Entscheidungsstichwort (Thema)

Einfluß von Sicherheiten und Kontrollmöglichkeiten auf den Teilwert von Forderungen; Rückstellung wegen weitergegebener, noch offener Kundenwechsel

 

Leitsatz (NV)

1. Die Bewertung einer Forderung mit dem Teilwert statt mit dem Nennwert ist unzulässig, wenn mit einem Ausfall der Forderung nicht zu rechnen ist. Dies ist der Fall, wenn die Forderung dinglich gesichert ist und die Werthaltigkeit der Sicherheit außer Zweifel steht. Die Sicherung einer Forderung durch einen (auch verlängerten und erweiterten) Eigentumsvorbehalt sowie weitreichende Kontrollmöglichkeiten des Gläubigers bezüglich der Betriebsführung des Schuldners begründen keine derartige, einen Forderungsausfall von vornherein ausschließende Sicherheit.

2. Sind bis zum Bilanzstichtag weitergegebene Kundenwechsel im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung noch nicht eingelöst, so kann der Kaufmann wegen des damit verbundenen Rückgriffsrisikos eine Rückstellung bilden, die der Höhe nach unter Berücksichtigung aller Umstände und Betriebserfahrungen zu schätzen ist.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4

 

Tatbestand

Die 1975 gegründete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG. Komplementärin der Klägerin ist die C-GmbH, Kommanditistin ist die L-KG. An der L-KG sind als Kommanditistin selbständige Großhändler beteiligt, die in jeweils unterschiedlichen Teilen Deutschlands tätig sind (auch als "Bezirkszentrale" -- BZ -- bezeichnet). Aufgabe der Klägerin ist es, für diese und andere, nicht an der L-KG beteiligte Großhändler, den Wareneinkauf bei den Lieferanten zu regulieren und anschließend die Rechnungsbeträge bei jenen einzuziehen.

Die Lieferverträge, die die L-KG mit Lieferanten schließt, sehen vor, daß entweder die L-KG im Namen und für Rechnung ihrer Gesellschafter oder diese unmittelbar dem Lieferanten Aufträge erteilen und der Verrechnungsverkehr auf der Grundlage eines besonderen Vertrags ausschließlich über die Klägerin erfolgt. Die L-KG verlangt für ihre Leistungen von dem Lieferanten eine Vergütung in Höhe eines Prozentsatzes des Rechnungsendbetrags, die die Klägerin bei der Rechnungsregulierung in Abzug bringt und die nicht in den Preis für die gelieferten Waren eingerechnet werden darf.

Die Klägerin verpflichtete sich in den mit den Lieferanten abgeschlossenen Delkredere- und Inkassoverträgen, im Namen und für Rechnung der L-KG und ihrer Gesellschafter sowie der weiteren Unternehmen, die sich dem Zentralinkasso angeschlossen hatten, sämtliche Rechnungen der Lieferanten unter Abzug der vereinbarten Vergütungen zu erster Kondition zu regulieren. Sie übernahm daneben für sämtliche Lieferungen und Leistungen für die Gesellschafter der L-KG und die weiteren, dem Zentralinkasso beigetretenen Unternehmen die selbstschuldnerische Bürgschaft. Die Verträge sahen vor, daß mit der Zahlung die Forderung des Lieferanten gegen den Warenempfänger mit allen Sicherungsrechten auf die Klägerin übergeht. Die Klägerin beanspruchte für ihre Leistungen ebenfalls eine bei der Rechnungsregulierung in Abzug zu bringende Vergütung in Höhe eines Prozentsatzes des Rechnungsendbetrags.

Grundlage für die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem einzelnen Gesellschafter der L-KG war ein als "Geschäftsordnung" (GO) bezeichneter Vertrag, in dem sich der Gesellschafter der L-KG verpflichtete, Waren von den Lieferanten nur nach Maßgabe des Liefervertrags und des Delkredere- und Inkassovertrags zu beziehen und sämtliche Rechnungen nur durch die Klägerin regulieren zu lassen. Glich die BZ die Rechnung selbst aus, so mußte sie der Klägerin die Delkredereprovision, die diese beanspruchen konnte, wenn sie den Rechnungsausgleich übernahm, in doppelter Höhe vergüten. Die BZ hatte andererseits Anspruch auf eine nach dem Nettoumsatz aller BZ bemessene Anreizprämie, die sie dazu veranlassen sollte, sämtliche Einkäufe durch die Klägerin regulieren zu lassen.

