Leitsatz (amtlich)

1. Ist die Entstehung einer doppelten Haushaltsführung privat bedingt, so ist in der Regel auch die Aufrechterhaltung dieses Zustandes privat veranlaßt.

2. Bei in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Gastarbeitern beginnt die Zweijahresfrist bezüglich der Vermutung, daß die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlaßt ist (BFH-Urteil vom 2. September 1977 VI R 114/76), mit der Eheschließung, wenn hiermit zugleich ein Familienhaushalt in der Türkei begründet wird.

 

Normenkette

EStG 1971 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als türkischer Gastarbeiter seit dem Jahr 1972 in der Bundesrepublik Deutschland tätig. Er heiratete am 16. September 1973. Nach einer behördlichen Bescheinigung vom 29. Dezember 1975 hat seine Ehefrau einen eigenen Hausstand mit eigenen Möbeln in der Türkei.

Der Kläger machte in seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1973 1 341 DM Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten geltend (410 DM Kosten einer Familienheimfahrt, 260 DM Zimmermiete und 671 DM Verpflegungsmehraufwand = 11 DM für 61 Tage). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA) lehnte den Abzug dieser Aufwendungen ab. Der Einspruch, mit dem der Kläger nur noch die Berücksichtigung der Verpflegungsmehrkosten begehrte, hatte keinen Erfolg.

Das FG gab der Klage statt. Es führte aus, die doppelte Haushaltsführung sei entgegen der Ansicht des FA beruflich veranlaßt gewesen. Der Kläger unterhalte seit seiner Heirat in der Türkei einen eigenen Hausstand mit seiner Ehefrau; außerdem bewohne er an seinem Beschäftigungsort D eine eigene Wohnung. Dem stehe nicht entgegen, daß der Kläger bereits vor der Eheschließung eine Wohnung in D gehabt und den Hausstand in der Türkei wegen seiner Heirat und damit aus privaten Motiven gegründet habe. Es komme für die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung grundsätzlich nicht darauf an, aus welchen Gründen ein Arbeitnehmer außerhalb des Beschäftigungsortes einen Hausstand gründe. Maßgebend sei allein, warum der Haushalt am Beschäftigungsort beibehalten werde. Das Weiterwohnen des Klägers am Beschäftigungsort D beruhe auf dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses; es sei also beruflich veranlaßt. Fehl gehe der Hinweis des FA auf das Urteil des BFH vom 14. Februar 1975 VI R 125/74 (BFHE 115, 322, BStBl II 1975, 607); denn der Sachverhalt dieser Entscheidung sei mit dem des Streitfalls nicht vergleichbar. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten für den Mehraufwand wegen doppelter Haushaltsführung von 1 341 DM seien daher als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Mit der Revision rügt das FA, es könne für die Frage der beruflichen Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung nicht darauf ankommen, warum der Haushalt am Beschäftigungsort beibehalten werde. Maßgebend seien nur die Gründe, die zur Begründung des zweiten Haushalts führten. Im Streitfall lägen die Verhältnisse ähnlich wie in dem vom BFH entschiedenen Fall VI R 125/74.

Das FA beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Die Kosten des Haushalts gehören grundsätzlich zu den steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten der allgemeinen Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Ausnahmsweise sind bei den Werbungskosten die notwendigen Mehraufwendungen zu berücksichtigen, die einem Arbeitnehmer aus Anlaß einer doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

Wie der Senat in dem Urteil vom 2. September 1977 VI R 114/76 (BStBl II 1978, 26) unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung ausgeführt hat, sind Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung nur dann abzugsfähige Werbungskosten, wenn die Entstehung und die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlaßt sind. Beruht die Gründung eines vom Beschäftigungsort entfernt liegenden zweiten Hausstandes auf privaten Gründen, kommt ein Abzug von Mehraufwendungen als Werbungskosten nicht in Betracht. Nach dem Urteil des Senats vom 26. November 1976 VI R 153/74 (BFHE 120, 520, BStBl II 1977, 158) ist dies in der Regel der Fall, wenn Ehegatten ihren Familienwohnsitz außerhalb des Arbeitsorts des alleinverdienenden Ehemannes begründen und der Ehemann eine in der Nähe des Arbeitsplatzes gelegene Wohnung beibehält. Der Senat betonte in dieser Entscheidung, die Berufstätigkeit erfordere regelmäßig nicht das Innehaben von zwei Wohnungen. Deshalb könnten die hierdurch entstehenden Mehraufwendungen grundsätzlich keine Werbungskosten sein, sondern fielen in den Bereich der privaten Einkommensverwendung. Um die streitigen Aufwendungen dem beruflichen Bereich und damit den Werbungskosten zuordnen zu können, müsse die Berufsausübung der entscheidende Anlaß für die Einrichtung eines zweiten Hausstandes sein. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 13. Juli 1976 VI R 172/74, BFHE 119, 281, BStBl II 1976, 654) kann die Gründung und Beibehaltung eines doppelten Haushalts anläßlich der Heirat dann jedoch beruflich bedingt sein, wenn beide Ehegatten an verschiedenen Orten ihrem Beruf nachgehen, dort wohnen und eine der beiden Wohnungen zur gemeinsamen Familienwohnung gemacht wird. Hier werden die privaten Gründe von der Berufstätigkeit beider Ehegatten überlagert.

