Leitsatz (amtlich)
Ein Arrestgrund ist gegeben, wenn bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß ohne die Arrestanordnung die künftige. Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die Absicht des Schuldners, den Arrestgläubiger zu benachteiligen oder Vermögensgegenstände seinem Zugriff zu entziehen, ist nicht erforderlich.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 72826 |
BStBl II 1978, 548 |
BFHE 1979, 259 |
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