Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Herrichtung einer größeren Familienwohnung durch Umbau aus zwei kleineren nutzungsfähigen Wohnungen ist kein steuerbegünstigter Umbau im Sinne des § 7 b Abs. 2 EStG 1960.

Fallen für ein nach § 7 b Abs. 1 EStG steuerbegünstigtes Wohngebäude nachträglich Herstellungskosten an, so sind sie den ursprünglichen Herstellungskosten zuzurechnen und im Rahmen des § 7 b EStG mit demselben AfA-Satz abzuschreiben wie die ursprünglichen Herstellungskosten.

 

Normenkette

EStG § 7b

 

Tatbestand

Der Bf. bewohnte mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern in einem von seinem Vater im Jahre 1955 erbauten und nach § 7 b EStG 1955 begünstigten Haus eine Wohnung von etwa 70 qm. Nach dem Tode des Vaters, den er beerbte, verschaffte der Bf. dem Mieter der 50 qm großen Nachbarwohnung im gleichen Stockwerk des Hauses eine andere Wohnung und vereinte im Streitjahr 1960 mit einem Kostenaufwand von 9.890 DM beide Wohnungen zur einer Wohnung für sich von etwa 120 qm Größe. Das Finanzamt gewährte dem Bf. eine Absetzung für Abnutzung (AfA) von (3 v. H. von 9.890 DM =) 297 DM gemäß § 7 b Abs. 1 EStG 1955, während der Bf. für die Umbaukosten eine AfA nach § 7 b Abs. 2 EStG 1960 von (7,5 v. H. von 9.890 DM =) 741 DM verlangte.

Das Finanzgericht wies die Berufung als unbegründet zurück. Es hält die Voraussetzungen für eine erhöhte AfA von 7,5 v. H. gemäß § 7 b Abs. 2 EStG 1960 für nicht gegeben, weil durch den Umbau kein zusätzlicher neuer Wohnraum geschaffen worden ist.

Der Bf. rügt unrichtige Anwendung von § 7 b EStG und verlangt, weiterhin die erhöhte AfA gemäß § 7 b Abs. 2 EStG 1960. Nach seiner Ansicht sind auch bauliche Veränderungen nach § 7 b Abs. 2 EStG begünstigt, sofern der Umbau wie in seinem Falle der Anpassung an veränderte Wohngewohnheiten diene (ß 17 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG -). Die Schaffung ausreichenden Wohnraums für seine Familie müsse mindestens ebenso begünstigt werden wie eine nachträgliche Errichtung von Garagen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Nach § 7 b Abs. 2 EStG 1960 kann von den Aufwendungen für Zubauten, Ausbauten oder Umbauten an bestehenden Gebäuden eine AfA von 7,5 v. H. abgesetzt werden, wenn die neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 80 v. H. Wohnzwecken dienen. Zutreffend geht das Finanzgericht davon aus, daß die streitigen Umbaukosten Herstellungskosten waren und daß sie als nachträgliche Herstellungskosten im Wege der AfA gemäß § 7 b Abs. 1 EStG steuerlich verrechnet werden können.

Voraussetzung für die vom Bf. begehrte höhere AfA von 7,5 v. H. gemäß § 7 b Abs. 2 EStG 1960 würde sein, daß im Jahre 1960 neuer Wohnraum geschaffen worden wäre (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 349/52 U vom 6. November 1952, BStBl 1953 III S. 9, Slg. Bd. 57 S. 20; IV 2/53 U vom 25. Juni 1953, BStBl 1953 III S. 241, Slg. Bd. 57 S. 629; IV 39/53 U vom 25. Juni 1953, BStBl 1953 III S. 242, Slg. Bd. 57 S. 631). Diese Voraussetzung gilt auch für Umbauten. Denn das Gesetz fordert, daß die "neu" hergestellten Gebäudeteile Wohnzwecken dienen. Durch den Umbau zweier kleinerer getrennter und selbständig nutzungsfähiger Wohnungen zu einer Großwohnung werden aber keine Gebäudeteile neu geschaffen oder zusätzliche Wohnräume bereitgestellt.

