Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen zur Erneuerung der Hangstützmauer eines Gebäudes können im Rahmen der Einfamilienhaus-Verordnung vom 26. Januar 1937 nicht berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EinfHaus-VO § 2 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus nach § 2 der Einfamilienhaus-Verordnung vom 26. Januar 1937 - EinfHaus-VO - (RGBl I 1937 99, RStBl 1937, 161) Aufwendungen für die Erneuerung einer Hangstützmauer abgezogen werden können.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin einer am 27. November 1970 verstorbenen Frau A, die ihrerseits Erbin ihres verstorbenen Ehemannes ist. Die Erblasserin war im Streitjahr 1965, in dem sie mit ihrem verstorbenen Ehemann zusammen veranlagt wurde, Eigentümerin eines von ihr selbst bewohnten Einfamilienhauses, das nach den Feststellungen des FG aufeinem Grundstück in Hanglage errichtet worden war. Das Grundstück war an seiner Talseite durch eine Mauer abgestützt, die ursprünglich aus Bruchsteinen bestand und die beim Wiederaufbau des kriegszerstörten Gebäudes in den Jahren 1954 und 1955 nicht erneuert worden war. Da sie brüchig wurde, wurde sie im Streitjahr und in dem darauffolgenden Jahr durch eine im Boden verankerte Betonmauer Erneuert. Hierfür wandte die Erblasserin im Streitjahr 25 000 DM und im folgenden Jahr weitere 31 866 DM auf. In der Einkommensteuererklärung 1965 machte die Erblasserin den Betrag von 25 000 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) ließ bei der Einkommensteuerveranlagung 1965 diesen Betrag nicht zum Abzug zu.

Das FG wies die mit Zustimmung des FA-Vorstehers erhobene Sprungklage ab. Es führte im wesentlichen aus: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Erneuerung der Hangstützmauer als Instandhaltung des aufstehenden Gebäudes oder des Grund und Bodens anzusehen sei. Im letzteren Falle müßten die Aufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte unberücksichtigt bleiben. Aber auch wenn es sich um Aufwendungen auf das Gebäude handle, seien sie nach § 2 Abs. 1 EinfHaus-VO vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen. Von dem dann anzuwendenden Nutzungswert könnten lediglich die Schuldzinsen bis zur Höhe des Nutzungswerts sowie die Sonderabschreibungen nach den §§ 54, 7 b EStG und § 82 a EStDV abgezogen werden. Andere Aufwendungen seien vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen. Die Rechtsprechung habe eine Ausnahme nur für Aufwendungen zur Beseitigung von Kriegsschäden zugelassen. Es könne zweifelhaft sein, ob der Rechtsprechung des BFH auch darin zugestimmt werden könne, daß auch Aufwendungen, die durch Elementarereignisse größeren Ausmaßes hervorgerufen werden, mit dem Grundbetrag i. S. des § 2 Abs. 1 EinfHaus-VO abgegolten seien. Denn die Hangstützmauer sei nicht wegen eines außergewöhnlichen Schadens erneuert worden, sondern weil sie im Verlauf vieler Jahre schadhaft und brüchig geworden sei. Arbeiten dieser Art würden regelmäßig erforderlich. Es sei auch unerheblich, daß nicht das Gebäude, sondern die Stützmauer erneuert worden sei. Gebäude an Hanglagen müßten in der Regel durch Stützmauern gesichert werden. Auch der Umstand, daß nach der Behauptung der Klägerin die ursprüngliche Mauer statisch nicht ordnungsgemäß errichtet worden sei, führe zu keiner anderen Beurteilung. Dasselbe gelte für die Tatsache, daß ein verhältnismäßig hoher Betrag aufgewendet worden sei. Die Einfamilienhaus-Verordnung nehme nach der Rechtsprechung nicht für sich in Anspruch, für jedes Jahr den richtigen Nettoertrag zu treffen, es müßten vielmehr die Auswirkungen ihrer Anwendung auf längere Zeit gewürdigt werden. Im vorliegenden Fall sei der Grundbetrag so gering, daß die ungünstigen steuerlichen Folgen im Streitjahr und im folgenden Jahr durch die sonst günstige Besteuerung in der Vergangenheit und in der Zukunft ausgeglichen würden.

Die Klägerin beantragt mit der Revision (sinngemäß), unter Aufhebung der Vorentscheidung der Klage stattzugeben. Es wird unrichtige Anwendung der Einfamilienhausverordnung gerügt. Die Revision wird im wesentlichen wie folgt begründet: Wodurch die Schäden an der Hangstützmauer entstanden seien, lasse sich nicht mit Sicherheit feststellen. Das als Einfamilienhaus genutzte Wohngebäude sei durch Kriegsereignisse zerstört und später wieder aufgebaut worden. Die stehengebliebene Hangstützmauer sei beim Wiederaufbau des Hauses weiterbenutzt worden. Anläßlich einer Kontrolle durch die Baubehörde sei die Ausbesserung bzw. Erneuerung der Stützmauer angeordnet worden. Derartige Aufwendungen könnten entgegen der Auffassung des FG nicht als solche angesehen werden, die "von einer Gesamtheit der Einfamilienhausbesitzer mit einer gewissen Regelmäßigkeit vorgenommen werden". Man könne hier nicht mehr von normalen Verhältnissen i. S. des BFH-Urteils vom 21. April 1955 IV 438/54 S (BFHE 60, 453, BStBl III 1955, 173) sprechen. Die Anomalität ergäbe sich auch aus dem Verhältnis der Gesamtaufwendungen für die Erneuerung der Stützmauer von 56 866 DM zum Einheitswert des Grundstücks von 38 200 DM. Nach dem geltenden Recht stehe es dem Abzug der streitigen Kosten auch nicht entgegen, daß die Anwendung der EinfHaus-VO in anderen Jahren eine günstigere Besteuerung zur Folge habe. Die Abschnittsbesteuerung stehe dieser Ansicht des FG eindeutig entgegen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Das FG hat den Abzug der Aufwendungen für die Erneuerung der Hangstützmauer als Werbungskosten vom Nutzungswert der Wohnung im eigengenutzten Einfamilienhaus zu Recht versagt.

