Leitsatz (amtlich)

Die Steuergerichte können Verwitweten mit Kindern die Lohnsteuerklasse III nicht über den in § 38 b Nr. 3 b EStG 1975 genannten Zeitraum hinaus zuerkennen.

 

Normenkette

GG Art. 6 Abs. 1, Art. 14, 20, 100 Abs. 1; EStG 1975 § 38b Nrn. 2-3, §§ 26, 26b, 32a Abs. 5-6

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 06.02.1980; Aktenzeichen I 364/78 E)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 17.10.1984; Aktenzeichen 1 BvR 620/78, 1 BvR 363/80)

BVerfG (Urteil vom 03.11.1982; Aktenzeichen 1 BvR 620/78, 1 BvR 1335/78, 1 BvR 1104/79, 1 BvR 363/80)

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit 1971 verwitwet. Im Streitjahr 1976 hatte er drei aus der früheren Ehe hervorgegangene minderjährige Kinder sowie ein in Ausbildung befindliches volljähriges Kind. Die Kinder sind auf der Lohnsteuerkarte des Klägers für 1976 eingetragen.

Der Kläger beantragte beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -), die in seiner Lohnsteuerkarte 1976 eingetragene Steuerklasse II in Steuerklasse III zu ändern. Unter Hinweis auf § 38 b Nr. 2 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1975 lehnte das FA die begehrte Steuerklassenänderung ab. Auch die - mit Zustimmung des FA erhobene - Sprungklage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte in dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S. 607 veröffentlichten Urteil im wesentlichen folgendes aus:

Seit dem 1. Januar 1975 könne auf der Lohnsteuerkarte des Klägers - anders als bei der zuvor geltenden Rechtslage - nicht mehr die Steuerklasse III eingetragen werden. Der Kläger könne nicht mehr die Splittingvergünstigung erhalten. Diese Vergünstigung stehe verwitweten Personen nur noch für das Kalenderjahr zu, das dem Kalenderjahr folge, in dem der Ehegatte verstorben sei. Die Ausdehnung der Anwendung der Splittingtabelle und der Steuerklasse III für Verwitwete auch auf die nachfolgenden Veranlagungszeiträume, wie sie in § 32 a Abs. 3 Nr. 2 EStG in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung möglich war, sei vom 1. Januar 1975 an aufgegeben. Die einschränkende Neuregelung sei mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar. Die Aufhebung der Splittingvergünstigung für verwitwete Steuerpflichtige mit Kindern entspreche insofern dem Gleichheitssatz, als nunmehr eine steuerliche Gleichbehandlung von Verwitweten mit Kindern einerseits und Geschiedenen sowie Ledigen mit Kindern andererseits herbeigeführt worden sei. Diese Gleichstellung der Verwitweten mit Geschiedenen und Ledigen sei eher gerechtfertigt als ihre Gleichstellung mit Ehegatten.

Der Kläger habe keinen Rechtsanspruch darauf, daß die ihm bis 1974 einschließlich gewährte Vergünstigung für alle Zukunft erhalten bleibe. Im übrigen sei der finanziellen Belastung von Verwitweten mit Kindern durch Erhöhung des Haushaltsfreibetrags von 1 200 DM auf 3 000 DM Rechnung getragen worden (§ 32 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1975).

Auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG sei nicht festzustellen. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG werde durch die Neuregelung der Verwitweten-Besteuerung ebenfalls nicht berührt. Schließlich sei auch Art 20 Abs. 1 GG durch die Höherbesteuerung der Verwitweten mit Kindern gegenüber zusammenveranlagten Ehegatten nicht verletzt.

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung der Art. 3, 6, 14 und 20 GG. Er trägt hierzu im wesentlichen vor:

Die Splittingvergünstigung für Verwitwete, die er seit 1971 habe in Anspruch nehmen können, habe ihn in eine Rechtsposition versetzt, die durch ein einfaches Gesetz nicht habe geändert werden dürfen. Der Gesetzgeber sei nicht befugt, eine Steuerbegünstigung mit der Begründung abzuschaffen, sie sei systemwidrig. Auch könne der Fall des Verwitweten mit Kindern nicht dem eines Ledigen oder Geschiedenen mit Kindern gleichgestellt werden. Ledigen stehe der durch Art. 6 GG gewährleistete Schutz der Ehe nicht zu, selbst wenn sie Kinder besäßen. Auch bei willkürlich auseinandergebrochenen Familien - wie im Falle der Scheidung - stehe der Schutz der Ehe durch Art. 6 GG nicht zur Erörterung. Bei verwitweten Personen hingegen müsse von dem Bestehen der Ehe ausgegangen werden.

Auch die Gegenüberstellung der steuerlichen Behandlung der kinderlosen Ehe einerseits und der "Halbfamilie" des Witwers mit einer Mehrzahl von Kindern andererseits zeige, daß die Schlechterstellung von Verwitweten mit Kindern durch die Neufassung des Einkommensteuergesetzes 1975 dieser kleinen Personengruppe ein dem Schutz der Familie zuwiderlaufendes Unrecht zufüge.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Nach dem Wortlaut des § 38 b Nr. 2 und 3 EStG in der für das Streitjahr 1976 geltenden Fassung (EStG 1975) kann auf der Lohnsteuerkarte des Klägers die Steuerklasse III nicht eingetragen werden, da er im Streitjahr nicht verheiratet (Nr. 3 a) und auch bereits seit mehreren Jahren verwitwet war (Nr. 3 b). Aus den gleichen Gründen kommt für den Kläger die Anwendung der Splittingtabelle nicht in Betracht (§§ 26, 26 b, 32 a Abs. 5 und 6 EStG 1975).

