Leitsatz (amtlich)

1. Der VIII. Senat tritt der Auffassung des VI. Senats in dem Urteil VI R 302/66 vom 24. November 1967 (BFH 91, 42, BStBl II 1968, 178) und damit auch der Ansicht des IV. Senats in dem Urteil IV 290/63 vom 3. August 1966 (BFH 86, 710, BStBl III 1967, 600) bei, nach welcher der von dem Hauseigentümer an die Gemeinde zu zahlende Kanalbaubeitrag (Kanalanschlußgebühr) zu den Aufwendungen auf den Grund und Boden und nicht zu den Herstellungskosten des Hauses gehört.

2. Der wegen Überalterung und zu geringer Kapazität der Kanalanlage unter Anrechnung des früheren Kanalbaubeitrags nachgeforderte Beitrag gehört ebenfalls zu den Aufwendungen auf den Grund und Boden.

 

Normenkette

EStG 1968 §§ 7, 9, 21

 

Tatbestand

Streitig war bei der Einkommensteuerveranlagung, ob eine nachträgliche Zahlung des Klägers und Revisionsklägers (Steuerpflichtiger) für den Kanalanschluß seines Grundstückes als Aufwand auf den Grund und Boden oder als Aufwand auf das Gebäude zu behandeln ist.

Der Steuerpflichtige bezog seit 1961 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seines gemischtgenutzten Grundstücks. Im Streitjahr forderte die Gemeinde gemäß ihrer Satzung und Gebührenordnung für Abwässeranlagen, durch welche ab 1967 allgemein die einmaligen Anschlußgebühren - u. a. auch für bereits bestehende Gebäude unter Anrechnung bereits geleisteter Anschlußgebühren - erhöht worden waren, vom Steuerpflichtigen eine Nachzahlung von (3 600 DM minus vom Rechtsvorgänger im Jahre 1933 geleistete rund 482 DM =) 3 118 DM. Grund für die Nachforderung war die Notwendigkeit, Finanzierungsmittel für den Bau größerer und modernerer Kanal- und Kläranlagen und für die Erschließung neuer Sickergebiete zu beschaffen, da diese Maßnahmen infolge Verdoppelung der Einwohnerzahl und Fertigstellung eines neuen Stadtteils erforderlich geworden waren.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) sah in der Nachzahlung des Steuerpflichtigen im Streitjahr einen nachträglichen werterhöhenden Aufwand auf den Grund und Boden und versagte in voller Höhe den vom Steuerpflichtigen unter dem Gesichtspunkt von Erhaltungsaufwand für sein Gebäude begehrten Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Mit seiner Revision rügt der Steuerpflichtige Verletzung insbesondere des § 9 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

Verletzungen materiellen Rechtes durch die Vorentscheidung sind nicht festzustellen. Insbesondere fehlt es an einer Verletzung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Hiernach sind Werbungskosten u. a. auch sonstige öffentliche Abgaben, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen. Die Auffassung des FG, daß die Leistung des Steuerpflichtigen für die Kanalerweiterung als Aufwendung auf den Grund und Boden - nicht auf das Wohngebäude - steuerlich zu behandeln ist, ist entgegen der Ansicht des Steuerpflichtigen frei von Rechtsirrtum. Der erkennende Senat sieht den Beitrag des Grundstückeigentümers zur Errichtung der gemeindlichen Kanalisationsanlage im Anschluß an die neuere BFH-Rechtsprechung (insbesondere in den Urteilen IV 290/63 vom 3. August 1966, BFH 86, 710, BStBl III 1967, 600; VIR 302/66 vom 24. November 1967, BFH 91, 42, BStBl II 1968, 178) als Aufwand auf den Grund und Boden an, sofern nicht abgrenzbare Wirtschaftsgüter geschaffen werden. Für diese Auffassung ist die Erwägung maßgebend, daß die Verlegung des Kanals unter der Straße in erster Linie der besseren Nutzbarmachung des Grund und Bodens - ohne Rücksicht auf seine Bebauung - dient. Entgegen der Ansicht des Steuerpflichtigen kommt es nicht darauf an, nach welchen Grundsätzen im einzelnen der Kanalanschlußbeitrag bemessen oder erhoben wird, ob nur nach Maßgabe des durch den Kanal berührten Grund und Bodens oder, wie im Streitfall, abhängig von der Bebauung. Denn in beiden Fällen handelt es sich um Maßnahmen der Gemeinde zur Verbesserung der Infrastruktur, die zwar im einen Fall mehr der Benutzbarkeit der Grundstücke im allgemeinen, also auch ohne, daß diese bebaut sind, im anderen Fall noch zusätzlich der besonderen Benutzbarkeit der Grundstücke, nämlich im Bebauen, zugute kommen. In jedem Fall tritt eine Wertsteigerung des Grund und Bodens ein, die auch dann vorhanden ist, wenn der Wert des Grund und Bodens - abgesunken infolge wirtschaftlicher oder technischer Veralterung der bisherigen Kanalanlage - durch Mitfinanzierung der erforderlichen Abhilfemaßnahmen der Gemeinde durch den Grundstückseigentümer wieder erhöht wird, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. Auch die sonstigen Umstände des Streitfalles geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Ein abgrenzbares Wirtschaftsgut ist weder durch die Leistung des Steuerpflichtigen noch durch die seines Rechtsvorgängers zur Kanalerweiterung bzw. Kanalherstellung geschaffen worden. Eine Absetzung wegen außergewöhnlicher Abnutzung nach § 7 Abs. 1 letzter Satz EStG wegen wirtschaftlichen Verbrauchs des 1933 entrichteten Beitrags infolge Überalterung der Kanalanlage kommt deshalb nicht in Betracht. Wertveränderungen des nicht der Abnutzung unterliegenden Grund und Bodens scheiden bei Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus. Die rechtssystematische Behandlung des Kanalanschlußbeitrags im kommunalen Abgabenrecht ist für dessen steuerlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmende Einordnung (§ 1 Abs. 2 StAnpG) nicht entscheidend.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413291

BStBl II 1972, 790

BFHE 1972, 311

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