Leitsatz (amtlich)

Wird ein versteuertes Gesellschafterdarlehen zurückgezahlt und später vom Gesellschafter ein neues Darlehen gewährt, so steht der Steuerpflicht des zweiten Darlehens die Versteuerung des ersten Darlehens nicht entgegen.

 

Normenkette

KapVStG § 3

 

Tatbestand

Die beschwerdeführende GmbH hat nach der Währungsreform von ihrer Alleingesellschafterin erhebliche Kredite erhalten, von denen das Finanzamt einen Teilbetrag von 200 000 DM als Kapitalersatz gemäß § 3 Abs. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KapVStG) zur Gesellschaftsteuer herangezogen hat.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Versteuerung auf einen Teilbetrag von 90 000 DM zu beschränken, weil 110 000 RM bereits im Jahre 1934 für gesellschaftsteuerpflichtig erklärt waren.

Das wurde im Einspruchs- und Berufungsverfahren abgelehnt, weil das 1934 versteuerte Darlehen bereits vor der Währungsreform zurückgezahlt war.

 

Entscheidungsgründe

Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Gesellschaft. Sie hat keinen Erfolg.

Jedes Darlehen eines Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft, das die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 KapVStG erfüllt, bildet einen besonderen steuerlichen Tatbestand. Wird der der Besteuerung zugrunde liegende Rechtsvorgang (die Darlehnsgewährung) durch die Erfüllung der Verpflichtung (Rückzahlung des Darlehens) beendet, so ist damit auch der steuerliche Tatbestand abgeschlossen. Eine erneute Darlehnsgewährung, die die Tatbestandsmerkmale des § 3 KapVStG aufweist, bildet einen neuen gesetzlichen Tatbestand. Da im vorliegenden Fall der im Jahre 1934 gegebene Steuertatbestand durch die Rückzahlung des Darlehens in der RM-Zeit abgeschlossen ist, liegt in der DM-Zeit bei erneuter Darlehnsgewährung nicht der gleiche Tatbestand wie im Jahre 1934 vor. Der Fall ist nicht anders zu beurteilen wie der, bei dem eine Kapitalgesellschaft ein versteuertes Kapital herabsetzt und später das Kapital wieder erhöht; auch hier wird die Besteuerung des Erhöhungsvorgangs nicht durch die Besteuerung des früheren Vorgangs beeinflußt. Die Voraussetzungen der Rechtsprechung über die nur einmalige Erfassung des gleichen Tatbestandes sind somit nicht gegeben. Eine Anrechnung des früher versteuerten Darlehens kommt nicht in Betracht. Auf § 73 des D-Markbilanzgesetzes kann sich die Beschwerdeführerin nicht stützen, da weder in der RM-Schlußbilanz noch in der DM-Eröffnungsbilanz ein Darlehen der Gesellschafterin eingesetzt ist. Aus der Identität des Darlehnsgebers und des Darlehnsnehmers kann kein Schluß auf die Gleichheit des steuerlichen Rechtsvorgangs gezogen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424569

BStBl III 1953, 284

BFHE 1954, 747

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