter - also auch des nicht belasteten Gesellschafters A. V. - gebunden. Es ist damit sichergestellt, daß die Tantiemebeträge im Betrieb verbleiben und die Berechtigten nicht einseitig darüber verfügen. Sachlich handelt es sich nicht um zusätzliche Gehaltszahlungen der OHG, sondern um Zuwendungen der Väter an ihre Söhne aus ihren Gewinnanteilen bzw. ihren Kapitalanteilen. Die OHG braucht nicht ernstlich mit einer Inanspruchnahme zu rechnen und ist auch nicht belastet. Auch die Widerruflichkeit der Vereinbarung spricht für diese Beurteilung. Nach § 1 Abs. 3 StAnpG ist der Tatbestand steuerlich daraufhin zu prüfen, wie er sich wirtschaftlich darstellt (Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 4/52 U vom 17. Mai 1952, BStBl 1952 III S. 208, Slg. Bd. 56 S. 536). Die Tatbestandsbeurteilung ist das Mittel, um hinter der äußeren Form den für die Rechtsanwendung erheblichen Kern zu ermitteln. Wenn das Finanzgericht in der Gutschrift eine Weiterübertragung von Gewinnen der Gesellschafter H. V. sen. und G. V. an die Söhne sieht, die eine Verwendung von Einkommen darstellt, so ist damit der wirtschaftliche Kern der Vereinbarung richtig erfaßt. Der Unterschied zu einer solchen Vereinbarung mit fremden Personen besteht darin, daß zwischen den Gesellschaftern und ihren Kindern eine enge Interessenverknüpfung vorliegt und im Ergebnis bei den Kindern die spätere Rechtsnachfolge vorbereitet wird. Es kann deshalb der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie eine abzugsfähige Schuld anerkannt wissen will. In Wahrheit wird Kapital seitens der Väter an die Söhne im Hinblick auf eine spätere übernahme des Betriebes übertragen.

Diese steuerliche Beurteilung für das Streitjahr besagt nicht, daß der Vereinbarung zwischen H. V. jun. und A. H. einerseits und den Gesellschaftern andererseits jede Bedeutung abzusprechen ist. Ob und welche steuerliche Auswirkungen der Zuweisung im Innenverhältnis in späteren Jahren zukommt (siehe Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 259/60 U vom 31. Januar 1961, BStBl 1961 III S. 158, Slg. Bd. 72 S. 428), braucht hier nicht entschieden zu werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410714

BStBl III 1963, 138

BFHE 1963, 373

BFHE 76, 373

BB 1963, 378

DB 1963, 402

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