Leitsatz (amtlich)

Das Finanzamt kann jedenfalls bei unveränderter Sachlage die Rechtsfrage, wem ein Wirtschaftsgut steuerrechtlich zuzurechnen ist, bei der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuer-Meßbetrags für das Gewerbekapital und den Gewerbeertrag nicht verschieden beantworten, soweit nicht unterschiedliche Rechtssätze für die Ermittlung des Gewerbekapitals und des Gewerbeertrags eine Abweichung bedingen.

 

Normenkette

GewStG a.F. § 8 Nr. 8

 

Tatbestand

Die Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) schloß mit Grundeigentümern und mit einem Bundesland Verträge, die sie berechtigen, Erdöl und Erdgas in bestimmten Gebieten aufzusuchen und zu gewinnen. Die Steuerpflichtige ist verpflichtet, einen Förderzins in Höhe von 5 v. H. der Förderung an den anderen Vertragsteil zu zahlen. Der Revisionskläger (FA) rechnete bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Steuerpflichtigen für das Streitjahr II/1948 die Förderzinsen zur Hälfte dem Gewinn aus Gewerbeertrag wieder hinzu. Bei der Ermittlung des Gewerbekapitals legte das FA einen Einheitswert zugrunde, in dem die Erdölgewinnungsrechte der Steuerpflichtigen zugerechnet worden waren.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Auf die Berufung änderte das FG die angefochtene Entscheidung dahin, daß es die Förderzinsen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht mehr hinzurechnete.

Zur Begründung hat das FG, dessen Entscheidung in EFG 1966, 188 veröffentlicht ist, ausgeführt, § 8 Nr. 8 GewStG a. F. sei schon deshalb nicht anwendbar, weil die Wirtschaftsgüter, für deren Benutzung die Steuerpflichtige die Förderzinsen gezahlt habe, der Steuerpflichtigen als wirtschaftliches Eigentum zugerechnet worden seien. Diese Wirtschaftsgüter stünden deshalb nicht, wie § 8 Nr. 8 GewStG a. F. es voraussetze, im Eigentum eines anderen. Die Zurechnung der Wirtschaftsgüter könne für alle Steuerarten nur einheitlich erfolgen.

Dagegen richtet sich die Revision des FA.

Das FA war zunächst der Meinung, die Zurechnung der Erdölgewinnungsrechte brauche für die Ermittlung des Gewerbekapitals und für die Ermittlung des Gewerbeertrags nicht einheitlich zu erfolgen. Nunmehr vertritt das FA die Auffassung, die Annahme wirtschaftlichen Eigentums könne nur einheitlich getroffen werden. Das bedeute aber nicht, daß eine vorher getroffene unrichtige Entscheidung eines anderen FA, die für das Bewertungsrecht wegen inzwischen eingetretener Rechtskraft unanfechtbar geworden sei, nun auch zu einer unrichtigen Entscheidung für die Gewerbeertragsteuer führen müsse. Hier sei vielmehr selbständig zu prüfen, ob wirtschaftliches Eigentum vorliege. Im Streitfall habe die Steuerpflichtige kein wirtschaftliches Eigentum an den Erdölgewinnungsrechten. Denn sie könne mit ihnen nicht nach Belieben verfahren, sondern habe die Auflagen zu erfüllen, im Rahmen eines ordnungsmäßig geführten Betriebs den Aufschluß zu betreiben und in angemessener Zeit nach Fündigkeit mit der Förderung zu beginnen. Würden diese Auflagen nicht erfüllt, so könnte die Konzession entzogen werden.

Sollte aber die Steuerpflichtige entgegen dieser Auffassung wirtschaftliche Eigentümerin der Erdölgewinnungsrechte geworden sein, so müßten die Förderzinsen als Tilgung und Verzinsung der bei Übertragung der Rechte entstandenen Schuld der Steuerpflichtigen angesehen werden. Diese Schuld bestehe langfristig, sie verstärke das Kapital der Steuerpflichtigen. Die in dem streitigen Betrag steckenden Zinsanteile müßten daher in diesem Fall nach § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet werden.

Das FA beantragt,

1. das Urteil des FG aufzuheben und festzustellen, daß die Förderzinsen als Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 8 GewStG a. F. dem Gewinn aus Gewerbebetrieb zur Hälfte hinzuzurechnen seien,

2. hilfsweise, zu prüfen, ob eine Zurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG zu erfolgen habe,

3. für den Fall, daß im vorliegenden Verfahren eine rechtliche Bindung an die rechtskräftige Entscheidung des Bewertungsfinanzamts hinsichtlich der Zurechnung der Erdölgewinnungsrechte bestehe, das Verfahren auszusetzen, bis der III. Senat des BFH in den zur Zeit anhängigen Verfahren III 220/64 und III 221/64 entschieden habe, wem Mineralölgewinnungsrechte als wirtschaftliches Eigentum zuzurechnen seien.

