Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Abzug von Erhaltungsaufwand bei selbstgenutztem Einfamilienhaus; Anforderungen an Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

 

Leitsatz (NV)

1. Auch wenn ein noch selbstgenutztes Einfamilienhaus im Hinblick auf dessen bevorstehende Vermietung renoviert wird, sind die Aufwendungen durch die Pauschalierung des Nutzungswerts gem. § 21 a EStG abgegolten.

2. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Nichtberücksichtigung eines Schriftsatzes durch das FG geht fehl, wenn nicht feststeht, daß ein solcher Schriftsatz bei dem FG eingegangen, und nicht dargelegt ist, daß der Inhalt dieses Schreibens entscheidungserheblich war.

 

Normenkette

EStG 1981 § 9 Abs. 1 Sätze 1-2, § 21 Abs. 2, § 21a; FGO § 119 Nr. 3, § 120 Abs. 2 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kläger, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines Einfamilienhauses, das er bis Anfang Oktober 1981 selbst bewohnte. Am 14. Februar 1981 schloß er einen Mietvertrag über das Haus, in dem ein Einzug des Mieters für September 1981 vorgesehen war. Dem Mieter wurden in dem Vertrag verschiedene Zusagen hinsichtlich vom Vermieter auf dessen Kosten noch vor dem Einzug vorzunehmender Renovierungsarbeiten, insbesondere die Verlegung von Teppichboden und Malerarbeiten, gemacht. Weil der Kläger wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung seines neu errichteten Zweifamilienhauses dieses erst später beziehen konnte, verzögerte sich sein Auszug aus dem Einfamilienhaus, so daß der Mieter erst am 15. Oktober 1981 einziehen konnte.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1981 machte der Kläger die im Hinblick auf die Fremdvermietung zwischen Abschluß des Mietvertrages und dem Einzug des Mieters getätigten Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Dagegen sah der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) diese Aufwendungen mit dem bis zum Auszug des Klägers anzusetzenden Grundbetrag nach § 21 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) als abgegolten an. Der Einspruch hatte nur zum Teil Erfolg. Der hinsichtlich der vom FA nicht anerkannten Aufwendungen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit einem im schriftlichen Verfahren ergangenen Urteil statt, das den Beteiligten am 29. bzw. 30. Oktober 1985 zugestellt wurde. Das FG führte hierzu aus, daß die streitbefangenen Werbungskosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fremdvermietung des Einfamilienhauses ständen und daher keine Abzugsbeschränkung durch § 21 a EStG erführen. Dementsprechend ermäßigte das FG die in der Einspruchsentscheidung für ein zu versteuerndes Einkommen von 40 737 DM festgesetzte Einkommensteuer von 7 180 DM auf 6 178 DM für ein zu versteuerndes Einkommen von 36 553 DM. Es ging dabei von einem streitbefangenen Werbungskostenbetrag von 4 183,83 DM als unstreitig aus. Dem vom Kläger mit der Klagebegründung geltend gemachten Betrag von 5 686,58 DM hatte das FA in der Klageerwiderung entgegengehalten, daß von strittigen Gesamtaufwendungen von 7 685,59 DM bereits im Einkommensteuerbescheid 1 158,18 DM und in der Einspruchsentscheidung 1 800 DM berücksichtigt worden seien; ferner seien 383,08 DM und 160,50 DM aus anderen Gründen nicht einzubeziehen, so daß 4 183,83 DM verblieben.

Gegen dieses Urteil haben sowohl das FA als auch der Kläger Revision eingelegt.

Das FA rügt Verletzung des § 21 a EStG.

Das FG berufe sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des BFH zu den vorab entstandenen Werbungskosten, die im Streitfall nicht vorlägen. Der Kläger habe während des gesamten Streitjahres Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt; lediglich die Art der Ermittlung habe sich geändert.

Das FA beantragt, unter Aufhebung des FG-Urteils die Klage abzuweisen und die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt zum Teil sinngemäß, unter Aufhebung des FG-Urteils den Einkommensteuerbescheid 1981 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 1982 dahingehend zu ändern, daß auch diese Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, und die Revision des FA als unbegründet zurückzuweisen.

Er rügt die Verletzung formellen Rechts. Das FG habe über Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 6 808,90 DM, die er mit Schriftsatz vom 23. September 1985 geltend gemacht habe, zu Unrecht nicht entschieden und deshalb nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. Er sei durch den Richter am FG . . . am 17. September 1985 dazu aufgefordert worden, sich nochmals zum Streitwert zu äußern, was er mit dem Schreiben vom 23. September 1985 getan habe.

Auf die vorsorgliche Anfrage des Berichterstatters hat das FG mitgeteilt, daß der Eingang eines Schreibens des Klägers vom 23. September 1985 nicht feststellbar sei. Auch der damalige Berichterstatter bei dem FG könne sich an den Eingang eines entsprechenden Schreibens nicht erinnern.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und Klageabweisung.

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

1. Revision des FA:

Die Revision des FA greift durch, weil das FG-Urteil § 21 a Abs. 3 EStG verletzt. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, daß im Rahmen der Pauschalierung des Nutzungswerts des Einfamilienhauses nur erhöhte Absetzungen und bis zur Höhe des Grundbetrages Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind. Ein sofortiger Abzug von Erhaltungsaufwand ist, wie der erkennende Senat mehrfach, insbesondere im Urteil vom 12. Februar 1985 IX R 43/82 (BFHE 143, 132, BStBl II 1985, 422 m. w. N.) entschieden hat, nur ausnahmsweise, und zwar dann möglich, wenn das Einfamilienhaus wegen der Reparatur geräumt worden ist. Das war hier unstreitig nicht der Fall.