Die BZ verpflichtete sich, dem Kreditausschuß der Klägerin Auskünfte auch über ihre Verhältnisse anderen Gläubigern gegenüber zu erteilen, und ermächtigte die Kreditinstitute, mit denen sie zusammenarbeitete, gegenüber dem Kreditausschuß der Klägerin zu Auskünften über ihre Kreditverhältnisse (§5 GO). Sie hatte der Klägerin ferner ihre Gesellschaftsverträge in der jeweils gültigen Fassung vorzulegen sowie regelmäßig eine testierte Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr und -- bis zum 31. August -- eine kurzfristige Erfolgsrechnung zum 30. Juni, die neben dem Periodenerfolg auch die überschaubaren Verpflichtungen des Restjahres enthielt, hereinzugeben (§6 GO). Die BZ erklärte ihr Einverständnis zu einer von der Klägerin nach steuerlichen Vorschriften vorzunehmenden "Delkrederewertberichtigung", die einer Rücklage zugeführt wurde und der Sicherung der Ansprüche der Klägerin gegen die BZ diente (§§7, 15 GO). Zur Absicherung von Rentabilität und Liquidität bedurften Großinvestitionen und die Aufnahme größerer Kredite durch die BZ der Genehmigung durch den Kreditausschuß der Klägerin (§8 GO).

Der Eigentumsvorbehalt hinsichtlich der von den Lieferanten gelieferten Waren bestand vom Rechnungsausgleich an zugunsten der Klägerin; er erstreckte sich auf die durch Weiterveräußerung der Waren erworbenen Forderungen und sicherte sämtliche Ansprüche der Klägerin gegen die jeweilige BZ (§§11, 12 GO). Die BZ hatte der Klägerin je nach Umfang des Kreditengagements dingliche Sicherheiten zu stellen oder selbstschuldnerische Bürgschaften nachzuweisen (§§13, 14 GO); reichten auch diese Sicherheiten zur vollständigen Befriedigung der Klägerin nicht aus, so konnte sie auf die Delkredererücklage (§15 GO), auf den der BZ zustehenden Anteil am Gewinn der L-KG aus der Beteiligung an ihr (= der Klägerin), auf eine von der BZ bei Vertragsabschluß zugesagte Garantiesumme (§16 GO) und -- als letzte Sicherheit -- auf einen von allen BZ aufzubringenden Garantiefonds (§17 GO) zugreifen. Die BZ gestattete der Klägerin, im Verlustfalle oder bei drohenden Schwierigkeiten ihre Geschäftsräume zu betreten und in alle Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen (§18 GO). Sie hatte ihre Gebäude und die darin befindlichen Gegenstände und Waren zum gleitenden Neuwert gegen Feuer und Einbruchdiebstahl zu versichern; die sich im Schadensfall ergebende Forderung wurde im voraus an die Klägerin abgetreten (§19 GO). Ansprüche der BZ gegen die Klägerin waren nicht abtretbar; die Klägerin war berechtigt, eigene Forderungen und Forderungen der L- KG gegen die BZ ohne Fristeinhaltung und ohne Einrede der Vorausklage aufzurechnen (§20 GO).

Die Klägerin nahm hinsichtlich ihrer Forderungen aus dem Delkrederegeschäft mit Zentralregulierung und hinsichtlich der Besitzwechsel zum Bilanzstichtag (31. Dezember 1987) eine Wertberichtigung in Höhe von 1 v.H. vor. Sie erhöhte ferner ihre Rückstellung für Wechselobligo zum 31. Dezember 1987 von 56 000 DM (1. Januar 1987) auf 62 000 DM.

Bei einer u.a. das Streitjahr (1987) umfassenden Betriebsprüfung erkannte der Prüfer die Wertberichtigung und die Rückstellung für Wechselobligo nicht an. Seiner Ansicht nach hatte die Klägerin nur den Auftrag, die Verbindlichkeiten der BZ gegenüber den Lieferanten zu erfüllen, ohne selbst die Rechnungsbeträge zu schulden. Die Klägerin habe daher, so der Prüfer, keine Verbindlichkeiten und Forderungen zu bilanzieren und dürfe deshalb auch keine Wertberichtigung auf Forderungen vornehmen. Die Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste sei ebenfalls unzulässig, weil für das allgemeine Geschäftsrisiko keine Rückstellung gebildet werden könne und an den einzelnen Bilanzstichtagen eine drohende Inanspruchnahme nicht konkretisiert sei.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) folgte der Auffassung des Prüfers und änderte die Gewinnfeststellung für 1987 entsprechend ab.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 525).

