Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

über das Bestehen einer Personengesellschaft, z. B. einer GmbH & Co., wird im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung mit bindender Wirkung für das Einzelveranlagungsverfahren der Gesellschafter entschieden.

Solange eine Entscheidung im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung nicht ergangen ist, kann das für die Einzelveranlagung zuständige Finanzamt über das Bestehen der Gesellschaft vorläufig entscheiden.

 

Normenkette

AO § 215 Abs. 2, § 218 Abs. 2, 4

 

Tatbestand

Die beschwerdeführende GmbH hat gegen ihre Veranlagung zur Körperschaftsteuer 1950 durch das für sie zuständige Finanzamt A. eingewendet, sie sei mit Wirkung vom 1. Dezember 1948 nur noch Komplementär einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co., KG, deren Kommanditisten die Gesellschafter der GmbH und der Landwirt X. seien. Sie könne daher nur mit ihrem außerhalb der GmbH & Co., KG erzielten Einkommen zuzüglich ihrem Anteilseinkommen an der KG zur Körperschaftsteuer herangezogen werden.

Das Finanzamt A. hat in der Einspruchsentscheidung das Bestehen einer GmbH & Co., KG für den Veranlagungszeitraum 1950 nicht anerkannt. Der Gesellschaftsvertrag sei erst im November 1952 geschlossen und die Gesellschaft am 19. Dezember 1952 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Rückbeziehung der Gesellschaft auf einen früheren Zeitpunkt sei nach der Rechtsprechung steuerlich ohne Bedeutung.

Mit der Berufung hat die Beschwerdeführerin (Bfin.) geltend gemacht, daß die Gesellschaft tatsächlich bereits seit Ende 1948 bestanden habe. Auf den Zeitpunkt der schriftlichen Niederlegung des Gesellschaftsvertrages komme es nicht an. Das Finanzgericht hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen und im wesentlichen folgendes ausgeführt:

Es sei zwar nicht zutreffend, wenn das für die GmbH zuständige Finanzamt A. die Frage, ob eine GmbH & Co., KG bestanden habe, sachlich selbst in diesem Verfahren entschieden habe. Die sachliche Entscheidung dieser Frage stehe vielmehr dem für die GmbH & Co., KG zuständigen Finanzamt B. im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren zu. Das Finanzamt A. habe nur nach § 218 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) verfahren können. Gleichwohl bleibe es im Ergebnis bei der Entscheidung des Finanzamts A. Wie die vom Finanzamt B. beigezogenen Akten der GmbH & CO., KG zeigten, habe dieses Finanzamt dem Geschäftsführer der KG am 12. Mai 1953 mit ausführlicher Begründung mitgeteilt, daß eine Anerkennung der KG erst ab 1. Oktober 1952 möglich sei. Dieser Bescheid, der als eine verbindliche äußerung des Finanzamts nach Art eines Steuerbescheids zur Frage der Anerkennung der KG anzusehen sei, enthalte allerdings keine Rechtsmittelbelehrung, so daß seine Rechtskraft fraglich sei. Darauf komme es aber im Hinblick auf § 218 Abs. 2 AO nicht an. Es sei an der KG gelegen gewesen, gegen den Bescheid anzugehen und ihn aus der Welt zu schaffen. Dann hätte § 218 Abs. 4 AO Platz gegriffen, d. h. das Finanzamt A. hätte seine ursprüngliche Veranlagung unter Umständen von Amts wegen ändern müssen. Das Finanzamt B. habe überdies noch einen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid vom 26. Mai 1954 gegen die GmbH & Co., KG erlassen, in dem ausdrücklich die Gewinnfeststellung erst ab 1. Oktober 1952 getroffen worden sei. Dieser Bescheid sei rechtskräftig geworden.

