Leitsatz (amtlich)

Übernimmt ein Kommanditist eine Bürgschaft für Schulden der KG, so sind die in Erfüllung der Bürgschaft geleisteten Zahlungen während des Bestehens der KG einkommensteuerrechtlich jedenfalls dann nicht als Sonderbetriebsausgaben des Kommanditisten, sondern als Kapitaleinlagen zu werten, wenn der Kommanditist die Bürgschaft nicht in Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern nur im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur KG übernommen hat.

 

Normenkette

EStG § 15 Nr. 2, § 4 Abs. 4

 

Tatbestand

Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung 1961 für eine zwischenzeitlich aufgelöste KG, ob Zahlungen, die die Kommanditisten nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der KG in Erfüllung übernommener Bürgschaftsverpflichtungen für Schulden der KG leisteten, Sonderbetriebsausgaben sind und als solche, obwohl die Kapitalkonten der Kommanditisten negativ waren, im Rahmen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen der KG zum Ansatz eines Verlustes der KG und entsprechender Verlustanteile der Kommanditisten führen.

Die Klägerinnen zu 2 und 3 und der Bruder des Klägers zu 1, der verstorben ist und den der Kläger zu 1 allein beerbt hat, waren ebenso wie die Beigeladenen zu 1, 3 und 4 Kommanditisten der 1958 gegründeten H.-KG. Komplementär dieser Gesellschaft war der Beigeladene zu 2.

Im Gesellschaftsvertrag der KG war in § 7 Abs. 4 wörtlich folgendes bestimmt:

"Bei Verlustanteilen der Kommanditisten, die über deren Kommanditeinlagen hinausgehen, steht dem persönlich haftenden Gesellschafter auch im Innenverhältnis kein Ausgleichsanspruch zu, obgleich negative Kapitalkonten entstehen. In diesen Fällen kann ein Ausgleich nur durch Verrechnung mit Gewinnanteilen erfolgen."

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) stellte in bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheiden für 1958 bis 1960 Verluste der KG fest, und zwar in Höhe von

40 712 DM für 1958,

87 209 DM für 1959 und

262 797 DM für 1960.

Diese Verluste rechnete das FA entsprechend den Gewinnfeststellungserklärungen der KG, wie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, den Gesellschaftern einschließlich der Kommanditisten zu. Daraus ergaben sich für die Kommanditisten zum 31. Dezember 1960 folgende negative Kapitalkonten:

geleistete Verlustanteil neg. Kapital

Einlage 1958 bis 1960 31. Dezember 1960

Beigeladener zu 1 43 000 DM ./. 69 469 DM ./. 24 469 DM

Klägerin zu 3 27 000 DM ./. 66 659 DM ./. 39 659 DM

Klägerin zu 2 27 000 DM ./. 66 659 DM ./. 39 659 DM

Beigeladener zu 3 22 500 DM ./. 51 384 DM ./. 28 884 DM

Kläger zu 1 22 500 DM ./. 51 384 DM ./. 28 884 DM

Beigeladener zu 4 10 000 DM ./. 36 114 DM ./. 26 114 DM.

Am 6. Februar 1961 wurde über das Vermögen der KG das Konkursverfahren eröffnet; dieses wurde nach Durchführung des Schlußtermins am 30. September 1963 aufgehoben.

Im Dezember 1959 hatten die Klägerinnen zu 2 und 3, der Bruder des Klägers zu 1 und die Beigeladenen zu 1 und 4 für eine Forderung der A.-Bank gegen die KG eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 70 000 DM übernommen. Nachdem der Konkursverwalter die Schiffe der KG wegen der hohen Belastungen, die auf ihnen ruhten, aus der Konkursmasse freigegeben hatte, veräußerte die KG die Schiffe mit Vertrag vom 20. September 1961. Der Käufer übernahm die auf den Schiffen ruhenden Belastungen mit der Maßgabe, daß diejenigen Gesellschafter der KG, die für Verbindlichkeiten der KG Bürgschaften übernommen hatten, von ihren Bürgschaftsverpflichtungen befreit wurden (§ 2 des Kaufvertrages). Die Klägerinnen zu 2 und 3, der Bruder des Klägers zu 1 und der Beigeladene zu 1 verpflichteten sich jedoch in § 5 des Kaufvertrags gleichzeitig, zur teilweisen Abdeckung ihrer Bürgschaftsverpflichtungen an die A.-Bank folgende Zahlungen zu leisten:

