Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung von Vieh mit den neuen Gruppenwerten der Finanzverwaltung
Leitsatz (NV)
1. Auch wenn ein Landwirt sein Vieh mit den alten Durchschnittswerten der Finanzverwaltung in der Schlußbilanz zum 30. Juni 1994 angesetzt hat, ist es nicht möglich, es auch in der Schlußbilanz zum 30. Juni 1995 mit diesen Werten zu bewerten.
2. Die Gerichte können ihren Entscheidungen den von der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 22. Februar 1995, BStBl I 1995, 179) neu festgesetzten Gruppenwert von 1.350 DM für eine Milchkuh als zur Vereinfachung dienende Regelung zugrunde legen.
3. Der Schlachtwert von Milchkühen ist bei der Bemessung von Absetzungen für Abnutzungen zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1-2, 4, § 7 Abs. 1, § 13; HGB § 240 Abs. 4, § 252 Abs. 1 Nr. 6
Verfahrensgang
FG Baden-Württemberg |
Fundstellen
Haufe-Index 55390 |
BFH/NV 1999, 596 |
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