Die Steuerpflichtige beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen, ferner gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO auszusprechen, daß die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist unbegründet.

1. Die Förderzinsen, die die Steuerpflichtige an die Grundeigentümer und an das Bundesland im streitigen Veranlagungszeitraum zu zahlen hatte, können nicht als Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 8 GewStG a. F. dem Gewinn zur Hälfte hinzugerechnet werden. Wie der BFH inzwischen durch Urteil VI 112/65 vom 6. Juli 1966 (BFH 86, 595, BStBl III 1966, 599) entschieden hat, können Förderzinsen, die ein Unternehmen für ein Kiesausbeuterecht zahlt, nicht als Miet- und Pachtzinsen behandelt werden, wenn das Recht zur Gewinnung des Bodenschatzes dem Betriebsvermögen des Unternehmens als Wirtschaftliches Eigentum zugerechnet worden ist. Denn das Wirtschaftsgut, für dessen Benutzung die Förderzinsen bezahlt werden, steht dann nicht im Eigentum eines anderen, So liegt der Fall auch hier. Die Erdölgewinnungsrechte wurden bei der Feststellung des Einheitswerts der Steuerpflichtigen zugerechnet. Damit zählen sie kraft Gesetzes zum Gewerbekapital der Steuerpflichtigen (§ 12 Abs. 1 GewStG). Da die Feststellung des Einheitswerts bestandskräftig ist, kann die Richtigkeit der dort getroffenen Entscheidung über die Zurechnung der Erdölgewinnungsrechte nicht mehr in Frage gestellt werden. Die Beteiligten sind, wie das FA selbst vor dem FG im Schriftsatz vom 21. September 1964 anerkannt hat, an die Feststellung über die Zurechnung der Erdölgewinnungsrechte im Einheitswertverfahren gebunden (§§ 214, 216, 218 AO; vgl. auch BFH-Urteil I 165/64 U vom 13. April 1965, BFH 83, 253, BStBl III 1965, 592). Das gilt zunächst für die Ermittlung des Gewerbekapitals, nach dem BFH-Urteil VI 112/65 (a. a. O.) aber auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags. Das FA kann jedenfalls bei unveränderter Sachlage die Rechtsfrage, wem ein Wirtschaftsgut steuerrechtlich zuzurechnen ist, bei der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags (§ 14 GewStG) für das Gewerbekapital und den Gewerbeertrag nicht verschieden beantworten, soweit nicht unterschiedliche Rechtssätze für die Ermittlung des Gewerbekapitals und des Gewerbeertrags eine Abweichung bedingen.

Eine Aussetzung des gegenwärtigen Rechtsstreits kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der III. Senat des BFH inzwischen den Rechtsstreit III 220/64 und den Rechtsstreit III 221/64 entschieden hat (BFH-Urteile III 220/64 vom 16. Februar 1968, BFH 91, 277, BStBl II 1968, 305, und III 221/64 vom 20. Dezember 1967. BFH 91, 272, BStBl II 1968, 303).

2. Die Förderzinsen sind auch keine Zinsen für Dauerschulden nach § 8 Nr. 1 GewStG. Sie müssen zwar als Gegenleistung für die Abretung der Erdölgewinnungsrechte angesehen werden. Wie der Senat in dem Urteil I 35/64 vom 6. Oktober 1966 (BFH 87, 102, BStBl III 1967, 45) ausgeführt hat, treten sie an die Stelle eines Kaufpreises, aber nicht als ein besonderes Bezugsrecht nach Art eines Rentenstammrechts, sondern als (durch die Förderung) aufschiebend bedingte Schuld. Für die Annahme eines Zinsanteils, der in den Förderzinsen enthalten sein soll, ist bei dieser Betrachtung kein Raum.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Für die Erklärung, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren sei notwendig gewesen (§ 139 Absatz 3 Satz 3 FGO), ist das FG zuständig (BFH-Beschluß Gr. S. 5-7/66 vom 18. Juli 1967, BFH 90, 150, BStBl II 1968, 56).

 

Fundstellen

Haufe-Index 68026

BStBl II 1968, 478

BFHE 1968, 228

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