Beigeladener zu 1 25 000 DM

Klägerin zu 2 15 000 DM

Klägerin zu 3 12 000 DM

Kläger zu 1 8 000 DM

60 000 DM

Diese Verpflichtungen erfüllten die genannten Gesellschafter der KG noch 1961.

Die vom Konkursverwalter der KG eingereichte Erklärung der einheitlichen Gewinnfeststellung 1961 enthielt lediglich folgende Angaben:

"Aktiva 118 484,95 DM

Passiva 292 881,50 DM

kein Gewinn...

Das Gewerbekapital ist völlig verloren."

Das FA schätzte daraufhin gemäß § 217 AO die Besteuerungsgrundlagen für 1961 und stellte in einem Gewinnfeststellungsbescheid vom 26. September 1967 den Gewinn der KG und die Gewinnanteile ihrer Gesellschafter auf jeweils 0 DM fest.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger zu 1 bis 3 Einspruch ein. Sie beantragten, für 1961 einen Verlust der KG in Höhe von 60 000 DM festzustellen. Sie machten geltend, das FA habe bei seiner Schätzung die Zahlungen der Kommanditisten in Höhe von 60 000 DM nicht berücksichtigt. Hierbei handle es sich um Sonderbetriebsausgaben, die zu entsprechenden gewerblichen Verlusten führten. Der Einspruch war erfolglos. Auch die Klage hatte keinen Erfolg.

Mit der Revision beantragen die Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Verlustanteile der Kläger in Höhe ihrer in 1961 geleisteten Bürgschaftszahlungen als gewerbliche Verluste für 1961 anzuerkennen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Die Revision geht davon aus, daß die KG - wenn von der Frage der Bürgschaftsleistung abgesehen wird - 1961 weder einen Gewinn erzielt noch einen Verlust erlitten habe. Insofern stimmt die Revision im Ausgangspunkt mit der Vorentscheidung überein. Diese stellt zwar fest, daß die KG bei der Veräußerung der Schiffe einen Buchgewinn erzielt habe; das FG konnte hieraus aber keine Folgerungen ziehen, weil es nicht befugt war, die Steuerbescheide zum Nachteil der Kläger zu ändern. Die Entscheidung des Streitfalls hängt also allein davon ab, ob das FA bei der Schätzung des Gewinns der KG und der Gewinnanteile der Gesellschafter die Leistungen der Kläger in Erfüllung der übernommenen Bürgschaft zutreffend beurteilt hat. Die später erstellte Ergänzungsbilanz, die nur diesen Bürgschaftsverlust ausweist, ist daher ebenso belanglos wie der Inhalt der Konkursakte, deren Beiziehung die Kläger für das Revisionsverfahren beantragt haben.

Übernimmt der Kommanditist einer KG für eine Schuld der KG eine Bürgschaft und wird er aus dieser in Anspruch genommen, so kann dieser Sachverhalt zivilrechtlich, je nach den getroffenen Vereinbarungen, verschiedenartig zu beurteilen sein:

a) Die Übernahme der Bürgschaft kann auf einem Auftrag (§§ 662 f. BGB) oder einem Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) zwischen der KG und dem Kommanditisten beruhen. In diesem Falle erwirbt der Kommanditist mit der Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung gegen die KG einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, also auf Zahlung der verauslagten Bürgschaftssumme (§ 670 BGB); gleichzeitig geht die Forderung des Gläubigers gegen die KG auf den Kommanditisten kraft Gesetzes über (§ 774 BGB; dazu Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 32. Aufl., § 774 Anm. 1 und 2, sowie Urteil des BGH vom 17. Dezember 1954 V ZR 77/53, Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 516 BGB Nr. 2). Diese Ansprüche kann der Kommanditist jederzeit gegen die Gesellschaft und ihren persönlich haftenden Gesellschafter geltend machen, da sie auf einem anderen Rechtsverhältnis als dem Gesellschaftsverhältnis beruhen.