Der Kläger erstrebt eine Gleichstellung mit zusammenzuveranlagenden Ehegatten (§ 38 b Nr. 3 a EStG 1975) oder mit Verwitweten, die nach § 38 b Nr. 3 b EStG noch in dem Kalenderjahr in die Steuerklasse III gehören, das dem Kalenderjahr folgt, in dem ihr Ehegatte verstorben ist (§ 32 a Abs. 5 und 6 EStG 1975). Der verfassungsrechtliche Angriff des Klägers richtet sich demnach nicht schlechthin gegen jede Anwendung der Splittingtabelle. Er hält die gesetzliche Ausgestaltung in der für das Streitjahr geltenden Form für verfassungswidrig, weil die sogenannte Halbfamilie - Verwitweter mit Kindern - nicht ebenfalls nach der Splittingtabelle besteuert wird. Im Ergebnis begehrt er also eine Ausdehnung der Splittingvergünstigung auch auf seinen vom Gesetz seit 1975 nicht mehr begünstigten Fall. Diese Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Splittings ist dem Bundesfinanzhof (BFH) verwehrt. Er kann, selbst wenn er die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers teilen würde, nicht anstelle des Gesetzgebers eine Vergünstigung zusprechen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sind zwar Verfassungsbeschwerden zulässig, die gegen "Gesetzeslücken" der bezeichneten Art erhoben werden, besonders dagegen, daß die bestimmten Gruppen zuerkannten Vergünstigungen trotz angeblich gleichliegenden Sachverhalts nicht auch anderen Personengruppen gewährt werden (Beschluß vom 28. November 1967 1 BvR 515/63, BVerfGE 22, 349 [360]). Der erkennende Senat hat jedoch nicht über eine Verfassungsbeschwerde zu entscheiden. Für die Entscheidung über das im Revisionsverfahren verfolgte Klagebegehren kommt es auf die Gültigkeit der oben genannten Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1975 nicht an. Wären nämlich die darin ausgesprochenen Regelungen, daß die Splittingtabelle nur für die in diesen Vorschriften bestimmten Personengruppen anwendbar ist, mit dem Grundgesetz vereinbar, so wäre die Revision unbegründet. Wären die Begünstigungen bestimmter Personengruppen in diesen Vorschriften dagegen in verfassungswidriger Weise lückenhaft, so fehlte es ebenfalls an einer Rechtsgrundlage, aufgrund derer der Revision stattgegeben werden könnte. Denn es ist den Steuergerichten verwehrt, die in den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1975 für bestimmte Personengruppen ausgesprochene Begünstigung auf dort nicht genannte Personengruppen auszudehnen. Eine solche Ausdehnung wäre ein unzulässiger Eingriff der Gerichte in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Für Fälle der vorliegenden Art ist auch eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zulässig (BVerfG-Beschluß vom 14. November 1962 1 BvL 18/61, BVerfGE 15, 121 [125]; vgl. ferner neuerdings BFH-Urteile vom 25. Mai 1977 I R 249/74, BFHE 122, 316, BStBl II 1977, 670, und vom 18. November 1977 VI R 71/75, BFHE 123, 169, BStBl II 1978, 215); insoweit kommt nur eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 GG in Betracht.

Es kommt hinzu, daß das BVerfG wiederholt entschieden hat, es verstoße nicht gegen das Grundgesetz, daß nur zusammenlebende Ehegatten in den Genuß der Splittingvergünstigung kommen könnten (vgl. Beschlüsse vom 19. Juli 1973 1 BvR 214/73, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz - ab 1958 -, § 26, Rechtsspruch 27, und vom 18. Januar 1974 1 BvR 2266/73, StRK, Einkommensteuergesetz - ab 1958 -, § 26, Rechtsspruch 28, im Verhältnis zu dauernd getrenntlebenden Ehegatten; Beschluß vom 28. August 1975 1 BvR 243/75, StRK, Einkommensteuergesetz - ab 1958 -, § 26, Rechtsspruch 31, im Verhältnis zu Geschiedenen; Beschluß vom 4. September 1974 1 BvR 272/73 - nv -, im Verhältnis zu ledigen Müttern). Darüber hinaus wird weitestgehend die Auffassung vertreten, daß die Splittingbegünstigung für verwitwete Personen, die für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1974 gegolten hat, im Verhältnis zur Nichtbegünstigung von Geschiedenen und Ledigen mit Kindern nicht gerechtfertigt und deshalb zu beseitigen gewesen sei (so die Bundesregierung in Bundestag-Drucksache 7/1470 S. 283; ferner die Steuerreformkommission im Gutachten der Steuerreformkommission 1971, Einkommensteuer/Lohnsteuer II Tz. 710 und 711; Tipke, Steuerrecht, 4. Aufl., S. 249).

 

Fundstellen

Haufe-Index 72758

BStBl II 1978, 388

BFHE 1978, 545

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