Aufwendungen für die Erneuerung einer Hangstützmauer, die der Sicherung eines Gebäudes gegen Abrutschen infolge der Lage am Hang dient, können zwar nach dem BFH-Urteil vom 14. September 1965 I 93/63 U (BFHE 83, 488, BStBl III 1965, 674) dem Grunde nach Erhaltungsaufwand eines Gebäudes sein. Sie können deshalb auch dem Grunde nach als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Betracht kommen. Im Streitfall ist der Abzug als Werbungskosten aber deswegen ausgeschlossen, weil es sich um eine Wohnung in einem eigengenutzten Einfamilienhaus handelt, deren Nutzungswert nach § 21 Abs. 2 EStG zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehört. Denn dieser Nutzungswert ist nach der EinfHaus-VO zu bemessen, die der frühere Reichsminister der Finanzen (RdF) aufgrund der Ermächtigung in § 29 Abs. 3 EStG erlassen hat. Als Grundbetrag für den Nutzungswert sind nach § 2 Abs. 1 EinfHaus-VO 3 bzw. 3 1/2 v. H. des maßgebenden Einheitswerts des Grundstücks anzusetzen. Bei dieser Regelung wird, wie in dem RdF-Erlaß vom 26. Januar 1937 (RStBl 1937, 161) zu § 2 hervorgehoben wird, der Gedanke der Kapitalnutzung in den Vordergrund gestellt. Danach müsse als Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus ein Betrag angesetzt werden, bei dem unter Berücksichtigung des regelmäßigen Aufwands, auf längere Sicht gesehen, für den Inhaber eine angemessene Verzinsung des in dem Haus angelegten Kapitals bleibt. Diese Erwägung führe dazu, bei der Festsetzung von Durchschnittssätzen für den Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus den Aufwand für das Haus (Werbungskosten), der bei Ermittlung der Einkünfte im Einzelfall von den Einnahmen abzusetzen ist, außer Betracht zu lassen und dafür einen Durchschnittssatz für den "Reinnutzungswert" anzusetzen. Die Rechtsprechung hat aus diesen Ausführungen die Folgerung gezogen, daß nach dem Willen des Verordnungsgebers der regelmäßige Aufwand bei der Bemessung des Grundbetrags berücksichtigt worden ist. In dem Urteil IV 438/54 S sind die Instandsetzungskosten, die der Beseitigung von Kriegsschäden dienen, nur deswegen als abziehbar vom Grundbetrag des § 2 Abs. 1 EinfHaus-VO anerkannt worden, weil der BFH der Meinung war, daß Schäden durch kriegerische Ereignisse ihrer Natur nach so ungewöhnlich und selten seien, daß man nicht unterstellen könne, der Verordnungsgeber habe an sie gedacht, als er bei der Bemessung des Nutzungswerts einen Betrag ansetzte, bei dem "unter Berücksichtigung des regelmäßigen Aufwands" für den Inhaber des Einfamilienhauses noch eine angemessene Verzinsung des in dem Haus angelegten Kapitals bleiben sollte. Der BFH hat es aber in ständiger Rechtsprechung abgelehnt, andere Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden ebenfalls als Werbungskosten zum Abzug zuzulassen (vgl. Urteile IV 438/54 S und vom 30. August 1956 IV 438/55 U. BFHE 63, 275, BStBl III 1956, 303, für Besatzungsschäden; vom 27. September 1956 IV 613/55 U, BFHE 64, 40, BStBl III 1957, 16, für Blitzschäden). Auch die Beseitigung von Schäden, die durch die Verwendung von schlechtem Material entstanden sind, führen nach der Rechtsprechung nicht zu abziehbaren Werbungskosten, selbst dann nicht, wenn sie sehr hoch sind (vgl. BFH-Urteil vom 6. Mai 1959 VI 267/58, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einfamilienhaus-Verordnung, § 2, Rechtsspruch 18). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung auch im Streitfall fest. Er teilt nicht die Bedenken, die das FG wegen der Versagung des Abzugs von Aufwendungen zur Beseitigung von Sturm-, Wasser- und Brandschäden zu haben scheint. Er läßt sich, wie auch der IV. Senat in seinen Entscheidungen IV 438/54 S und IV 438/55 U, von dem Bestreben leiten, die Anwendungsmöglichkeiten der Einfamilienhaus-Verordnung, die sich sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung als zweckmäßig erwiesen hat, möglichst wenig zu beeinträchtigen. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das FG darauf hinweist, daß man bei der Anwendung der Verordnung nicht auf das Ergebnis eines einzelnen Veranlagungszeitraums abstellen dürfe, sondern die auf längere Zeit feststellbare Gesamtbesteuerung der Einkünfte aus einem Einfamilienhaus berücksichtigen müsse. Diese Darlegungen entsprechen der im BFH-Urteil vom 31. Januar 1969 VI R 114/68 (BFHE 94, 531, BStBl II 1969, 294) vertretenen Auffassung, der sich der Senat anschließt. Sie verstößt nicht, wie die Klägerin meint, gegen das Prinzip der Abschnittsbesteuerung. Da nach den Feststellungen des FG und auch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin die Schäden an der Hangstützmauer nicht auf kriegerische Ereignisse zurückzuführen sind, kommt ein Abzug als Werbungskosten nicht in Betracht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71477

BStBl II 1975, 696

BFHE 1976, 32

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