Der Senat ist bereits in BFHE 142, 132, BStBl II 1985, 422 mit der bisherigen BFH-Rechtsprechung davon ausgegangen, daß es für die Abziehbarkeit von Reparaturaufwendungen an einem selbstgenutzten Einfamilienhaus entscheidend darauf ankommt, ob die Reparatur während der Zeit der Selbstnutzung ausgeführt wurde oder nicht. Er hält - vor allem aus Praktikabilitätserwägungen - an dieser Auffassung fest, die auch im Schrifttum überwiegend vertreten wird (vgl. Blümich, Einkommensteuergesetz-Körperschaftsteuergesetz-Gewerbesteuergesetz, 13. Aufl., § 21 a EStG Rz. 70, 74; Hartmann / Böttcher / Nissen / Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 21 a Rz. 53; Lademann / Söffing / Brockhoff, Einkommensteuergesetz, § 21 a Anm. 103, und Littmann / Bitz / Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 21 a EStG Rndr. 93; anderer Ansicht Herrmann / Heuer / Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., § 21 a EStG Anm. 133 bis 134; zweifelnd Schmidt / Drenseck, Einkommensteuergesetz, 7. Aufl., § 21 a Anm. 5 a und e). Die davon abweichende Ansicht des FG, es müsse allein auf das Ziel der Aufwendungen abgestellt werden, läßt sich nicht mit dem Sinn und Zweck der Pauschalierung des Nutzungswerts nach § 21 a EStG vereinbaren. Denn die Beurteilung des Aufwands nach seiner Zweckbestimmung bietet keine hinreichende Abgrenzungsmöglichkeit, wenn die Reparatur sowohl durch die bisherige Selbstnutzung des Einfamilienhauses als auch durch dessen künftige Vermietung veranlaßt ist. Eine Aufteilung der Aufwendungen auf den Zeitraum der Selbstnutzung und auf den der Vermietung im Wege der Schätzung scheidet mangels objektiver Abgrenzungskriterien aus. Der Senat bleibt deshalb bei der Lösung, allein den Zeitpunkt der Reparatur als maßgeblich zu erachten.

Da die hier geltend gemachten Instandsetzungsmaßnahmen unstreitig während des Zeitraums ausgeführt wurden, in dem der Kläger das Einfamilienhaus noch selbst bewohnt hat, sind sie mit der Pauschalierung des Nutzungswerts abgegolten.

2. Revision des Klägers:

Der Revision des Klägers muß der Erfolg versagt bleiben. Die Rüge, daß das FG das Schreiben vom 23. September 1985 nicht berücksichtigt habe, ist als Verletzung rechtlichen Gehörs zu werten. Denn aus Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergibt sich die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG -, vgl. z. B. Entscheidung vom 9. Februar 1982 1 BvR 1379/80, BVerfGE 60, 1, 5). Das gilt auch dann, wenn das FG rechtzeitig, d. h., vor Zustellung oder Verkündung des Urteils, eingegangene Schriftsätze nicht beachtet (Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 2. Aufl., § 119 Rdnr. 15 mit Rechtsprechungsnachweisen). Ein solcher Verfahrensverstoß entfällt hier aber schon deshalb, weil nicht feststeht, daß ein Schreiben mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt bei dem FG eingegangen ist. Art. 103 Abs. 1 GG ist jedoch nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, daß das Gericht seiner Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist (Beschluß des BVerfG vom 7. Oktober 1970 1 BvR 409/67, BVerfGE 29, 166, 173). Den Nachteil der ungeklärten Sachlage hat der Kläger zu tragen.

Außerdem könnte die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs aus weiteren Gründen nicht durchgreifen. So ist nicht, wie erforderlich (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, S. 103 Rdnr. 230, sowie Gräber / Ruban, a.a.O., Rdnr. 13), dargelegt, daß bei Berücksichtigung des angeblich nicht beachteten Sachvortrags eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre. Ferner beträfe der - unterstellte - Verfahrensfehler nur einzelne tatsächliche Feststellungen, auf die es in revisionsrichterlicher Betrachtung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommen konnte (vgl. Gräber / Ruban, a.a.O., Rdnr. 14 mit Rechtsprechungsnachweisen). Denn sämtliche im Schreiben des Klägers vom 23. September 1985 genannten Reparaturen wurden ebenfalls während seiner Selbstnutzung des Einfamilienhauses vorgenommen, so daß auch diese Aufwendungen, wie in Ziffer 1 der Gründe bereits ausgeführt, aufgrund der Regelung des § 21 a Abs. 3 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Da es auf den Inhalt dieses Schreibens folglich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommen konnte, hätte die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs auch in der Sache selbst keinen Erfolg.

3. Die Sache ist spruchreif. Die Klage war abzuweisen, da die strittigen Reparaturaufwendungen für das damals noch selbstgenutzte Einfamilienhaus nicht als Werbungskosten abziehbar sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416520

BFH/NV 1990, 229

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