Mit der vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts und Verfahrensfehler.

Sie beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG den Feststellungsbescheid für 1987 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung dahin zu ändern, daß der Gewinn auf ... DM festgestellt wird.

Das FA hält an seiner Auffassung fest.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG hat die für die Wertberichtigung von Forderungen und die für die Bildung einer Rückstellung für Wechselobligo geltenden Grundsätze unzutreffend angewendet. Mangels ausreichender Feststellungen zu den dabei zu berücksichtigenden tatsächlichen Umständen kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden.

1. Das FG ist, ohne dazu abschließend Stellung zu nehmen, davon ausgegangen, daß die Klägerin den Lieferanten aufgrund einer Garantieverpflichtung selbst zum Ausgleich der den Warenempfängern erteilten Rechnungen verpflichtet ist und durch die Rechnungsregulierung Forderungen gegen die Warenempfänger erlangt. Diese Beurteilung begegnet keinen Bedenken. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin durch den Abschluß des Delkredere- und Inkassovertrags mit den Lieferanten in bezug auf die Verbindlichkeiten der BZ nur eine Bürgschaftsverpflichtung (§774 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -- BGB --) eingeht oder ob sie diesen -- was in der Rechtsprechung für vergleichbare Gestaltungen bereits angenommen worden ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 23. August 1979 V R 146/74, nicht veröffentlicht -- NV --) -- beitritt. Der Vertrag sieht jedenfalls ausdrücklich vor, daß mit der Zahlung der Klägerin an die Lieferanten deren Forderungen gegen die Warenempfänger mit allen Sicherungsrechten auf die Klägerin übergehen. Gleiches würde sich aufgrund der §§774 Abs. 1, 412, 401 BGB auch für den Fall einer bloßen Bürgschaftsverpflichtung der Klägerin ergeben. Die Klägerin würde selbst dann, wenn sie gegenüber den Lieferanten, wie vom FA angenommen, nur aufgrund eines Auftrags tätig wird, gemäß §670 BGB Ausgleichsforderungen gegen die BZ erwerben.

2. a) Geldforderungen sind in der Steuerbilanz ebenso wie in der Handelsbilanz grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen. Ist der Teilwert einer Forderung niedriger als der Nennwert, z.B. weil zweifelhaft ist, ob die Forderung in Höhe des Nennwerts erfüllt werden wird, so ist statt des Nennwerts der niedrigere Teilwert anzusetzen (§6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, §5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Der Teilwert, d.h. der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde (§6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG), kann im allgemeinen nur im Wege der Schätzung ermittelt werden. Dabei kommt dem Ermessen des Kaufmanns besondere Bedeutung zu, weil er die Verhältnisse seines Betriebs am besten kennt. Seine Schätzung muß jedoch objektiv durch die Verhältnisse des Betriebs gestützt werden. Schätzungen, die auf bloßen Vermutungen oder auf einer pessimistischen Beurteilung der künftigen Entwicklung beruhen, sind unbeachtlich (vgl. BFH-Urteile vom 1. April 1958 I 60/57 U, BFHE 67, 47, BStBl III 1958, 291, und vom 22. Oktober 1991 VIII R 64/86, BFH/NV 1992, 449, unter 4. a aa).

