Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Gewährung der Vergünstigung des § 7c EStG 1950 bei wechselseitig gegebenen Baudarlehen.

 

Normenkette

EStG § 7c; StAnpG § 6/1

 

Tatbestand

Die beschwerdeführende OHG gewährte durch Darlehnsverträge vom 26. November 1950 und 3. Dezember 1950 der "Bauhilfe X, gemeinnützige Gesellschaft mbH", deren alleinige Gesellschafterin die Stadtgemeinde X ist, zinslose Baudarlehen von 160.000 DM bzw. 40.000 DM. Die Beträge wurden Ende des Jahres 1950 bei der Stadtkasse X zugunsten der "Bauhilfe" eingezahlt. Durch Vertrag vom 30. November 1950 gab die "Bauhilfe" ihrerseits an die Beschwerdeführerin (Bfin.), für Bauzwecke, ein mit einem Zinssatz von 4 1/2 % verzinsliches Darlehen von 37.000 DM, das in Beträgen von 20.000 DM bzw. 17.000 DM am 22. Dezember 1950 bzw. 2. Januar 1951 ausbezahlt wurde. Bei der Veranlagung wurde nur ein um 37.000 DM gekürzter Betrag nach § 7c des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Betriebsausgaben berücksichtigt. Die Bfin. will die von ihr gewährten Darlehen von zusammen 200.000 DM als Betriebsausgaben gem. § 7c EStG behandelt haben. Ein Umgehungstatbestand im Sinne des § 6 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) liege nicht vor. Das von der "Bauhilfe" gewährte Darlehen sei schon im Mai 1950 beantragt und zugesagt worden, also zu einer Zeit, als noch nicht zu ersehen gewesen sei, daß die günstige Betriebsentwicklung später - im November 1950 - die Hingabe von eigenen Darlehen ermöglichen werde. Auch könne ein Umgehungstatbestand nicht wegen einer etwa vermuteten Identität des hingegebenen und des empfangenen Geldes angenommen werden. Ersatzweise werde beantragt, im Falle der Annahme eines Darlehnsrückflusses in Höhe des empfangenen Darlehens von 37.000 DM nur den im streitigen Veranlagungszeitraum 1950 erhaltenen Betrag von 20.000 DM, nicht aber den erst am 2. Januar 1951 erhaltenen Restbetrag von 17.000 DM, im Jahre 1950 als zugeflossen zu behandeln und den nicht begünstigten Darlehnsteil auf Grund der Zinslosigkeit auf den Teilwert abzuschreiben.

Die Berufung war nur teilweise von Erfolg. Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung wie folgt: Wie dem Finanzgericht auch aus anderen Fällen bekannt sei, seien die Darlehnsgewährungen an die "Bauhilfe" in verschiedenen Fällen durch Rückgewährung von niedrig verzinslichen (4 1/2 %) Baudarlehen an die Geber, meist Geschäftsleute, teilweise kompensiert worden. Es könne fraglich erscheinen, ob nicht in der Tatsache, daß das Darlehen der "Bauhilfe" mit einem niedrigen Zinsfuß ausgestattet worden sei, eine gewisse Gegenleistung für die Hingabe der Darlehen der Bfin., die die Vereinbarung über die Unverzinslichkeit der Darlehen teilweise wieder zunichte mache, zu erblicken sei. Die Frage könne jedoch unerörtert bleiben. Das Finanzgericht sehe den Tatbestand des § 7c EStG insoweit als gegeben an, als die hingegebenen Darlehen das empfangene Darlehen überstiegen. Es sehe aber in den hingegebenen Darlehen, soweit sie sich mit dem empfangenen Darlehen deckten, eine dem Sinne des Gesetzes nicht gerecht werdende Rechtsgestaltung im Sinne des § 6 StAnpG. Da mithin für die Vergünstigung von vornherein nur die um 37.000 DM gekürzten Darlehnsbeträge in Betracht kommen könnten brauche auf den ersatzweise gestellten Antrag der Bfin., nur den im streitigen Veranlagungszeitraum empfangenen Darlehnsbetrag von 20.000 DM als Rückfluß in Ansatz zu bringen, nicht eingegangen zu werden. Die Abschreibung auf den Teilwert hinsichtlich des Darlehnsbetrages von 37.000 DM stehe der Firma zu. Er werde vom Finanzgericht auf 27.886 DM bemessen.

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) wiederholt ihr Vorbringen bei den Vorbehörden. Der Zweck des Gesetzes sei sowohl bei dem Darlehen in Höhe von 200.000 DM wie bei dem Darlehen in Höhe von 37.000 DM erfüllt. Für den Gesamtbetrag seien Wohnungen tatsächlich hergestellt worden. Das Darlehen in Höhe von 37.000 DM habe die OHG bereits am 4. Mai 1950 bei der Stadtverwaltung beantragt. Es sei auf eine Beihilfe von den Länderregierungen an die Städte gegründet, die die private Bautätigkeit habe anspornen wollen. Die "Bauhilfe" habe an eine große Anzahl von Baulustigen, etwa 150, derartige Darlehen gegeben. Grundsätzlich habe auf diese Baudarlehen jeder Baulustige Anspruch, bei dem die hierfür gestellten Voraussetzungen erfüllt seien. Es sei also kein Entgegenkommen der "Bauhilfe" gewesen, der OHG das Darlehen zu gewähren.

 

Entscheidungsgründe

Der Rb. muß der Erfolg versagt werden.

Der Bundesfinanzhof hat wohl in den Entscheidungen I 54/52 S vom 1. Juli 1952, Bundessteuerblatt III S. 233, Slg. Bd. 56 S. 603, und IV 137/52 U vom 13. November 1952, Bundessteuerblatt 1953 III S. 11, ausgesprochen, daß es der steuerlichen Vergünstigung nach § 7c EStG 1949 nicht entgegensteht, wenn die Zuschüsse oder unverzinslichen Darlehen aus Mitteln gegeben worden sind, die sich der Steuerpflichtige durch Aufnahme eines Kredites beschafft hat. Es müssen aber Bedenken dagegen geltend gemacht werden, daß der Darlehnsempfänger seinerseits - umgekehrt - ein Baudarlehen an seinen Geber gewährt. Im Ergebnis wird dann bewirkt, daß beide - wirtschaftlich betrachtet - insoweit mit eigenen Mitteln bauen. Vielfach wird in derartigen Fällen die Vermutung einer steuerlichen Umgehung im Sinne des § 6 StAnpG naheliegen. Die Grenzziehung zu den einwandfreien Geschäften wird meist sehr schwer möglich sein. Die Begünstigung für derartige wechselseitig gegebene Darlehen erscheint mit dem Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar. Die Darlehnsgeber und die Darlehnsnehmer müssen insoweit als Bauherren mit eigenen Mitteln angesehen werden.

Die Rb. wird als unbegründet zurückgewiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407713

BStBl III 1953, 268

BFHE 1954, 700

BFHE 57, 700

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