Dies gilt auch dann, wenn das Kapitalkonto eines Kommanditisten negativ ist, denn das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten besagt lediglich, daß der Kommanditist mit seinem Anteil an künftigen Gewinnen an der Deckung früherer Verluste teilnimmt. Der negative Kapitalanteil des Kommanditisten begründet aber keine Schuld des Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft; dieser ist insbesondere auch bei der Auseinandersetzung der Gesellschaft oder bei einem vorzeitigen Ausscheiden nicht zum Ausgleich des negativen Betrags verpflichtet (Schilling in Großkommentar, Handelsgesetzbuch, 3. Aufl., § 167 Anm. 14). Der Gesellschaftsvertrag kann zwar etwas Abweichendes bestimmen; eine solche abweichende Vereinbarung liegt im Streitfall jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags nicht vor.

b) Die Übernahme und Erfüllung der Bürgschaft können auch Aufwand in Gesellschaftsangelegenheiten sein, die der Gesellschafter den Umständen nach für erforderlich halten durfte (§§ 161, 110 HGB). In diesem Falle erlangt der Gesellschafter mit der Erfüllung der übernommenen Bürgschaft ebenfalls einen Anspruch gegen die KG auf Zahlung der verauslagten Bürgschaftssumme (§ 110 HGB), dessen Rechtsgrund dann allerdings kein selbständiges Auftragsverhältnis, sondern das Gesellschaftsverhältnis ist. Auch diesen Anspruch kann der Gesellschafter jederzeit gegen die KG geltend machen; zweifelhaft ist lediglich, ob auch eine Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters während des Bestehens der Gesellschaft möglich ist (zur handelsrechtlichen Beurteilung sogenannter Sozialverpflichtungen der OHG vgl. Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft, 4. Aufl., S. 267 f.).

c) Schließlich können die Übernahme der Bürgschaft und die Zahlung der Bürgschaftssumme weitere, auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhende Beitragsleistungen (ebenso wie z. B. eine Barzahlung des Kommanditisten an die KG), also Einlagen des Kommanditisten darstellen; dies setzt allerdings voraus, daß alle Gesellschafter sich über eine derartige Änderung des Gesellschaftsvertrags einig sind. Liegen Einlagen vor, so steht dem Kommanditisten gegen die KG während des Bestehens der Gesellschaft kein Ersatzanspruch zu. Einlagen erzeugen Rechtswirkungen grundsätzlich erst bei der Liquidation der Gesellschaft, und zwar insofern, als sie gemäß §§ 161, 155 HGB den Auseinandersetzungsanspruch des Kommanditisten erhöhen, sofern die Einlagen nicht bis dahin durch Verluste aufgezehrt sind.

War der Kapitalanteil des Kommanditisten allerdings bei der Leistung der Einlage negativ, so muß die Einlage zu einer entsprechenden Verringerung des negativen Betrags, also zu einer Erhöhung des Kapitalanteils führen, denn der Kapitalanteil ist nichts anderes als Ausdruck der "fortgeschriebenen Einlage" des Gesellschafters (Huber, Vermögensanteil, Kapitalanteil und Gesellschaftsanteil an Personengesellschaften des Handelsrechts, S. 218 und 489).

Der Vorentscheidung ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, welche der verschiedenen zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Streitfall gegeben ist. Die Vorentscheidung konnte jedoch auf eine Klärung verzichten, weil steuerrechtlich die Bürgschaftsleistungen auch dann als Kapitaleinlagen zu werten sind, wenn sie zivilrechtlich keine Beitragsleistungen (oben zu c) und auch kein Aufwand im Sinne des § 110 HGB (oben zu e) sein sollten.

