Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Gesellschaftsteuerpflicht nach § 3 KapVStG für Gesellschafterdarlehen steht die Steuerbegünstigung des § 7 d EStG zur Förderung des Schiffsbaues nicht entgegen.

Die Gesellschafterdarlehen nach § 7 d EStG sind insoweit gesellschaftsteuerpflichtig, als nach der Auffassung eines vorsichtigen Kaufmanns Eigenkapital geboten wäre.

 

Normenkette

KVStG § 3; EStG § 7d

 

Tatbestand

Die beschwerdeführende GmbH mit einem Stammkapital von 20.000 DM hat als Gegenstand des Unternehmens die Erbauung von Tankschiffen und den Betrieb derartiger Schiffe in der Binnen- und überseeschiffahrt ...

Auf Grund von Darlehnsverträgen erhielt die Beschwerdeführerin (Bfin.) unverzinsliche Darlehen (vgl. hierzu § 7 d des Einkommensteuergesetzes - EStG -), die ausschließlich zur Anschaffung eines Motortankschiffes zu verwenden waren. Das Schiff sollte bei einer Werft im Bundesgebiet in Auftrag gegeben werden ...

Die Bfin. wendet sich in der Rechtsbeschwerde (Rb.) gegen die Heranziehung der Darlehen zur Gesellschaftsteuer. Die Rb. führt unter Aufhebung der Vorentscheidung zur Rückverweisung an das Finanzamt. ....

Die Gesellschafterstellung des Darlehnsgebers ist demnach zu bejahen ...

Die Bfin. begehrt weiterhin die Steuerfreiheit auch, weil es sich um Darlehen nach § 7 d EStG handle. Die Darlehen seien zweckgebunden und hiernach lediglich als durchlaufende Posten anzusehen.

 

Entscheidungsgründe

Der Auffassung der Bfin. kann nicht gefolgt werden.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil II 56/52 S vom 7. Mai 1952 (Bundessteuerblatt - BStBl. - Teil III S. 181) ausgesprochen, daß der Gesellschaftsteuerpflicht nach § 3 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KapVStG) für Gesellschafterdarlehen die Steuerbegünstigung des § 7 c EStG zur Förderung des Wohnungsbaues nicht entgegensteht. Der Senat hält die in diesem Urteil entwickelten Grundsätze auch im Streitfalle für anwendbar. Hiernach wird durch eine solche Steuervergünstigung die Gesellschaftsteuerpflicht nach § 3 KapVStG nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Darlehen zweckgebunden ist. Steuerpflichtig ist das Darlehen, wie in dem Urteil gleichfalls ausgeführt wurde, insoweit, als es eine durch die Sachlage gebotene Kapitalzuführung (Eigenkapital) ersetzt. Dies ist hinsichtlich beider im Streit befangener Darlehen zu berücksichtigen. Für die gebotene Höhe der Kapitalzuführung gibt § 10 Abs. 3 des Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken (Schiffbankgesetz) vom 14. August 1933 (Reichsgesetzblatt I S. 583) und § 3 des Gesetzes über Darlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen vom 27. September 1950 (Bundesgesetzblatt I S. 684), vgl. auch dessen Begründung (Bundestagsdrucksache 1018 1. Wahlperiode 1949), einen Anhalt. Hiernach ist für die Baukosten von einem Anteil des Fremdgeldes von ca 60 % und der Eigenmittel von ca 40 % auszugehen. Das Stammkapital der Bfin. von 20.000 DM, bisher eingezahlt 5.000 DM, wird daneben für den inneren Geschäftsbetrieb benötigt. Für den Streitfall bedarf es demnach noch einer weiteren Klärung über die Höhe der Baukosten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424187

BStBl III 1953, 129

BFHE 1954, 327

BFHE 57, 327

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