Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur dauerhaften Abtrennung einer Einliegerwohnung gegenüber der Hauptwohnung im Zweifamilienhaus

 

Leitsatz (NV)

Wird die zwischen dem Wohn-/Schlafraum der Einliegerwohnung und dem zur Hauptwohnung gehörenden Hobbyraum bestehende Türöffnung nach Entfernung der Tür durch eine Holzkonstruktion so verschlossen, daß die Türöffnung nur mit erheblichem Aufwand wieder hergestellt werden kann, ist ein baulicher Abschluß von ausreichender Dauerhaftigkeit gegeben.

 

Normenkette

BewG § 75 Abs. 5-6

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks, auf dem ein im Jahr 1984 bezugsfertiges Reihenhaus errichtet wurde.

Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) hatte für das Grundstück durch Artfortschreibung auf den 1. Januar 1985 die Grundstücksart Einfamilienhaus festgestellt.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat entschieden, daß das Grundstück der Kläger als Zweifamilienhaus zu bewerten sei. Das Grundstück enthalte zwei Wohnungen, nämlich eine Hauptwohnung und eine - im Kellergeschoß gelegene - Einliegerwohnung. Die Einliegerwohnung, die aus einem Wohn-/Schlafraum mit Kochecke und einer Dusche mit WC bestehe und über einen eigenen Eingang verfüge, sei gegenüber der Hauptwohnung und den übrigen Kellergeschoßräumen baulich abgeschlossen; außerdem übersteige die Wohnfläche mit 24,47 qm die im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Juni 1985 III R 71/83 (BFHE 144, 74, BStBl II 1985, 582) genannte Mindestfläche von jedenfalls mehr als 23 qm.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung des § 75 Abs. 5 und 6 des Bewertungsgesetzes (BewG).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, daß es sich bei dem Wohngrundstück der Kläger um ein Zweifamilienhaus handelt, da es am Feststellungszeitpunkt 1. Januar 1985 zwei Wohnungen enthielt (§ 75 Abs. 6 BewG), nämlich eine Hauptwohnung und eine Einliegerwohnung.

1. Die Einliegerwohnung ist gegenüber der Hauptwohnung baulich abgeschlossen. Insbesondere ist der Abschluß zwischen dem Wohn-/Schlafraum der Einliegerwohnung und dem ebenfalls im Kellergeschoß belegenen Hobbyraum, der zur Hauptwohnung gehört, von ausreichender Dauerhaftigkeit. Nach den Feststellungen des FG hatten die Kläger im Dezember 1984 die zwischen beiden Räumen ursprünglich bestehende Türöffnung nach Entfernung der Tür mit (festverschraubten) Verstrebungen aus Kanthölzern sowie mit Aluminium beschichtetem Glasfasermaterial ausgefüllt und sodann mit einer Preßspanplatte abgedeckt, auf die - wie auch auf die übrige Wand - Profilhölzer mit Nut und Feder angebracht wurden. Durch diese Holzwand war die Türöffnung zwischen dem Wohn-/Schlafzimmer der Einliegerwohnung und dem Hobbyraum der Hauptwohnung so verschlossen worden, daß sie nur mit erheblichem Aufwand wieder hergestellt werden konnte. Hierauf hat die Vorinstanz zu Recht hingewiesen.

Zwar meint das FA, daß eine Holzkonstruktion nicht genüge; vielmehr könne der Abschluß, da es sich bei dem Wohngebäude der Kläger um einen Massivbau handle, üblicherweise auch nur in Massivbauweise erfolgen. Dieser Einwand ist jedoch unbegründet. Auch in einem Massivbau werden zum Teil ganze Wände in Trockenbauweise errichtet. Dies ist insbesondere häufig beim Ausbau von Dachgeschossen der Fall. Deshalb kann auch eine Türöffnung in einem Massivbau in Trockenbauweise geschlossen werden, sofern dies nur - wie im Streitfall - dauerhaft geschieht.

2. Die Größe der Einliegerwohnung erfüllt mit 24,47 qm die Anforderungen, die an eine derartige Wohnung zu stellen sind. Der erkennende Senat hat im Anschluß an die Entscheidung des früher für die Einheitsbewertung zuständigen III. Senats in BFHE 144, 74, BStBl II 1985, 582 mit Urteil vom 4. Juli 1990 II R 74/87 (BFHE 161, 166, BStBl II 1991, 131) entschieden, daß Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern mehr als 23 qm groß sein müssen. Diesen Anforderungen genügt die hier zu beurteilende Einliegerwohnung mit 24,47 qm. Der Senat sieht - wie in dem Urteil vom 4. Juli 1990 II R 74/87 dargelegt wurde - keinen Anlaß, die Grenze von ,,mehr als 23 qm" nach oben zu verschieben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417493

BFH/NV 1991, 803

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