Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG bei gemeinschaftlicher Anschaffung eines Mietwohnhauses und anschließender Aufteilung in Eigentumswohnungen
Leitsatz (NV)
1. Für die Qualifizierung des erworbenen Objekts als Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder Eigentumswohnung i.S. von § 7 Abs. 1 EStG kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (zuletzt Urteil vom 13.10. 1992 IX R 129/88 BFH/NV 1993, 230) auf den Zustand des Objekts im Zeitpunkt der Anschaffung an.
2. Eine bereits bei der Anschaffung von Bruchteilseigentum vorhandene Absicht der Gemeinschaft der Erwerber, untereinander das Mietwohnhausgrundstück in Eigentumswohnungen aufzuteilen, kann für sich allein die Anwendbarkeit von § 7b EStG nicht begründen.
3. Der Kaufvertrag über den Erwerb von Bruchteilseigentum und der zur gleichen Zeit abgeschlossene Vertrag über die Aufteilung des Grundstücks in Eigentumswohnungen lassen sich nicht als ein einheitliches Vertragswerk mit der Folge beurteilen, daß Gegenstand des Anschaffungsgeschäfts des einzelnen Erwerbers von vornherein die ihm letztlich zugewiesene Eigentumswohnung gewesen wäre.
4. Hierauf läßt sich nicht die zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung von Anlegern im Bauherrenmodell ergangene Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14.11. 1989 IX R 197/84 BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 289) übertragen, nach der ein solcher Anleger kein Bauherr, sondern Erwerber ist, wenn er sich aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks beteiligt und sich bei den damit zusammenhängenden Rechtsgeschäften durch den Projektanbieter vertreten läßt.
Normenkette
Verfahrensgang
FG Münster |
Fundstellen
Haufe-Index 420009 |
BFH/NV 1994, 858 |
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