Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsenabzug nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit

 

Leitsatz (NV)

Schuldzinsen, die auf die Zeit nach Aufgabe der Vermietungsabsicht oder -tätigkeit entfallen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH keine nachträglichen Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung. Sie stehen nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einkunftsart i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG. Sie sind die Gegenleistung für die Überlassung von Kapital, das nicht mehr der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dient (zuletzt BFH-Urteil vom 7.9.1993 IX R 64/91, BFH/NV 1994, 234).

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 1, § 24 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG München

 

Fundstellen

Haufe-Index 419643

BFH/NV 1994, 624

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