An diesen Grundsätzen hält der Senat fest. Sie gelten in gleicher Weise für inländische Arbeitnehmer wie für in der Bundesrepublik Deutschland tätige ausländische Gastarbeiter. Entgegen der Ansicht des FG kann nicht allein darauf abgestellt werden, ob der Kläger wegen des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses am Beschäftigungsort wohnen geblieben ist. Denn einmal können, wie der Senat in den Urteilen VI R 114/76 und vom 6. September 1977 VI R 5/77 (BStBl II 1978, 31) hervorgehoben hat, bei längerer Dauer der doppelten Haushaltsführung private Gründe für die Aufrechterhaltung dieses Umstandes so stark hervortreten, daß sie die beruflichen Gründe überlagern. Zum anderen wird dann, wenn das Entstehen der doppelten Haushaltsführung privat bedingt ist, diese Veranlassung im allgemeinen auch in der Zukunft fortwirken.

Es trifft zu, daß die Verheiratung immer in die private Sphäre des Arbeitnehmers fällt. Sie wirkt sich auf die steuerliche Abzugsfähigkeit von Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung aber je nach Sachverhalt unterschiedlich aus. Nimmt ein bereits verheirateter Arbeitnehmer an einem von seinem Familienwohnsitz entfernt liegenden Ort die Arbeit auf, so sind die Tatsache der Eheschließung und das Bestehen einer Familienwohnung ein vorgegebener Sachverhalt, an den der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG angeknüpft hat (vgl. auch Urteil des BFH VI R 114/76). Diese Umstände schließen mithin die Abzugsfähigkeit dieser Mehrausgaben nicht aus. Ist nicht das Aufsuchen eines Arbeitsplatzes an einem anderen Ort, sondern - wie hier - die Eheschließung der Anlaß für die Gründung eines zweiten Haushalts, so ist ein solcher Sachverhalt im Gesetz nicht vorgegeben; er ist also dahin zu untersuchen, ob die Gründung eines zweiten Haushalts nach den Umständen des Einzelfalls beruflich veranlaßt war oder nicht.

Wendet man diese Grundsätze auf den Streitfall an, so ergibt sich folgendes:

Der Kläger hat nach den Feststellungen des FG am 16. September 1973 geheiratet, er unterhält seit seiner Heirat in der Türkei einen Hausstand mit seiner Ehefrau, und er behielt seine Wohnung am Arbeitsort in der Bundesrepublik Deutschland bei. Das FG hat nicht geprüft, ob die Gründung der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlaßt war, da es hierauf nach seiner Ansicht nicht ankam. Der Senat hebt die Vorentscheidung auf, da das FG insoweit von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Er weist die Sache an das FG zurück, damit es feststellt, ob das Entstehen der doppelten Haushaltsführung entsprechend den BFH-Urteilen VI R 153/74 und VI R 172/74 privat oder wegen Berufstätigkeit der Ehefrau beruflich bedingt war. Ist die berufliche Veranlassung zu bejahen, kann der Kläger sich entsprechend der Entscheidung VI R 114/76 auf die Vermutung berufen, daß diese Veranlassung in den ersten zwei Jahren der doppelten Haushaltsführung fortbesteht. Die Frist würde, da der Hausstand in der Türkei im Streitfall im Zeitpunkt der Heirat schon vorhanden war, mit der Eheschließung des Klägers am 16. September 1973 beginnen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72593

BStBl II 1978, 32

BFHE 1978, 454

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