Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

In § 33 a Abs. 3 EStG 1960 (ß 25 a Abs. 3 LStDV 1959) ist abschließend geregelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Steuerpflichtige bei Aufwendungen für die Beschäftigung einer weiblichen Person in seinem Haushalt eine Steuervergünstigung erhält. § 33 EStG kann nicht daneben angewandt werden.

Die Anordnung der Bundesregierung in Abschn. 192 Abs. 2 Satz 3 EStR 1960 (Abschn. 39 c Abs. 3 Satz 3 LStR 1959), wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe allgemein mit einem bestimmten Freibetrag steuerlich zu berücksichtigen sind, ist eine Verwaltungsanweisung, die von den Steuergerichten nicht als Rechtsnorm angewandt werden kann.

 

Normenkette

EStG § § 33, 33a Abs. 3, § 33a/5; LStDV § § 25, 25a/3, § 25a/5

 

Tatbestand

Der Bg., ein Oberregierungsrat, hat vier minderjährige Kinder, die in den Jahren 1958 und 1960 sowie am 14. Februar 1961 (Zwillinge) geboren sind. Er beschäftigte im Streitjahr 1961 eine Haushaltshilfe, die in den Monaten Januar und Februar 1961 wöchentlich acht Stunden und ab 1. März 1961 16 Stunden bei ihm arbeitete. Sie erhielt bis zum 28. Februar 1961 monatlich 57.50 DM und ab 1. März 1961 115 DM bar, außerdem zweimal wöchentlich ein zweites Frühstück und das Mittagessen. Das Finanzamt gewährte dem Bg. für das Streitjahr 1961 nur den Freibetrag von 450 DM für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe gemäß Abschn. 192 Abs. 2 Satz 3 EStR 1960 (Abschn. 39 c Abs. 3 Satz 3 LStR 1959).

Das Finanzgericht erkannte dagegen dem Bg. einen Freibetrag von 900 DM zu. Es sieht die gesetzliche Grundlage für den von der Verwaltung in Abschn. 39 c Abs. 3 Satz 3 LStR 1959 zugestandenen Freibetrag von 450 DM für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe in § 33 EStG 1960 (ß 25 LStDV 1959). Es führt aus, daß, wenn auch für eine Hausgehilfin die Anwendung des § 33 EStG (ß 25 LStDV) in § 33 a Abs. 5 EStG (ß 25 a Abs. 5 LStDV) ausgeschlossen sei, das nicht für eine Haushaltshilfe gelte. Bei vier Kleinkindern in einem Haushalt sei eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG (ß 25 LStDV) ohne weiteres zu unterstellen. Die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe müßten allerdings um die zumutbare Eigenbelastung gekürzt werden. Außerdem könne für eine Haushaltshilfe kein höherer Betrag als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden als der Freibetrag für eine Hausgehilfin von 900 DM. Da aber auch nach dem Abzug der zumutbaren Eigenbelastung die Aufwendungen des Bg. für die Haushaltshilfe im Streitjahr 1961 den Betrag von 900 DM überstiegen hätten, sei dem Bg. der Freibetrag von 900 DM wie für eine Hausgehilfin zu gewähren.

Der Vorsteher des Finanzamts rügt unrichtige Anwendung von § 33 und § 33 a Abs. 3 und 5 EStG und bestreitet auch, daß die Aufwendungen in der vollen Höhe von 1.353 DM, wie das Finanzgericht sie errechnet, außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG (ß 25 LStDV) seien. Aufwendungen für Haushaltshilfen (Zugehfrauen) seien bei Steuerpflichtigen mit dem Einkommen des Bg. üblich, also nicht außergewöhnlich. üblich sei auch mindestens ein Aufwand von 57,50 DM monatlich, wie ihn der Bg. vor der Geburt der Zwillinge monatlich gemacht habe. Mindere man die gesamten Aufwendungen von 1.353 DM aber um 627,50 DM (= 11 x 57,50 DM), und setze dann noch die zumutbare Eigenbelastung ab, so verbleibe nur eine berücksichtigungsfähige Belastung von 275 DM. Dieser Betrag liege unter dem Betrag von 450 DM, den das Finanzamt von sich aus bisher dem Bg. als Freibetrag gewährt habe. Für den Monat Januar 1961 könne allerdings ein Freibetrag nicht gewährt werden, weil die Zwillinge erst im Februar 1961 geboren seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Nach der Rechtsprechung des Senats regelt § 33a Abs. 3 EStG 1955 / 1960 (ß 25a Abs. 3 LStDV 1955 / 1959) die steuerliche Vergünstigung für Hausgehilfinnen abschließend. Nur unter den in § 33 a Abs. 3 a. a. O. bestimmten Voraussetzungen kann also ein Freibetrag für eine Hausgehilfin gewährt werden. In § 33 a Abs. 5 EStG ist darüber hinaus ausdrücklich bestimmt, daß ein Steuerpflichtiger wegen der in Abs. 3 bezeichneten Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG nicht in Anspruch nehmen kann. Damit ist nicht nur gesagt, daß Aufwendungen für eine Hausgehilfin nicht auch unter anderen Voraussetzungen oder mit einem höheren Freibetrag berücksichtigt werden dürfen (siehe Urteil des Senats VI 37/58 U vom 10. April 1959, BStBl 1959 III S. 247, Slg. Bd. 68 S. 649). Bei sinngemäßer Auslegung ist vielmehr der Vorschrift des § 33 a EStG auch zu entnehmen, daß Aufwendungen der gleichen Art für eine nicht ganztägig beschäftigte Haushaltshilfe, die nicht eine Hausgehilfin im Sinne der Rechtsprechung des Senats ist (siehe Urteile VI 260/57 U vom 13. Februar 1959, BStBl 1959 III S. 170, Slg. Bd. 68 S. 443; VI 254/61 U vom 29. März 1962, BStBl 1962 III S. 346), steuerlich nicht berücksichtigt werden können. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinnzusammenhang der Vorschrift sowie der überlegung, daß Aufwendungen für eine nicht ganztägig beschäftigte Haushaltshilfe sonst unter Umständen im weiteren Umfange steuerlich berücksichtigt würden als die Aufwendungen für eine ganztägig beschäftigte Hausgehilfin.

