Leitsatz (amtlich)

Ein Arrestgrund ist gegeben, wenn bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß ohne die Arrestanordnung die künftige. Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die Absicht des Schuldners, den Arrestgläubiger zu benachteiligen oder Vermögensgegenstände seinem Zugriff zu entziehen, ist nicht erforderlich.

 

Normenkette

AO § 378 Abs. 1 S. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 72826

BStBl II 1978, 548

BFHE 1979, 259

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge