Leitsatz (amtlich)

1. Für die Gewerbesteuer kann eine Organschaft auch zwischen einem Einzelkaufmann oder einer Personengesellschaft als Organträger und einer Kapitalgesellschaft bestehen (vgl. BFH-Urteil I 95/65 vom 24. Januar 1968, BFH 91, 316, BStBl II 1968, 315).

2. Für die finanzielle Eingliederung der Kapitalgesellschaft in das Unternehmen einer Personengesellschaft genügt in der Regel die Zugehörigkeit der Anteile zum steuerlichen Betriebsvermögen jedenfalls dann, wenn die die Kapitalgesellschaft beherrschenden Gesellschafter der Personengesellschaft auch einen beherrschenden Einfluß auf die Willensbildung der Personengesellschaft ausüben können.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist in der Gewerbesteuersache 1961 das Bestehen einer Organschaft zwischen einer KG und einer GmbH.

Persönlich haftende Gesellschafter der Revisionsbeklagten, der KG, waren zu gleichen Teilen die Brüder X. und Y.. Im Jahr 1946 gründeten die Komplementäre eine GmbH, in die sie u. a. der Demontage des Betriebs der KG entzogene Maschinen und Einrichtungsgegenstände einbrachten. An der GmbH waren X. mit 70 v. H. und Y. mit 30 v. H. beteiligt. Beide Komplementäre wurden auch die allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH. Zwischen der KG und der GmbH bestanden enge Geschäftsbeziehungen. Beide Firmen hatten ein einheitliches Fertigungsprogramm; die Herstellungsgebiete wurden unter ihnen aufgeteilt. Sämtliche Erzeugnisse der beiden Gesellschaften wurden unter derselben Bezeichnung auf dem Markt angeboten. Die Reklame wurde von beiden Gesellschaften einheitlich durchgeführt; Prospekte wurden von beiden Gesellschaften gemeinsam herausgegeben. Für den Vertrieb und den Export bestanden besondere Vereinbarungen.

Das FA nahm umsatzsteuerlich in Übereinstimmung mit der KG eine Organschaft an, folgte jedoch zunächst der Auffassung der KG, daß gewerbesteuerlich eine Organschaft nicht gegeben sei. Erstmals bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags für 1961 ging das FA davon aus, daß auch gewerbesteuerlich Organschaft bestehe, und setzte den Gewerbesteuermeßbetrag der KG unter Einbeziehung des Gewerbeertrags und des Gewerbekapitals der GmbH fest. Der Einspruch, mit dem die KG geltend machte, es fehle an der finanziellen Eingliederung der GmbH, da die Anteile an der GmbH nicht im Besitz der KG, sondern Privatvermögen ihrer Komplementäre seien, blieb erfolglos.

Die Berufung hatte Erfolg. Das FG nahm an, es fehle an der nach dem Urteil des BFH I 62/59 S vom 25. Oktober 1960 (BFH 72, 185, BStBl III 1961, 69) erforderlichen unmittelbaren finanziellen Eingliederung. Die Grundsätze dieser Entscheidung, die zwar eine Organschaft zwischen zwei Kapitalgesellschaften beträfen, seien aber auch anzuwenden, wenn der Organträger eine Personengesellschaft sei.

Mit der Revision beantragt das FA, den angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheid wieder herzustellen.

Die KG beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des FA führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückweisung der Klage der KG.

Ist ein Unternehmen dem Willen eines anderen inländischen Unternehmens derart untergeordnet, daß es keinen eigenen Willen hat, so gilt es gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 GewStG als Betriebstätte dieses Unternehmens; es liegt Organschaft vor. Die Kapitalgesellschaft muß nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das beherrschende Unternehmen eingegliedert sein (§ 3 GewStDV).

Auf die Rechtsform des Organträgers kommt es nicht an; es kann auch eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen sein. Das Urteil I 280/63 vom 17. November 1966 (BFH 87, 253, BStBl III 1967, 118), in dem der BFH für die Körperschaftsteuer die Möglichkeit einer Organschaft zwischen einem Einzelkaufmann und einer Kapitalgesellschaft verneint hat, ist für die Gewerbesteuer nicht anwendbar. Für die Entscheidung war vor allem die Überlegung maßgebend, daß bei Anerkennung eines auf einer Organschaft beruhenden Ergebnisabführungsvertrages die Erhebung der vom Gesetzgeber gewollten Körperschaftsteuer von dem Gewinn einer Kapitalgesellschaft durch eine Vereinbarung der Beteiligten ausgeschlossen würde. Eine gleichartige Folge kann bei der Gewerbesteuer nicht eintreten, weil sie im wesentlichen ohne Rücksicht auf die Rechtsform des übergeordneten Unternehmens erhoben wird. Daß auch ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft Organträger sein kann, ergibt sich auch aus dem BFH-Urteil I 95/65 vom 24. Januar 1968 (BFH 91, 316, BStBl II 1968, 315).