Dabei ist es zulässig, gleichartige Forderungen nicht einzeln, sondern pauschal zu bewerten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 67, 47, BStBl III 1958, 291, und vom 16. Juli 1981 IV R 89/80, BFHE 134, 27, BStBl II 1981, 766; Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl., §6 Rz. 374). Die Pauschalwertberichtigung ist zwar, wenn es sich lediglich um eine geringe Zahl von Schuldnern handelt, was im Streitfall bei einer Zahl von 39 am Zentralinkasso teilnehmenden BZ und anderen Unternehmen anzunehmen ist, nur in beschränktem Maße geeignet, das zu befürchtende Ausfallrisiko wirtschaftlich zutreffend zu erfassen (BFH- Urteil vom 22. Januar 1964 I 364/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR -- 1964, 210, unter II.; ähnlich BFH- Urteil vom 31. August 1965 I 10/63, HFR 1966, 20). Dies macht die Pauschalwertberichtigung bei einer derartigen Fallgestaltung indes nicht unzulässig. Die geringe Zahl von Schuldnern gibt allenfalls Anlaß, die Schätzung des Ausfallrisikos durch den Kaufmann in besonderer Weise auf ihre Vertretbarkeit zu untersuchen (vgl. auch Heuer in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, 21. Aufl., §6 EStG Anm. 917).

Maßgeblich für die Bewertung sind die tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag (vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 1956 I 99/56 U, BFHE 64, 43, BStBl III 1957, 16). Mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben, daß es sich bei dem Ausfallwagnis um einen am Bilanzstichtag nicht sicher vorhersehbaren künftigen und damit nur möglichen Umstand handelt, können die diesbezüglich gewonnenen betrieblichen Erfahrungen der Vergangenheit einen wertvollen Anhaltspunkt für die Schätzung bieten, solange sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern (vgl. BFH- Urteile vom 24. Juli 1962 I 275/60 U, BFHE 75, 473, BStBl III 1962, 440, unter I.; vom 20. März 1963 I 301/61, HFR 1963, 289, und in HFR 1966, 20). Auch der künftige Eingang der zu bewertenden Forderungen kann, soweit er lediglich wertaufhellend ist, in gewissem Umfang berücksichtigt werden (BFH-Urteile vom 18. Oktober 1960 I 198/60 U, BFHE 71, 659, BStBl III 1960, 495, und vom 3. Juli 1962 I 258/60 U, BFHE 75, 334, BStBl III 1962, 388).

Ungeachtet der konkreten betrieblichen Erfahrungen ist allerdings davon auszugehen, daß bei einer größeren Anzahl gleichartiger Forderungen in der Regel mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit Forderungsausfällen zu rechnen ist (sog. latentes Risiko; vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1961 I 128/60 S, BFHE 73, 187, BStBl III 1961, 336, und vom 6. August 1962 I 40/61, HFR 1962, 337; Heuer, a.a.O., §6 EStG Anm. 915, 917). Etwas anderes gilt nur dann, wenn nach den Verhältnissen des Betriebs Grund zu der Annahme besteht, daß entgegen der allgemeinen Lebens- und Wirtschaftserfahrung bei der zum Zwecke der Bewertung zusammengefaßten Masse der Forderungen keinerlei Ausfälle eintreten werden. Diese Voraussetzungen hat das FG im Streitfall zu Unrecht bejaht.

Mit einem Forderungsausfall ist dann nicht zu rechnen, wenn die Forderung dinglich gesichert ist und die Werthaltigkeit der Sicherheit außer Zweifel steht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 64, 43, BStBl III 1957, 16, und vom 25. September 1968 I 52/64, BFHE 93, 444, BStBl II 1969, 18, 19). Läßt sich dies nicht feststellen, etwa weil dem Sicherungsrecht andere, den Wert des als Sicherheit dienenden Gegenstandes erschöpfende Sicherungsrechte vorgehen, so kann eine Wertberichtigung nicht von vornherein versagt werden; die Wertberichtigung kann dann insoweit zulässig sein, als die Forderung im Falle einer Verwertung der Sicherheit durch den auf sie entfallenden Erlös voraussichtlich nicht gedeckt werden wird (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs vom 21. März 1930 III A 224/29, RStBl 1930, 260; vom 2. Oktober 1930 III A 180/30, RStBl 1931, 182, und vom 19. Mai 1931 I A 67/31, RStBl 1931, 971; BFH-Urteil vom 25. Februar 1986 VIII R 180/85, BFH/NV 1986, 458, unter 3. a.).

