Entscheidungsstichwort (Thema)

Ferienwohnung; Aufteilung der Werbungskosten bei teilweiser Vermietung an Feriengäste

 

Leitsatz (NV)

Wird ein im übrigen selbstgenutztes Einfamilienhaus teilweise an Feriengäste vermietet, sind die Werbungskosten nach der Nutzfläche aufzuteilen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einer Gesamtnutzfläche von 293,18 qm und einer Gesamtwohnfläche von 196,47 qm. Von der Wohnfläche entfallen 132,88 qm (= 45,32 v. H. der Gesamtnutzfläche) auf die eigengenutzten Wohnräume, 63,59 qm (= 21,69 v. H. der Gesamtnutzfläche bzw. 32,36 v. H. der Gesamtwohnfläche) auf zeitweise an Feriengäste vermietete Räume im ersten Stock und 96,71 qm (= 32,99 v. H. der Gesamtnutzfläche) auf Kellerräume (Werkraum, Vorratsraum, Waschküche, Heizung, Garage). In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1987 teilten die Kläger die Grundstücksaufwendungen (Strom, Reparaturkosten für Fassadenanstrich, Versicherungen, Abfallbeseitigung, Heizöl, Grundsteuer, Wassergeld, Schuldzinsen und Absetzungen für Abnutzung -- AfA --) -- wie in den Vorjahren -- im Verhältnis der Wohnfläche der eigengenutzten Räume zum Verhältnis der Wohnfläche der Ferienwohnung auf und zogen dementsprechend 33 v. H. der Gesamtaufwendungen als Werbungskosten von den Mieteinnahmen für die Ferienwohnung ab. Außerdem machten sie Aufwendungen, die ausschließlich und unmittelbar mit der Ferienwohnung zusammenhingen (Anschaffungskosten für Bettzeug, Schlüssel, Farbfernseher), als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) teilte dagegen die Gesamtaufwendungen für das Grundstück, soweit sie nicht unmittelbar mit der Ferienwohnung zusammenhängen, im Verhältnis der Wohnfläche für die an Feriengäste vermieteten Räume zur Gesamtnutzfläche auf und zog dementsprechend nur 21,69 v. H. der Gesamtauf wendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab. Dadurch verringerte sich der Werbungs kostenüberschuß für die Ferienwohnung entsprechend.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1990, 518).

Dagegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA. Für die Aufteilung sei das Verhältnis der Nutzflächen maßgebend.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung verletzt § 21 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Das FG hat es rechtsfehlerhaft unterlassen zu prüfen, ob die Ferienwohnung ausschließlich der Vermietung an Feriengäste dient oder ob sie außerhalb der Vermietungszeiten den Klägern und ihrer Familie zur Nutzung zur Verfügung steht. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 30. Juli 1991 IX R 49/90 (BFHE 165, 92, BStBl II 1992, 27) entschieden hat, sind die Gesamtaufwendungen für eine Ferienwohnung zeitanteilig aufzuteilen, wenn die Wohnung auch eigenen Wohnzwecken dient oder außerhalb der Vermietungszeiten dem Eigentümer zur Nutzung zur Verfügung steht. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die nicht spruchreife Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Sollte die weitere Sachaufklärung ergeben, daß die Ferienwohnung ausschließlich der Vermietung an Feriengäste dient, so müssen die Gesamtaufwendungen, wie der erkennende Senat zwischenzeitlich im Urteil vom 22. Februar 1994 IX R 53/90, BFH/NV 1994, 709 entschieden hat, nach dem Verhältnis der Nutzflächen aufgeteilt werden. Das FG weist zwar zutreffend darauf hin, daß nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Gesamtaufwendungen bei Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers nach dem Verhältnis der Gesamtwohnfläche zur Fläche des Arbeitszimmers -- also ohne Berücksichtigung der Nebenräume -- aufzuteilen sind (Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 18. Oktober 1983 VI R 68/83, BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112; vom 10. April 1987 VI R 94/86, BFHE 149, 476, BStBl II 1987, 500, und vom 18. März 1988 VI R 78/83, BFH/NV 1988, 777). Die Aufteilung nach der Wohnfläche ohne Berücksichtigung der Nebenräume (§ 42 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung -- II. BVO --) trägt zwar, wie sich insbesondere aus dem Urteil in BFHE 139, 520, BStBl II 84, 112 ergibt, der besonderen Sachlage bei der Ermittlung der auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen Rechnung. Sie ist indes nicht der einzige Maßstab für eine Aufteilung von Aufwendungen im Wege der Schätzung gemäß § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 -- (vgl. BFH-Urteil vom 5. September 1990 X R 3/89, BFHE 161, 549, BStBl II 1991, 389). Insbesondere führt sie dann nicht zu einem möglichst zutreffenden Ergebnis, wenn ein Teil des Wohngrundstücks vermietet wird und die Nebenräume in nicht nur untergeordnetem Umfang vom Mieter (mit-)genutzt werden. In einem solchen Fall sind die Nebenräume, die ausschließlich oder fast ausschließlich vom Ver mieter oder Mieter genutzt werden, für Zwecke der Aufteilung der Aufwendungen allein dem jeweiligen Nutzungsbereich zuzuordnen. Nebenräume, die sowohl der Eigennutzung des Vermieters als auch der Vermietung dienen, die also gemischt genutzt werden, sind entsprechend dem Verhältnis zwischen (ausschließlich oder fast ausschließlicher) Eigen- und Fremdnutzung aufzuteilen.

Das FG wird deshalb zunächst zu ermitteln haben, welche Nebenräume ausschließlich oder fast ausschließlich eigenen Wohnzwecken der Kläger bzw. der Vermietung an Feriengäste und welche beiden Bereichen gemeinsam gedient haben. Diese Feststellungen bilden nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen die Grundlage für die Bestimmung des Verhältnisses, in dem die Gesamtaufwendungen sodann aufzuteilen sind. Eine weitere Unterscheidung danach, ob die Aufwendungen für die einzelnen Räume (z. B. für das Kellergeschoß oder für die Heizräume) höher oder niedriger sind als für andere Räume -- also eine Aufteilung nach der Wertigkeit der Räume -- ist nicht sachgerecht (BFH-Urteil in BFHE 161, 549, BStBl II 1991, 389).

Sollte das FG zu dem Ergebnis kommen, daß die Kläger im Streitjahr -- wie schon in den Vorjahren -- einen Werbungskostenüberschuß erzielt haben und auch in Zukunft erzielen werden, wird es auch zu prüfen haben, ob die Grundsätze der "Liebhaberei" anzuwenden sind (vgl. dazu das Senatsurteil vom 31. März 1992 IX R 299/87, BFH/NV 1992, 656 m. w. N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 65276

BFH/NV 1995, 194

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