Zu Unrecht beruft sich der Bf. für seine gegenteilige Rechtsauffassung auf § 17 des II. WoBauG. Nach § 100 des II. WoBauG vom 27. Juni 1956 (BGBl 1956 I S. 523, BStBl 1956 I S. 388) und vom 1. August 1961 (BGBl 1961 I S. 1121, BStBl 1961 I S. 548) sind zwar bestimmte Begriffe des II. WoBauG - darunter der in § 17 des II. WoBauG festgelegte Begriff "Umbau" -, den Rechtsvorschriften außerhalb des WoBauG zugrunde zu legen, sofern nicht in Sondervorschriften ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der Bf. verkennt aber, daß § 7 b Abs. 2 EStG 1960 eine solche Sondervorschrift ist. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 des II. WoBauG gilt als Wohnungsbau durch Ausbau eines bestehenden Gebäudes auch ein unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführter Umbau von Wohnräumen, die infolge änderung der Wohngewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet sind. § 7 b Abs. 2 EStG 1960 setzt demgegenüber voraus, daß "neuer " Wohnraum geschaffen worden ist. Der Senat braucht im Streitfall nicht zu prüfen, ob man wirklich, wie der Bf. meint, von einem "Ausbau" im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 des II. WoBauG sprechen kann, wenn zwei verhältnismäßig neue und dem modernen Wohnbedürfnis entsprechende Kleinwohnungen zu einer Großwohnung vereinigt werden. Das Finanzgericht konnte für den Streitfall jedenfalls ohne Rechts- und Verfahrensverstoß feststellen, daß die in den Umbau einbezogene Nachbarwohnung und die eigene Wohnung des Bf. für Wohnzwecke geeignet waren und deshalb nicht durch einen Umbau oder Ausbau "neuer" Wohnraum geschaffen worden sei. An diese Feststellung ist der Senat gebunden (§§ 288, 296 AO). Auf Grund dieser Feststellung konnte das Finanzgericht auch ohne Rechtsirrtum die vom Bf. begehrte erhöhte AfA des § 7 b Abs. 2 EStG 1960 von 7,5 v. H. versagen.

Mit Recht hat das Finanzgericht dem Bf. auch nicht den AfA-Satz von 4. v. H., wie er in § 7 b Abs. 1 Satz 2 EStG 1960 vorgesehen ist, gewährt. Die Neufassung des § 7 b Abs. 1 EStG 1960 gilt erst für Gebäude, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 8. März 1960 gestellt worden ist (ß 52 Abs. 5 EStG 1960). Entstehen nachträgliche Herstellungskosten im Sinne des § 7 b Abs. 1 EStG bei bereits bezogenen Gebäuden, so sind sie den ursprünglichen Herstellungskosten zuzuschlagen und einheitlich mit ihnen zu dem AfA-Satz abzuschreiben, der für die ursprünglichen Herstellungskosten des Gebäudes gilt. Demgemäß hat der Senat in der Entscheidung VI 189/60 U vom 23. Juni 1961 (BStBl 1961 III S. 404, Slg. Bd. 73 S. 378) bereits ausgesprochen, daß Herstellungskosten, die infolge Umbaus einer noch gebrauchsfähigen Zentralheizung von Koksfeuerung auf ölfeuerung im Jahre 1956 entstanden waren, mit dem AfA-Satz von 3 v. H. abgeschrieben werden könnten, der für das im Jahr 1953 errichtete Gebäude nach § 7 b Abs. 1 EStG maßgebend war. Im Streitfall hat demgemäß das Finanzgericht der AfA auf die nachträglichen Herstellungskosten zutreffend den § 7 b Abs. 1 EStG 1955 zugrunde gelegt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410682

BStBl III 1963, 122

BFHE 1963, 335

BFHE 76, 335

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