Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu Arbeitsverhältnissen mit Ehefrau und Vater

 

Leitsatz (NV)

Die Durchführung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses genügt nicht dem gebotenen Fremdvergleich, wenn die Gehälter fortlaufend nicht zeitgerecht ausgezahlt werden. Auch für Arbeitsverhältnisse mit nahen Familienangehörigen (Vater) gilt der Grundsatz der klaren und eindeutigen Vereinbarung.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Fuhrunternehmer. Er übernahm den Betrieb von seinem Vater durch notariellen Vertrag vom 27. Januar 1976 mit Wirkung vom 1. Januar 1976. In dem Vertrag ist u.a. bestimmt, daß an den Vater eine monatliche Rente von 2 000 DM zu zahlen ist. Der Vater wurde im Betrieb (des Klägers) als Betriebsleiter tätig. Er erhielt im Streitjahr (1976) monatliche Zahlungen von 5 000 DM, im Dezember 1976 weitere 5 000 DM und eine Tantieme von 7 631 DM. Diese Zahlungen behandelte der Kläger in vollem Umfang als Arbeitslohn und als Betriebsausgaben. Weitere Zahlungen an den Vater leistete der Kläger nicht.

Ferner stellte der Kläger seine Ehefrau als Angestellte in seinen Betrieb ein. Das Gehalt der Ehefrau wurde im Streitjahr nur für den Monat März zeitgerecht ausgezahlt. Für die Zeit danach wurde ein Dauerauftrag erteilt, der von der beauftragten Bank nicht ausgeführt wurde. Nachdem dies bemerkt worden war, wurden die bis einschließlich Dezember 1976 rückständigen Beträge im Januar 1977 ausgezahlt. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge wurden monatlich einbehalten und abgeführt.

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Auffassung, für den Vater des Klägers könnten nur Monatsgehälter von 3 000 DM als Betriebsausgaben anerkannt werden, weil von den monatlichen Zahlungen in Höhe von 5 000 DM ein Teilbetrag von 2 000 DM als Rente und nicht als Gehalt anzusehen sei. Das Arbeitsverhältnis mit der Ehefrau sei wegen fehlender Gehaltszahlung nicht durchgeführt; Betriebsausgaben seien insoweit nicht anzuerkennen.

In dem gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Einkommensteuerbescheid 1976 vom 26. Februar 1979 berücksichtigte das FA die Prüfungsfeststellungen. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Der Senat pflichtet der Vorentscheidung darin bei, daß die umstrittenen Zahlungen an Ehefrau und Vater des Klägers keine Betriebsausgaben sind (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) und deshalb den gewerblichen Gewinn des Klägers nicht mindern.

Das Finanzgericht (FG) hat zu Recht das vom Kläger geltend gemachte Arbeitsverhältnis mit seiner Ehefrau nicht anerkannt.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten steuerrechtlich anzuerkennen, wenn sie klar und eindeutig vereinbart und tatsächlich vollzogen sind. Vertragsgestaltung und Vertragsdurchführung sind darauf zu überprüfen, ob sie auch zwischen Fremden üblich wären (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Oktober 1981 I R 34/80, BFHE 134, 293, BStBl II 1982, 119).

2. Das FG konnte den festgestellten Sachverhalt ohne Rechtsverstoß dahingehend würdigen, daß der Arbeitsvertrag mit der Ehefrau nicht so durchgeführt wurde, wie dies zwischen Fremden üblich wäre. Die fortlaufende nicht zeitgerechte Auszahlung der Gehälter prägt die gesamte Abwicklung des Arbeitsverhältnisses im Streitjahr. Deshalb sind auch ausnahmsweise zeitgerecht gezahlte Gehälter - für März und möglicherweise für Dezember - nicht als betrieblicher Aufwand des Klägers zu berücksichtigen. Der vom Kläger hervorgehobene Umstand, daß die Bank einen ihr erteilten Dauerauftrag über Gehaltszahlungen nicht ausgeführt habe, steht der Würdigung des FG nicht entgegen. Zwar wurde es im BFH-Urteil vom 30. März 1962 IV 401/61 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1963, 286) als unschädlich angesehen, wenn sich die Gehaltszahlung einmal kurzfristig aus betrieblichen Gründen (z.B. erhebliche Liquiditätsanspannung) verschiebt, die auch einen fremden Arbeitnehmer veranlaßt hätten, sich mit einer vorübergehenden, zeitlich abgegrenzten Kreditierung (Stundung) des Gehaltsanspruchs einverstanden zu erklären. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt jedoch im Streitfall nicht vor. Ein fremder Arbeitnehmer hätte ein lediglich auf einem Versehen der Bank beruhendes Ausbleiben der Lohnzahlung gerügt und zwar auch dann, wenn er, wie die Revision bezüglich der Ehefrau des Klägers vorträgt, ,,auf das Geld nicht angewiesen ist" (vgl. BFHE 134, 293, BStBl II 1982, 119). Ein fremder Arbeitnehmer pflegt auch in diesem Fall den Eingang des Arbeitslohnes zu überwachen und dessen Ausbleiben zu beanstanden. Damit kann dahinstehen, ob ein fremder Arbeitgeber das nicht ausgeglichene Lohnkonto erkannt und entsprechende Zahlungen von sich aus veranlaßt hätte.

Das FG hat das vom Kläger geltend gemachte Arbeitsverhältnis mit seinem Vater zutreffend beurteilt. Auch für Arbeitsverhältnisse mit nahen Familienangehörigen gilt der Grundsatz der klaren und eindeutigen Vereinbarung (vgl. BFH-Urteile vom 7. September 1972 IV R 197/68, BFHE 107, 35, BStBl II 1972, 944; vom 10. November 1982 I R 135/80, BFHE 137, 308, 314, BStBl II 1983, 173, 177), dem im Streitfall nicht genügt ist.

1. Zu Recht hat das FG darauf abgestellt, daß der Vater des Klägers nach dem notariellen Übergabevertrag vom 27. Januar 1976 eine monatliche Rente von 2 000 DM zu beanspruchen hatte. Diese Zahlung war ohne Rücksicht darauf zu leisten, ob und in welchem Umfang der Vater im Betrieb des Klägers mitarbeitete. Das FG konnte aus diesem Umstand ohne Rechtsverstoß folgern, daß nur der den Rentenanspruch übersteigende Betrag als Zahlung eines Arbeitslohns anzuerkennen ist.

2. Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des FG, daß auch die Zahlung der Tantieme nicht auf einer klaren und eindeutigen Vereinbarung beruht. Nach den insoweit nicht mit Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des FG, die den Senat binden (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), wurden Grundsätze, nach denen die Tantieme bemessen wurde, nicht dargetan. Die mangelnde Klarheit der Vereinbarungen wird auch aus dem Revisionsvorbringen deutlich, wonach als Ausgleich für die Mehrarbeit des Vaters einmal die Tantieme, ein anderes Mal dessen dreimonatiger Jahresurlaub erwähnt wird.

3. Soweit die Revision hinsichtlich der Mehrarbeit des Vaters mangelnde Sachaufklärung rügt, greift die Rüge nicht durch. Das FG hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht auf die unklare Vertragsgestaltung abgestellt; auf die Frage der Angemessenheit der Bezüge brauchte das FG nicht einzugehen. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung bezieht sich auf einen nicht entscheidungserheblichen Sachverhalt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413842

BFH/NV 1986, 82

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge