Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsen nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (NV)

1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dies gilt auch für Schuldzinsen, soweit sie mit der Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG). Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist immer dann zu bejahen, wenn sie objektiv mit angestrebten oder zufließenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zusammenhängen und subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung aufgewendet werden.

2. Schuldzinsen, die auf die Zeit nach der Aufgabe der Vermietungsabsicht oder -tätigkeit entfallen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH keine nachträglichen Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung. Sie stehen nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einkunftsart i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG. Sie sind die Gegenleistung für die Überlassung von Kapital, das nicht mehr der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dient (zuletzt BFH-Urteil vom 2.6. 1992 IX R 155/88 BFH/NV 1993, 12).

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Fundstellen

Haufe-Index 419442

BFH/NV 1994, 234

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