Einkommensteuerrechtlich ist im Hinblick auf die Vorschrift des § 15 Nr. 2 EStG und das ihr zugrunde liegende allgemeine einkommensteuerrechtliche Prinzip, den Gesellschafter einer Personengesellschaft grundsätzlich einem Einzelunternehmer gleichzustellen, davon auszugehen, daß es zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern in der Regel steuerrechtlich keine Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern nur eine Kapitalbeteiligung und damit Einlagen und Entnahmen gibt. Damit ist im Regelfall eine Leistung eines Gesellschafters im Interesse der Gesellschaft, die zivilrechtlich zu einer Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft führt, steuerrechtlich als Einlage zu werten (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 14. Juni 1960 I 37/60, U BFHE 72, 326, BStBl III 1961, 123; ferner z. B. Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 15. Aufl., § 6 EStG Anm. 93c "Personengesellschaft" und § 15 EStG Anm. 27 e, jeweils mit Nachweisen insbesondere zur bewertungsrechtlichen Rechtsprechung; Sudhoff, Der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaften, 4. Aufl. 1973 S. 60).

Steuerrechtlich steht im Hinblick auf die Orientierung der Besteuerung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft an der Besteuerung des Einzelunternehmers ein während des Bestehens der Gesellschaft nicht erfüllter Anspruch auf Aufwendungsersatz auch dann, wenn er zivilrechtlich seine Rechtsgrundlage in einem Auftragsverhältnis haben sollte, grundsätzlich dem Anspruch des Gesellschafters auf das Auseinandersetzungsguthaben bei Liquidation der Gesellschaft gleich. Daraus folgt dann aber, daß das Wertloswerden dieses Anspruchs auf Aufwendungsersatz ebensowenig als Sonder betriebsausgabe des Gesellschafters wirken kann wie etwa das Wertloswerden des (virtuellen) Auseinandersetzungsanspruchs des Gesellschafters vor Auflösung der Gesellschaft. Dies muß umso mehr gelten, als dieses Wertloswerden ohnehin vielfach bereits bilanzmäßig in bestimmten Positionen, z. B. in einem Forderungsausfall, einen Niederschlag gefunden haben wird, der zur Zurechnung entsprechender Verlustanteile oder geringerer Gewinnanteile führt.

Die Übernahme und Erfüllung einer Bürgschaft für eine Schuld der Gesellschaft wirken auch dann nur als Veränderung des steuerrechtlichen Kapitakontos, wenn dem Gesellschafter als Folge der Bürgschaftsleistung nicht wie bei einem zivilrechtlichen Kapitalbeitrag lediglich ein entsprechend höherer (virtueller) Auseinandersetzungsanspruch zusteht, sondern stattdessen ein selbständiger noch nicht erfüllter Ersatzanspruch aus einem Auftragsverhältnis.

War das Kapitalkonto eines Kommanditisten steuerrechtlich positiv, erlangt der Kommanditist dann aber bei der Beendigung der Gesellschaft auf seinen Auseinandersetzungsanspruch und seinen Aufwendungsersatzanspruch weniger, als sein um den Aufwendungsersatzanspruch erhöhtes steuerliches Kapitalkonto ausweist, so erleidet der Kommanditist steuerrechtlich einen Verlust.

War das steuerrechtliche Kapitalkonto des Kommanditisten hingegen vor Übernahme und Erfüllung der Bürgschaft negativ, so verringern sich durch die buchmäßige Behandlung der Forderung des Kommanditisten gegen die Gesellschaft als Einlage das negative steuerrechtliche Kapitalkonto und somit der Betrag, den der Kommanditist bei Beendigung der Gesellschaft und dem damit verbundenen Wegfall des Kapitalkontos als Gewinn zu versteuern hat.

