Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Der Bundesfinanzhof tritt der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs bei, daß die Steuervergünstigung des § 6 Abs. 1 GrEStG durch dessen Abs. 4 nicht ausgeschlossen wird, soweit ein dem Erwerb eines Anteils an der Gesamthand durch Rechtsgeschäft unter Lebenden entsprechender Erwerb eines Grundstücksmiteigentumsanteils nach allgemeinen Befreiungsvorschriften von der Besteuerung ausgenommen wäre.

 

Normenkette

GrEStG § 6

 

Tatbestand

Die beiden Beschwerdegegner (Bg.) waren zusammen mit vier weiteren Geschwistern in bürgerlich-rechtlicher Gesellschaft Eigentümer eines Hausgrundstücks und einer Obstplantage. Die sechs Geschwister hatten diese Grundstücke durch Vertrag vom 24. August 1949 von ihren Eltern übertragen erhalten. Nach dem Inhalt des Vortrages geschah die übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und erfolgte der Erwerb durch die Geschwister in bürgerlich-rechtlicher Gesellschaft.

Durch Vertrag vom 8. März 1951 setzten sich die Geschwister über den Grundbesitz auseinander. Dabei erhielten die beiden Bg. die Obstplantage als Miteigentümer zu je 1/2.

Der vorliegende Steuerstreit betrifft die Grunderwerbsteuer für diesen Erwerb. Das Finanzgericht hat die Bg. in Anwendung des § 6 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) von der Steuer freigestellt.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Zurückverweisung.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GrEStG wird, wenn ein Grundstück von einer Gesamthand in das Miteigentum mehrerer an der Gesamthand beteiligten Personen übergeht, die Steuer nicht erhoben, soweit der Bruchteil, den der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Nach Abs. 4 Satz 1 a. a. O. gilt diese Vergünstigung aber insoweit nicht, als ein Gesamthändler innerhalb von fünf Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil an der Gesamthand durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat.

Das Finanzgericht hat sich zutreffend die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (vgl. auch das Urteil des Bundesfinanzhofs II 167/53 S vom 11. November 1953, Slg. Bd. 58 S. 211, Bundessteuerblatt III S. 372, hier S. 373 rechte spalte) zu eigen gemacht, daß Abs. 4 nicht anwendbar ist, die Vergünstigung also bestehen bleibt, wenn ein dem Erwerb des Anteils an der Gesamthand entsprechender Erwerb von Grundstücksbruchteilseigentum nach allgemeinen Steuerbefreiungsvorschriften von der Besteuerung ausgenommen wäre. Das Finanzgericht wendet aber diese Rechtsprechung irrtümlich an, wenn es darauf abstellt, ob im Streitfall der Erwerb von Grundstücksbruchteilseigentum von den Eltern her steuerbefreit gewesen wäre. Wie aus Abschn. II des Urteils des Reichsfinanzhofs II 97/41 vom 22. Januar 1943 (Slg. Bd. 52 S. 327, Reichssteuerblatt 1943 S. 253) hervorgeht, hätte die Fragestellung dahin lauten müssen, ob der Erwerb von Bruchteilseigentum aus der Hand der Gesamthand, hier der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, von der Besteuerung ausgenommen gewesen wäre. Dazu ist zu sagen: § 3 Ziff. 6 GrEStG wäre nicht anwendbar gewesen, weil die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit niemanden verwandt ist. Es scheidet aber auch der Gedanke an eine steuerbefreite Schenkung nach § 3 Ziff. 2 a. a. O. aus, weil die Erwerber des (angenommenen) Bruchteilseigentums auch Leistungen hätten übernehmen müssen.

Da das Finanzgericht die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat, war die Vorentscheidung aufzuheben, ohne daß darauf einzugehen ist, daß das Finanzgericht bei der Anwendung des § 6 Abs. 1 GrEStG von der wertmäßigen und nicht von der anteilsmäßigen Beteiligung der Erwerber an der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ausgegangen ist (vgl. das Urteil des Senats II 80/51 S vom 7. Dezember 1951, Slg. Bd. 56 S. 65, Bundessteuerblatt 1952 III S. 19).

Die Sache ist nicht spruchreif. Die Steuer ist nicht, wie das Finanzamt annimmt, vom Wert, sondern von der Gegenleistung zu berechnen. Zur Berechnung in diesem Sinne wird die Sache unter Aufhebung auch der Einspruchsentscheidung an das Finanzamt zurückverwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408059

BStBl III 1955, 10

BFHE 1955, 24

BFHE 60, 24

StRK, GrEStG:6 R 4

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