Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine erneute Revisionseinlegung nach Zulassung einer bereits eingelegten (Verfahrens-)Revision

 

Leitsatz (NV)

Durch die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 5 FGO) verwandelt sich eine vorher eingelegte Verfahrensrevision in eine zugelassene Revision, ohne daß es der erneuten Revisionseinlegung bedarf.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1, § 115 Abs. 5, § 120 Abs. 1

 

Gründe

Die Revision ist zulässig.

Der Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluß vom . . . die Revision zugelassen. Die Revision ist nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger erst mit Schriftsatz vom . . . - beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am . . . - auf die Zulassung der Revision reagiert und - zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - eine Revisionsbegründung vorgelegt hat. Denn die Revision ist bereits gleichzeitig mit der Nichtzulassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom . . . beim FG eingelegt und begründet worden. Da die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hatte, war es nicht erforderlich, zusätzlich zu der bereits form- und fristgerecht eingelegten Verfahrensrevision, die auf mangelnde Begründung der Vorentscheidung nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO gestützt war, eine weitere Revision einzulegen. Durch die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 5 FGO verwandelt sich die vorher eingelegte Verfahrensrevision in eine zugelassene Revision, ohne daß es der erneuten Revisionseinlegung bedarf (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 116 Rz. 6 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BFH und des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG -). Der Senat braucht deshalb weder über den gerügten Verfahrensmangel (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO) noch über den späteren Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zu entscheiden. Da bereits mit der ursprünglichen Revisionsschrift vom . . . eine Verletzung sachlichen Rechts (§ 36 Abs. 4 Satz 3 EStG) gerügt worden ist, ist der Senat - unabhängig von der mit Schriftsatz vom . . . vorgebrachten Revisionsbegründung des Klägers - an einer Sachentscheidung nicht gehindert (vgl. §§ 118 Abs. 1 und Abs. 3, 120 Abs. 2 Satz 2 FGO; BVerwG-Urteil vom 1. Juli 1965 III C 105.64, BVerwGE 21, 286).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423045

BFH/NV 1990, 65

BFH/NV 1991, 105

BFHE 1991, 400

BB 1990, 1966

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