Im Ergebnis führt die steuerrechtliche Wertung der Forderungen eines Kommanditisten gegen die KG als Einlage demnach nur dazu, daß sich ein etwaiges Wertloswerden dieser Forderung nicht schon während des Bestehens der Gesellschaft, sondern erst mit der Beendigung der Gesellschaft, im Streitfall also erst in einem der dem Streitjahr folgenden Jahre, steuerlich auswirkt.

Zu Unrecht meint deshalb die Revision, daß die Beurteilung der Bürgschaftsleistungen als Einlagen zu einer nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung aller Kommanditisten führe, unabhängig davon, ob sie Bürgschaften leisteten oder nicht, und daß damit die Bürgschaftsleistungen ohne jede steuerliche Auswirkungen blieben. Denn wie ausgeführt bewirken die Bürgschaftsleistungen steuerlich eine Erhöhung der Kapitalkonten der leistenden Kommanditisten und damit eine Minderung der Gewinne der leistenden Kommanditisten bei Beendigung der KG. Dabei ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich, ob im Streitfall dieser Ausgleich tatsächlich nicht zur Entfaltung kommt, weil das FA etwa versäumt haben sollte, den Wegfall der negativen Kapitalkonten bei Beendigung der KG als Gewinn der Kommanditisten zu erfassen.

Zu Recht hebt die Revision allerdings hervor, daß die Rechtssprechung es für möglich gehalten hat, Forderungen der Gesellschafter einer Personengesellschaft gegen diese ausnahmsweise nicht als Einlagen, sondern wie Forderungen eines Fremden zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des RFH sollen derartige Ausnahmefälle gegeben sein, wenn es sich um kurzfristige Forderungen oder um Forderungen aus Warenlieferungen handelt (vgl. die Nachweise im BFH-Urteil I 37/60 U). Der Senat kann offen lassen, inwieweit dieser Rechtsprechung im einzelnen zu folgen ist. Nach Auffassung des Senats ist für eine vom Grundsatz abweichende Beurteilung jedenfalls dann kein Raum, wenn eine Forderung aufgrund einer Leistung eines Gesellschafters in Frage steht, die der Gesellschafter nicht etwa in Ausübung eines selbständigen Gewerbebetriebs oder eines freien Berufs erbracht hat, sondern nur im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zur Gesellschaft, die er also sicherlich nicht erbracht hätte, wenn er nicht Gesellschafter gewesen wäre. Derartige Leistungen stellen sich - unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Beurteilung - wirtschaftlich als Beitrag zur Förderung des Gesellschaftszwecks dar (vgl. Woerner, BB 1974, 592, 596). Es ist daher notwendig, die daraus resultierenden Ansprüche gegen die Gesellschaft steuerrechtlich den virtuellen Auseinandersetzungsansprüchen der Gesellschafter bei Liquidation der Gesellschaft gleichzustellen.

Im Streitfall ist diesem Erfordernis genügt. Die Kläger haben die Bürgschaften nicht etwa in Ausübung einer bankgeschäftlichen Betätigung gegen entsprechendes Entgelt übernommen, sondern ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Kommanditisten. Sie haben, wie der Vertreter des FA in der mündlichen Verhandlung zu Recht betonte, zur Förderung des Gesellschaftszwecks durch die Übernahme der Bürgschaften die Kreditfähigkeit der KG wirtschaftlich in gleicher Weise erhöht, wie wenn sie über ihre bisherige vertragliche Hafteinlage, die gleich der Pflichteinlage war, hinaus eine weitere Hafteinlage ohne Erhöhung der Pflichteinlage übernommen hätten, und damit einen entscheidenden Beitrag zur Finanzierung der KG geleistet.

Zu Unrecht berufen sich die Kläger zur Durchsetzung ihres Begehrens auf das Urteil des RFH vom 23. November 1938 VI 692/38 (RStBl 1939, 233). Der seinerzeit vom RFH entschiedene Fall und der Streitfall weisen wesentliche Unterschiede auf. Der RFH hatte einen Sachverhalt zu beurteilen, der dadurch gekennzeichnet war, daß die KG, für deren Schulden der Kommanditist sich verbürgt hatte, bei Erfüllung der Bürgschaft zivilrechtlich nicht nur aufgelöst, sondern auch beendet war, wie sich schon daraus ergibt, daß der RFH nicht über einen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid, sondern über einen Einkommensteuerbescheid zu befinden hatte.