b) Die in der GO vorgesehenen Sicherungsmittel und sonstigen Maßnahmen, die die Klägerin gegenüber den BZ ergreifen darf, gewährleisten nicht, daß es zu keinem Forderungsausfall kommt. Die Rechtsprechung hat zwar in Kontrollmöglichkeiten, die sich ein Gläubiger vom Schuldner in bezug auf seine finanziellen Verhältnisse einräumen läßt, ebenso wie z.B. in der Sicherung einer Forderung durch einen Eigentumsvorbehalt Umstände gesehen, die ein Ausfallwagnis erheblich mindern und damit für die Schätzung des Teilwerts von besonderer Bedeutung sind (vgl. BFH-Urteil in HFR 1963, 289, und Senatsurteil vom 25. Oktober 1984 IV R 238/82, NV). Einer ausreichend werthaltigen dinglichen Sicherung etwa nach Art eines aufgrund vorsichtiger Beleihung eingetragenen Grundpfandrechts können diese Befugnisse bzw. Verwertungs- und Sicherungsrechte jedoch nicht gleichgestellt werden. So kann z.B. im Verhältnis zu Kreditinstituten der Warenempfänger oder im Verhältnis zu anderen, nicht am Zentralinkasso teilnehmenden Lieferanten strittig sein, ob die der Klägerin eingeräumten Rechte den Rechten vorgehen, die diese Personen sich haben einräumen lassen. Zweifelhaft erscheint auch, ob die Klägerin sicherstellen kann, daß die auf Forderungen aus dem Weiterverkauf der Waren gezahlten Beträge stets und vollständig der GO gemäß an sie weitergeleitet werden. Selbst die Verpflichtung jedes Warenempfängers, seine Vermögensgegenstände ausreichend zu versichern, kann das Risiko eines Vermögensverfalls dann nicht ausschließen, wenn etwa eine Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist und anschließend der Versicherungsfall eintritt. Schon diese beispielhaft aufgezeigten Risiken machen deutlich, daß die Klägerin keinen so weitreichenden Einfluß auf die tatsächliche Geschäftsführung der Warenempfänger hat, um eine Gefährdung ihrer Forderungen auszuschließen. Dies begründet ein Ausfallwagnis, das im Hinblick auf das Vorsichtsprinzip (§252 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs -- HGB --) jedenfalls eine geringfügige Wertberichtigung als zulässig erscheinen läßt.

Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Wechsel, die die Klägerin gemäß §4 GO von den Warenempfängern erfüllungshalber hereingenommen und am Bilanzstichtag noch in ihrem Besitz hatte. Diese Wechsel sind bilanziell an die Stelle der sonst zu aktivierenden Forderungen getreten (vgl. Nolte, Der Betrieb 1964, 746, 749). Der Umstand, daß diese Warenempfänger durch Wechselbegebung um eine Kreditierung des Rechnungsbetrags nachgesucht haben, was Zweifel an ihrer Liquidität weckt, läßt bezüglich der Wechseleinlösung ein latentes Risiko eher noch deutlicher hervortreten, als es der Realisierung der Forderungen anhaftet.

3. Das FG hat ferner zu Unrecht die Bildung einer Rückstellung für Wechselobligo in vollem Umfang versagt. Es ist insbesondere in tatsächlicher Hinsicht ohne genügende Aufklärung des Sachverhalts (§76 Abs. 1 FGO) und damit verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen, daß die Klägerin am Bilanzstichtag keine Wechsel weitergegeben habe und deshalb wechselrechtlich keiner Inanspruchnahme ausgesetzt gewesen sei.

Hat der Kaufmann Kundenwechsel weitergegeben, die am Bilanzstichtag noch nicht eingelöst sind, so muß er damit rechnen, vom Wechselgläubiger aus dem Indossament in Anspruch genommen zu werden, wenn der Kunde den Wechsel nicht einlöst. Wegen dieses Risikos kann er eine Rückstellung bilden, die der Höhe nach unter Berücksichtigung aller Umstände und Betriebserfahrungen zu schätzen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 67, 47, BStBl III 1958, 291; vom 31. Oktober 1963 I 400/60, HFR 1964, 114, unter II.; vom 27. April 1965 I 324/62 S, BFHE 82, 445, BStBl III 1965, 409, und vom 19. Januar 1967 IV 117/65, BFHE 88, 204, BStBl III 1967, 336). Auch bei dieser Schätzung kann eine pauschale Bewertung zulässig sein, wenngleich die für die Bewertung von Forderungen geltenden Grundsätze angesichts der Besonderheiten der wechselrechtlichen Haftung nicht ohne weiteres auf die Bildung einer Rückstellung wegen Wechselobligos übertragen werden können (vgl. BFH- Urteile in HFR 1964, 114, und vom 19. Dezember 1972 VIII R 18/70, BFHE 108, 106, BStBl II 1973, 218). Entscheidend ist insofern, ob die indossierten Wechsel im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bereits eingelöst oder noch offen waren (vgl. BFH-Urteil vom 4. April 1973 I R 130/71, BFHE 109, 55, BStBl II 1973, 485); waren sie noch offen, so ist die Rückstellung in Anlehnung an die Erfahrungen zur Inanspruchnahme aus Wechselverbindlichkeiten in der Vergangenheit zu bilden.