Die Bundesregierung gewährt allerdings seit Jahren (siehe Abschn. 192 Abs. 2 Satz 3 EStR 1960 und Abschn. 39 c Abs. 3 Satz 3 LStR 1959) allgemein und ohne Berücksichtigung der steuerlichen Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen, wenn an sich nach § 33 a Abs. 3 EStG eine Hausgehilfin steuerlich berücksichtigt werden könnte, aber nur eine Haushaltshilfe beschäftigt wird, eine Steuerermäßigung durch Abzug eines Freibetrags bis zum halben Höchstbetrag für eine Hausgehilfin. Es handelt sich dabei um eine Verwaltungsanweisung, die den § 33 a Abs. 3 EStG allgemein wie ein Gesetz ausweitet, ohne daß das EStG dafür eine Grundlage bietet. Verwaltungsanweisungen können aber die Gerichte, die nur Rechtsnormen anwenden und auslegen dürfen, nicht binden (siehe Urteile des Senats VI 72/56 U vom 22. November 1957, BStBl 1958 III S. 44, Slg. Bd. 66 S. 111; VI 293/56 U vom 28. November 1958, BStBl 1959 III S. 94, Slg. Bd. 68 S. 237). Der Senat verkennt nicht, daß für die Regelung der Bundesregierung hinsichtlich der Berücksichtigung von Haushaltshilfen gute Gründe sprechen, zumal unter den gegenwärtigen Verhältnissen, wo besonders kinderreiche Familien kaum eine Hausgehilfin finden. Es entspricht aber der grundgesetzlichen Ordnung, daß solche allgemeinen Regelungen in einem Gesetz zu treffen sind. Es muß daher der Bundesregierung überlassen bleiben, die von ihr für richtig gehaltene allgemeine Steuermilderung bei der Beschäftigung von Haushaltshilfen in der vom Grundgesetz (GG) für die Rechtsetzung vorgeschriebenen Form vom Gesetzgeber schaffen zu lassen. Der Senat beurteilt also nunmehr die in der Entscheidung VI 254/61 U a. a. O. noch offengelassene Frage, ob der in Abschn. 39 c Abs. 3 Satz 3 LStR 1959, Abschn. 192 Abs. 2 Satz 3 EStR 1960 von der Bundesregierung allgemein gewährte Freibetrag für eine Haushaltshilfe im EStG eine Grundlage hat, dahin, daß diese Frage zu verneinen ist und die begünstigende Verwaltungsanweisung von den Steuergerichten deshalb nicht angewendet werden darf.

Auf die Rb. des Vorstehers des Finanzamts mußte daher die Vorentscheidung, die von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, wegen unrichtiger Anwendung von § 33 und § 33 a Abs. 3 und 5 EStG aufgehoben werden.

Die Sache wird zur anderweitigen Steuerberechnung an das Finanzamt zurückverwiesen. Der Senat kann nicht wie in der Sache VI 254/61 U a. a. O. unter Aufhebung der Vorentscheidung die Berufung als unbegründet zurückweisen, weil der Vorsteher des Finanzamts dem Bg. den Freibetrag für eine Haushaltshilfe nicht mehr wie bisher voll zuerkennen, sondern, da die Zwillinge erst im Februar 1961 geboren wurden, für den Monat Januar einen Abzug machen will.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410510

BStBl III 1962, 469

BFHE 1963, 551

BFHE 75, 551

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