Wäre im Streitfall die KG z. B. bereits 1960 aufgelöst und voll beendet worden und hätte demgemäß der Wegfall des (nicht um die Bürgschaftszahlungen verringerten) negativen Kapitalkontos 1961 zu einem Gewinn geführt (vgl. BFH-Urteil vom 8. März 1973 IV R 77/72, BFHE 108, 540, BStBl II 1973, 398), so könnte den Klägern nicht verwehrt werden, einen etwaigen Verlust ihrer Rückgriffsforderungen gegen die KG und deren persönlich haftenden Gesellschafter nach Maßgabe der zitierten RFH-Rechtsprechung gemäß § 24 Nr. 2 und § 15 EStG als nachträglichen gewerblichen Verlust geltend zu machen.

Auch die übrigen Einwände können der Revision nicht zum Erfolg verhelfen:

a) Die Rüge, das FG habe sich zu Unrecht nicht auf die Erklärung des Konkursverwalters gestützt, ist rechtlich belanglos, da sich aus dieser Erklärung nur ergibt, daß - abgesehen von der Frage der Bürgschaft - 1961 weder Gewinn noch Verlust entstanden ist und davon auch das FG ausgeht.

b) Auf die Fragen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe den Klägern Ausgleichsansprüche gegen ihre Mitbürgen zustehen, und ob die Kläger gegen die KG und den Beigeladenen zu 2 eine Rückgriffsforderung haben, die bereits im Streitjahr wertlos war, kommt es, wie ausgeführt, für die Beurteilung des Streitfalles nicht an.

c) Nicht überzeugen kann auch die in der mündlichen Verhandlung gegebene Darstellung, die Bürgschaftsleistung habe nichts mit dem Gesellschaftsverhältnis zu tun. Wollte man davon ausgehen, die Bürgschaftsleistung sei wirtschaftlich nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt gewesen (und ebensowenig durch eine selbständige Erwerbstätigkeit), sondern z. B. durch freundschaftliche oder familiäre Beziehungen zu einem der Gesellschafter, so wäre weder eine Qualifizierung als Einlage noch als Sonderbetriebsausgabe möglich. Es wären steuerrechtlich unbeachtliche private Aufwendungen.

d) Der Hinweis auf das RFH-Urteil vom 27. August 1930 (StuW II 1930, 1252) liegt neben der Sache. Das Urteil betrifft einen Fall, in dem der Gesellschafter einer KG eine Bürgschaft für Schulden einer GmbH übernommen hatte, an der er beteiligt war und die mit der KG in geschäftlichen Beziehungen stand. Dieser Fall ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar, weil Forderungen zwischen dem Kommanditisten und der KG nicht zu beurteilen waren.

e) Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es zur Rechtfertigung des gewonnenen Ergebnisses keiner Berufung auf die Bilanzbündeltheorie. Auch Gegner dieser Theorie kommen offensichtlich zum gleichen Ergebnis (vgl. z. B. Döllerer, DStZ A 1974, 211/217; ebenso wohl Woerner BB 1974, 592).

f) Die Frage, ob an der Rechtsprechung des BFH zur steuerrechtlichen Anerkennung des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten festzuhalten ist, muß offenbleiben. Wäre sie zu verneinen, so könnte dies nur dazu führen, daß die dann zu Unrecht steuerrechtlich anerkannten negativen Kapitalkonten im Streitjahr zugunsten des laufenden Gewinns aufzulösen und mit den von den Klägern geltend gemachten Sonderbetriebsausgaben zu saldieren wären. Hierauf kommt es aber nicht an, da sich die Revision schon aus einem anderen Grunde als unbegründet erweist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71014

BStBl II 1974, 677

BFHE 1975, 30

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge