Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksamkeit des Bescheids bei falscher Bezeichnung des Steuerschuldners

 

Leitsatz (NV)

Hat nur ein Ehegatte eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet, so ist ein an beide Ehegatten gerichteter Gewerbesteuermeßbescheid unwirksam.

 

Normenkette

AO 1977 § 157 Abs. 1 S. 2, § 184 Abs. 1 Sätze 2-3; GewStG § 5 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute. Der Ehemann ersteigerte im Sommer 1970 ein Grundstück mit abbruchreifem Gebäude, ließ das Gebäude abbrechen und errichtete 1972/73 zwei neue Gebäude mit acht Wohnungen, deren vier er im Jahre 1973 als Eigentumswohnungen verkaufte.

Das Finanzamt (- FA -) sah diese Maßnahmen als gewerbliche Betätigung an. Es erließ einen an ,,Herrn und Frau L, Anton . . ." adressierten Gewerbesteuermeßbescheid 1973. Der Bescheid hat nur die oben genannten Maßnahmen des Klägers zum Gegenstand.

Mit Schreiben vom 13. August 1980 legte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger betreffend ,,Eheleute Anton L . . . Gewerbesteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 1973" Einspruch gegen den Gewerbesteuermeßbescheid ein.

Das FA wies mit an den Prozeßbevollmächtigten adressierter Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 1982, in welcher als Einspruchsführer ,,L, Anton" bezeichnet wird, den Einspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen erhob der Prozeßbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1982 Klage ,,des Bauingenieur Anton L und seiner Ehefrau Berta L . . .". Er beantragte, die Einspruchsentscheidung aufzuheben und schrieb: ,,Die Kläger fühlen sich durch obige Einspruchsentscheidung in ihren Rechten dadurch verletzt, weil die hier gegebene Vermögensverwaltung vom FA rechtswidrig im obigen Steuerbescheid als ein gewerblicher Betrieb angesehen wird. Dadurch rechtfertigt sich die hier beantragte Aufhebung des oben genannten Steuerbescheids sowohl hinsichtlich der Eink.- und Kirchensteuer, der Ergänzungsabgabe als auch der Gewerbesteuer."

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 11. Januar 1984, das auch die Einkommensteuer zum Gegenstand hat, ab. Das Urteil ist ergangen ,,In dem Rechtsstreit der Eheleute Berta und Anton L.".

Mit der Revision beantragen die Kläger (sinngemäß) die Aufhebung der Vorentscheidung, der Einspruchsentscheidung sowie des Gewerbesteuermeßbescheids.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt aus verfahrensrechtlichen Erwägungen zur Aufhebung des FG-Urteils, der Einspruchsentscheidung sowie des Gewerbesteuermeßbescheids für 1973.

1. Das FG hat ohne Rechtsverstoß die Klage der Klägerin (stillschweigend) als zulässig erachtet. Denn auch die Klägerin hatte gegen den angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheid Einspruch eingelegt. Zwar war das Vorverfahren betreffend die Klägerin zur Zeit der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen. Denn das FA hatte zu diesem Zeitpunkt über den Einspruch der Klägerin noch nicht entschieden. Die Klage war indes ohne vorherigen Abschluß des Vorverfahrens zulässig (§ 46 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Denn über den Einspruch vom 13. August 1980 war ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht in angemessener Frist entschieden worden. Die Zeit zwischen der Einlegung des Einspruchs und der Klageerhebung betrug mehr als zwei Jahre.

2. Weder gegenüber dem Kläger noch gegenüber der Klägerin wurde ein ordnungsgemäßer Gewerbesteuermeßbescheid erlassen. Ein Subjekt der Gewerbesteuer namens ,,Herr und Frau L, Anton", wie dies die Adresse des Bescheides ausweist, bestand jedenfalls bezüglich der vom Kläger ausgeübten Aktivitäten, die den materiell-rechtlichen Gegenstand des Bescheids darstellten, nicht. Ein Rechtsgrund für den Erlaß eines derartig adressierten Gewerbesteuermeßbescheids ist nicht ersichtlich.

Nach dem für die Entscheidung des Senats verbindlich vom FG festgestellten Sachverhalt (§ 118 Abs. 2 FGO) hat sich nur der Kläger mit dem Erwerb, dem Gebäudeabriß, der Neubebauung und der Veräußerung befaßt. Das FG hat nicht festgestellt, daß auch die Klägerin rechtsgeschäftlich oder in sonstiger Weise bezüglich dieser Vorgänge Handlungen entwickelt hat. Daß zwischen den Klägern ein Gesellschaftsverhältnis bezüglich der aufgezeigten Maßnahmen des Klägers bestand, läßt sich den tatsächlichen Feststellungen des FG nicht entnehmen. Die Verwendung von Geldern der Klägerin würde - selbst wenn sie festgestellt wäre - für sich genommen nicht ausreichend sein, um ein steuerrechtlich anzuerkennendes Gesellschaftsverhältnis zwischen den Ehegatten anzunehmen.

In ihrer Eigenschaft als Ehefrau konnte die Klägerin nicht zur Gewerbesteuer herangezogen werden, weil das Gesetz eine Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Gewerbesteuer nicht vorsieht.

Der Gewerbesteuermeßbescheid kann hinsichtlich der Bezeichnung des Adressaten nicht dahingehend ausgelegt oder umgedeutet werden, daß das FA lediglich den Kläger persönlich als Inhaber eines Gewerbebetriebs in Anspruch nehmen wollte. Zu einer solchen Auslegung berechtigt nicht schon die Tatsache, daß der Name des Klägers im Anschriftenfeld der Bescheide genannt ist. Zwar ist nicht auszuschließen, daß das FA den Kläger persönlich als Steuerschuldner heranziehen wollte. Diese Absicht ist indes in dem angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheid nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit und Klarheit zum Ausdruck gekommen. Wird der Steuerschuldner falsch oder so ungenau bezeichnet, daß Verwechslungen nicht ausgeschlossen sind, so ist der Bescheid unwirksam (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteile des Bundesfinanzhofs vom 22. Juni 1983 I R 55/80, BFHE 139, 291, BStBl II 1984, 63, sowie vom 12. November 1985 VIII R 364/83, BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311).

3. Der Senat hat davon abgesehen, die Beteiligten vor dieser Entscheidung auf die dargestellte - bisher nicht erörterte - Verfahrenslage hinzuweisen. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör der Beteiligten wird dadurch Rechnung getragen, daß gemäß §§ 90 Abs. 3, 121 FGO durch Vorbescheid erkannt wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415370

BFH/NV 1988, 216

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