Die Beteiligten sind übereinstimmend davon ausgegangen, daß die Klägerin hereingenommene Wechsel weitergegeben und indossiert hat. Die Klägerin hat außerdem geltend gemacht, daß ein Teil der Wechsel erst nach der Bilanzaufstellung fällig geworden sei. Das FG ist diesem Vorbringen nicht nachgegangen, obwohl es durch die Erläuterungen im Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses gestützt wurde. Eine wechselrechtliche Haftung der Klägerin am Bilanzstichtag kann daher nicht vollständig ausgeschlossen werden.

4. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Für das weitere Verfahren vor dem FG weist der Senat auf folgende Gesichtspunkte hin:

Die Klägerin wird im zweiten Rechtsgang darzulegen und nachzuweisen haben, ob den Forderungen und Besitzwechseln aufgrund von Risiken, die am Bilanzstichtag bereits bestanden, ein Ausfallwagnis anhaftete. Dabei können auch drohende Zinsverluste infolge schleppenden Zahlungseingangs oder zu erwartende Mahn- und Beitreibungskosten teilwertmindernd (so BFH-Urteile vom 8. April 1964 VI 299/62, HFR 1964, 341, und in BFHE 88, 204, BStBl III 1967, 336) bzw. im Wege einer Rückstellung (so Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., §253 HGB Tz. 535) zu berücksichtigen sein. Kann die Klägerin die geltend gemachte Teilwertminderung unter diesen Gesichtspunkten nicht belegen, so ist eine Wertberichtigung gleichwohl zulässig, wenn sie Forderungsausfälle aufgrund der betrieblichen Erfahrungen der Vergangenheit nachweisen kann. Gelingt ihr auch dies nicht, so ist dennoch dem latenten Ausfallrisiko durch eine Wertberichtigung Rechnung zu tragen, die dann jedoch deutlich geringer als die bislang vorgenommene Wertberichtigung ausfallen muß. Dabei kann auch von Bedeutung sein, ob -- wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung behauptet hat -- die nach den gleichen Grundsätzen verfahrende C-GmbH in X aufgrund von Zahlungsverzögerungen oder Forderungsausfällen der dortigen Warenempfänger in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Die danach erforderliche Schätzung der Höhe des Ausfallwagnisses liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist daher Sache des FG. Das Ausfallwagnis wird indes dann, wenn die Klägerin weder ein konkretes zukünftiges Risiko am Bilanzstichtag noch Forderungsausfälle in der Vergangenheit noch ernstliche Schwierigkeiten der C-GmbH in X nachweisen kann, schon hinreichend berücksichtigt, wenn der dafür anzusetzende Prozentsatz unter 1 v.H. liegt.

Hinsichtlich der Rückstellung für Wechselobligo wird das FG aufzuklären haben, wie hoch die Wechselsumme war, bezüglich der die Klägerin mangels Einlösung der Wechsel im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung am Bilanzstichtag in Anspruch genommen werden konnte. Diese Summe kann allerdings nicht ohne weiteres zum Gegenstand der Rückstellung gemacht werden. Läßt sich insbesondere eine wechselrechtliche Haftung der Klägerin in der Vergangenheit nicht nachweisen, so spricht vieles dafür, daß den noch nicht eingelösten Wechseln nicht in voller Höhe das Risiko eines Rückgriffs zu Lasten der Klägerin anhaftete. Auch die Schätzung dieses Risikos ist, weil auf tatsächlichem Gebiet liegend, Sache des FG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 302928

BFH/NV 1998, 1471

DStRE 1998, 911

DStZ 1999, 62

HFR 1999, 11

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