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) macht die Bfin. geltend, das Finanzamt hätte zu der Frage des Bestehens der GmbH & Co., KG sachlich Stellung nehmen müssen und nicht auf den Bescheid des Finanzamts B. verweisen dürfen. Selbst wenn man die Mitteilung dieses Finanzamts vom 12. Mai 1953 als eine Art Steuerbescheid ansehen wollte, so wäre dieser mit Rechtsmitteln angefochten, wie sich aus den Beilagen zu den Erklärungen zur einheitlichen Gewinnfeststellung der KG für 1952 und 1953 ergebe.

 

Entscheidungsgründe

Die Prüfung der Rb. ergibt folgendes:

über die Frage des Bestehens der GmbH & Co., KG ist grundsätzlich im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren für diese Gesellschaft und nicht im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren der GmbH zu entscheiden (ß 215 Abs. 2 und 4 AO). Die im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren ergehende Entscheidung ist bei der Körperschaftsteuerveranlagung der GmbH von Amts wegen zu berücksichtigen, auch wenn diese bereits rechtskräftig geworden ist (ß 218 Abs. 2 und 4 AO). Dem Finanzgericht kann jedoch nicht darin beigetreten werden, daß das Finanzamt B. bereits für 1950 über die Frage des Bestehens der GmbH & Co., KG eine förmliche, rechtsmittelfähige Entscheidung getroffen hat. Das nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben des genannten Finanzamts vom 12. Mai 1953 hat nur die Vorbereitung der einheitlichen Gewinnfeststellung bezweckt. Wenn es darin heißt, daß die KG frühestens ab 1. Oktober 1952 steuerlich anerkannt werden könne, so hat diese Bemerkung lediglich zur Begründung der in dem Schreiben enthaltenen Anforderung einer Eröffnungsbilanz zum 1. Oktober 1952 gedient. Im übrigen wird man von dem Grundsatz ausgehen müssen, daß bei einem nicht mit Rechtsmittelbelehrung versehenen behördlichen Schreiben, das auch lediglich als Auskunft angesehen werden kann, der dadurch entstandene Zweifel zu Lasten der Behörde geht. Der vom Finanzgericht weiter erwähnte einheitliche Gewinnfeststellungsbescheid vom 26. Mai 1954 ist für den Veranlagungszeitraum 1952 ergangen. Er hat keine Rechtswirkung für andere Veranlagungszeiträume.