Bei der engen Verflechtung zwischen der KG und der GmbH hat das FG zu Recht die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der GmbH in das Unternehmen der KG angenommen. Die KG hat das nie bestritten, sondern stets vorgetragen, insoweit sei eine Eingliederung gegeben, und demgemäß auch jahrelang die Vorteile einer umsatz steuerlichen Organschaft beansprucht und genossen. Sie meint lediglich, bei der gewerbesteuerlichen Organschaft müsse die finanzielle Eingliederung eine unmittelbare sein, d. h. die KG müßte die Anteile an der GmbH in ihrem Gesamthandvermögen haben. Zu Unrecht ist das FG dem gefolgt. Im Urteil I 62/59 S, das durch das Urteil I 210/60 S vom 18. April 1961 (BFH 73, 278, BStBl III 1961, 368) bestätigt wird, hat der BFH entschieden, daß die für eine Organschaft im Sinn des Körperschaftsteuerrechts erforderliche finanzielle Eingliederung voraussetzt, daß der Organträger die Anteile des Organs selbst besitzt. Sind nur die Gesellschafter des beherrschenden Unternehmens beteiligt, liegt ein Organverhältnis nicht vor. Die Grundsätze dieser Urteile gelten auch für die Gewerbesteuer (BFH-Urteil I 44/64 vom 26. April 1966, BFH 86, 88, BStBl III 1966, 376).

Aus diesen Grundsätzen darf aber nicht der Schluß gezogen werden, daß auch dann, wenn das beherrschende Unternehmen eine Personengesellschaft ist, eine finanzielle Eingliederung davon abhänge, daß sich die Anteile an der Kapitalgesellschaft im bürgerlich-rechtlichen Eigentum der Personengesellschaft befänden. Es ist zwar richtig, daß die Personengesellschaft im Gewerbesteuerrecht ein selbständiges Steuersubjekt ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG) und daß sie damit anders als bei der Einkommensteuer, wo die Gesellschafter mit ihren Gewinnanteilen einkommensteuerpflichtig sind, bei der Gewerbesteuer insoweit mit einer Kapitalgesellschaft verglichen werden kann. Entscheidend ist aber, daß wegen der Koppelung des Gewerbeertrages mit dem einkommensteuerlichen Gewinn in § 7 GewStG die Frage, was zum steuerlichen Betriebsvermögen der Gesellschaft gehöre, für die Gewerbesteuer und für die Einkommensteuer nach denselben Grundsätzen zu beantworten ist. Gehören also die Anteile an der GmbH einkommensteuerlich zum notwendigen Betriebsvermögen der Personengesellschaft und sind sie deshalb in deren Steuerbilanz aufzunehmen, so rechnen sie auch zum Betriebsvermögen der KG in ihrer Eigenschaft als gewerbesteuerliches Rechtssubjekt.

Nun entspricht es feststehender Rechtsprechung, daß zum steuerlichen Betriebsvermögen der Personengesellschaft alle Wirtschaftsgüter gehören, die dem Betrieb dienen, unabhängig davon, ob sie im bürgerlich-rechtlichen Gesamthandseigentum oder im Alleineigentum einzelner Gesellschafter stehen. Auf den Umfang der Beteiligung des die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft besitzenden Gesellschafters an der Personengesellschaft kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Nach den zum Begriff des "Dienens" von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. z. B. BFH-Urteile I 95/65, a. a. O., und IV 139/67 vom 15. November 1967, BFH 90, 399, BStBl II 1968, 152) bestehen gegen die Annahme keine Bedenken, daß hier die den einzelnen Gesellschaftern gehörenden Anteile an der GmbH zu deren notwendigem Betriebsvermögen und damit steuerlich zum Betriebsvermögen der KG gehören. Das ergibt sich schon aus der unbestrittenen Tatsache der organisatorischen und wirtschaftlichen Eingliederung der GmbH in die KG. Die Anteile an der GmbH müssen deshalb in der Steuerbilanz der KG selbst dann ausgewiesen werden, wenn man handelsrechtlich dazu eine andere Ansicht vertreten müßte.

Für die finanzielle Eingliederung als Voraussetzung der Organschaft genügt es demnach in der Regel, daß die Anteile an der Kapitalgesellschaft zum einkommensteuerlichen Betriebsvermögen der Personengesellschaft gehören. Der Senat braucht hier nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn die an der Kapitalgesellschaft und an der Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter die Willensbildung der Personengesellschaft nicht maßgebend beeinflussen können. Denn dieser Sachverhalt liegt nicht vor, weil die die Geschäfte der KG führenden Gesellschafter auch die GmbH beherrschen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68600

BStBl II 1969, 555

BFHE 1969, 112

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