Liegt somit für das Streitjahr 1950 keine Entscheidung des Finanzamts B. im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren über das Bestehen einer GmbH & Co., KG vor, so durfte das Finanzgericht im gegenwärtigen Veranlagungsverfahren der GmbH eine Sachentscheidung hierüber nicht ohne weiteres ablehnen. Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (vgl. Urteil VI A 1565/30 vom 26. August 1931, Slg. Bd. 29 S. 297 = Reichssteuerblatt - RStBl - 1932 S. 10), der sich der Bundesfinanzhof im Urteil IV 357/54 U vom 10. November 1955 (Slg. Bd. 61 S. 519, Bundessteuerblatt - BStBl - 1955 III S. 398) angeschlossen hat, ist allerdings auch in den Fällen, in denen die einheitliche Gewinnfeststellung erst nach Durchführung der Einzelveranlagung erfolgt, diese von Amts wegen nach der nunmehr maßgebenden Vorschrift des § 218 Abs. 4 AO zu ändern, und zwar auch nach eingetretener Rechtskraft, ohne daß die Voraussetzungen des § 222 AO vorliegen müssen. Diese Rechtsprechung beruht auf dem Grundgedanken, daß dem einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren nach seinem Sinn und Zweck (Gewährleistung einer gleichmäßigen Besteuerung, Vermeidung widersprechender Entscheidungen) die unbedingte Vorherrschaft vor dem Einzelveranlagungsverfahren einzuräumen ist. Dies bedeutet jedoch nicht, daß das Veranlagungsfinanzamt, wenn es sich um die Frage der Beteiligung an einer Personengesellschaft handelt, bis zum Ergehen einer einheitlichen Gewinnfeststellung untätig zu bleiben hat. In der genannten Entscheidung VI A 1565/30 vom 26. August 1931 wird darauf hingewiesen, daß, obwohl die einheitliche Gewinnfeststellung Verfahrensvoraussetzung für die Ansetzung irgendeines Einkommens aus der Beteiligung bei der Einzelveranlagung ist, doch mit Rücksicht auf den praktischen Zweck der Steuererhebung überhaupt von der Rechtsprechung zugelassen worden ist, daß bei Verzögerung der Durchführung der einheitlichen Gewinnfeststellung das Einzelveranlagungsfinanzamt eine nach Recht und Billigkeit der Sachlage entsprechende vorläufige Veranlagung vornehmen kann (vgl. hierzu auch Vangerow, Deutsche Steuerzeitung 1931, S. 94, besonders S. 96 Ziff. 10). In dem in diesem Zusammenhang in der Entscheidung VI A 1565/30 angeführten Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 424/29 vom 4. Juni 1930 (Steuer und Wirtschaft 1930 Nr. 1027 = Reichssteuerblatt 1931 S. 101) wird dem Steuerpflichtigen darüber hinaus die Befugnis eingeräumt, durch Verfahrensrüge die vorläufige Feststellung der Höhe seines Gewinnanteils beim Veranlagungsfinanzamt zu erreichen (vgl. hierzu Vangerow a. a. O., S. 97, Ziff. 11). Das Urteil betraf einen Fall, in dem ein Feststellungsbescheid mit unvollständigem Inhalt ergangen war. Die Entscheidung weist darauf hin, daß sich ein vorübergehender Nachteil für die Beteiligten ergeben würde, wenn in keinem Verfahren, weder in dem der einheitlichen Gewinnfeststellung noch im Veranlagungsverfahren, eine Prüfung der Höhe der einzelnen Gewinnanteile vorgenommen würde. Dieser Grundsatz muß entsprechend für den Fall gelten, daß es, wie hier, zweifelhaft ist, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Vornahme einer einheitlichen Gewinnfeststellung gegeben sind. Die Rüge der Bfin., daß das Finanzgericht über das Bestehen einer GmbH & Co., KG für das Streitjahr 1950 sachlich hätte entscheiden müssen, ist daher begründet.

Hiernach war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache wird unter gleichzeitiger Aufhebung der Einspruchsentscheidung an das Finanzamt A. zurückverwiesen. Dieses wird unter Berücksichtigung der von der GmbH in der Berufung vorgebrachten sachlichen Einwendungen über das Bestehen der GmbH & Co., KG im Streitjahr 1950 zu befinden haben. Diese Entscheidung ist ihrem Wesen nach entsprechend den Grundsätzen des angeführten Urteils VI A 1565/30 vom 26. August 1931 eine vorläufige. Sie ergeht vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung im Verfahren über die einheitliche Gewinnfeststellung. Der Bfin. bleibt es anheimgestellt, beim Finanzamt B. Antrag auf eine solche Entscheidung zu stellen, gegen deren Ablehnung ihr das ordentliche Rechtsmittelverfahren offensteht, während dem Veranlagungsfinanzamt keine Einwirkungsmöglichkeit auf das Finanzamt der einheitlichen Gewinnfeststellung gegeben ist (vgl. das vorgenannte Urteil und Vangerow a. a. O., S. 96, Ziff. 9). Ist mit einer baldigen Entscheidung des Finanzamts B. zu rechnen, dann kann es zweckmäßig sein, wenn das Veranlagungsfinanzamt das Verfahren bis zu deren Ergehen aussetzt.

Unberührt von den vorstehenden Ausführungen bleibt die in dem Urteil VI A 1565/30 vom 26. August 1931 am Schluß angeschnittene Frage, ob dann, wenn das gleiche Finanzamt sowohl für die einheitliche Gewinnfeststellung als auch für die Steuerveranlagung sämtlicher Beteiligten zuständig ist, von der Zustellung besonderer Feststellungsbescheide abgesehen und die einheitliche Gewinnfeststellung äußerlich mit den Steuerbescheiden verbunden werden kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408497

BStBl III 1956, 308

BFHE 1957, 288

BFHE 63, 288

StRK, AO:215 R 10

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