Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH auf seine Pensionsanwartschaftsrechte stellt keine Einlage dar.

 

Normenkette

KStG § 6 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige - Stpfl. -) ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH; im Jahre 1950 hat sie ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszulage von monatlich 450 DM gegeben und eine entsprechende Rückstellung gebildet. Wegen schlechten Geschäftsganges verzichtete der Gesellschafter-Geschäftsführer im Jahre 1953 auf den Pensionsanspruch, soweit er 100 DM monatlich übersteigt. Daraufhin löste die Stpfl. die Rückstellung um 3.734 DM auf, wodurch sich ein außerordentlicher Ertrag ergab, der zu einer Körperschaftsteuer führte. Eine Betriebsprüfung stellte für das Streitjahr 1953 auch ein höheres steuerliches Ergebnis fest. Gegen den Berichtigungsbescheid legte die Stpfl. Rechtsbehelfe ein und trug vor, der Forderungsverzicht des Gesellschafter- Geschäftsführers sei ein steuerfreier Sanierungsgewinn. Außerdem beantragte sie, die Schlußbilanz 1953 in der Weise zu ändern, daß die Pensionsrückstellung mit dem versicherungsmathematisch errechneten Wert von 3.250 DM passiviert werde und ein Geschäftsführergehalt 1953 in Höhe von 600 DM zurückgestellt werde. Das Mehr an Gewerbesteuer sei ebenfalls durch Rückstellungen zu berücksichtigen. Da nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung für 1953 bis 1956 noch insgesamt Forderungen in einer Gesamthöhe von 2.439 DM zu aktivieren seien, sei auch der Grund für die Auflösung der in 1953 erfolgten Pensionsrückstellung in Höhe von 3.734 DM nicht mehr gegeben. Für das Jahr 1953 möge nur ein Betrag von 2.348 DM aufgelöst werden.

Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Die als Revision zu behandelnde Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in EFG 1963, 573, veröffentlicht ist, hat zutreffend angenommen, daß der teilweise Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auf seinen Pensionsanspruch weder einen Sanierungsgewinn bewirkt noch eine Einlage darstellt. Nach dem Urteil des Senats I 359/60 S vom 25. Oktober 1963 (BFH) 78, 308, BStBl III 1964, 122) sind unter einer Sanierung geeignete Maßnahmen, insbesondere gemeinsame Schulderlasse der Gläubiger durch allgemeinen Akkord zur finanziellen Gesundung eines notleidenden, sanierungsbedürftigen Unternehmens zu verstehen. Im vorliegenden Falle hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Forderung, die auf den Eintritt des Pensionsfalles aufschiebend bedingt war. Der Verzicht auf diese Forderung erfüllte nicht die in dem Urteil I 359/60 S, a. a. O., geforderten Voraussetzungen für die Annahme eines steuerfreien Sanierungsgewinns. Aus den Akten ist nicht einwandfrei zu ersehen, daß die Stpfl. sanierungsbedürftig im Sinne des § 11 Ziff. 4 KStG war; es ergibt sich aber insbesondere kein Anhalt dafür, daß der Erlaß dieser einzelnen Schuld des Gesellschafter-Geschäftsführers eine zur Sanierung geeignete Maßnahme war, zumal Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern vorlagen, die auf einen Erlaß nicht einmal angesprochen worden sind.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer macht mit seinem Verzicht auch eine Einlage. Eine solche liegt nur vor, wenn aus dem Vermögen des Gesellschafters etwas herausgenommen und dem Vermögen der GmbH zugeführt wird. Mit der Pensionszusage erhielt der Gesellschafter-Geschäftsführer aber nur einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Pensionszahlungen bei Eintritt des Pensionsfalles. Dieser bedingte Anspruch war nicht so sicher, daß der berechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer ihn als Kaufmann hätte aktivieren können (vgl. Urteil des BFH I 259/61 vom 15. Januar 1963, BFH 76, 699, BStBl III 1963, 256). Ein so unsicherer, erst in der Zukunft realisierbarer Wert kann nicht als Einlage verwendet werden; denn es erfolgt kein übergang eines Wirtschaftsgutes aus dem Vermögen des Gesellschafter- Geschäftsführers in das Vermögen der GmbH.

Die Vorinstanz hat auch den Antrag auf Bilanzänderung zutreffend abgelehnt. Eine Bilanzänderung kommt nur in Frage, wenn ein Wahlrecht bei der Bilanzierung besteht. Nach dem Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers hatte die Stpfl. aber kein Wahlrecht, das ihr erlaubt hätte, die (1950 gebildete) Rückstellung bestehen zu lassen; die Rückstellung mußte aufgelöst werden, weil die Last weggefallen war. Eine Wiedereinstellung der Rückstellung - und nur eine solche kann mit dem Antrag gemeint sein - ist nicht zulässig.

Gleichwohl ist die Vorentscheidung aufzuheben, weil das FG über den Antrag, das Mehr an Gewerbesteuer im Streitjahr zu berücksichtigen, nicht Stellung genommen hat. Diesen Antrag hat die Stpfl. im Schreiben vom 12. Juni 1958 an das Finanzamt und in der Berufungsbegründung vom 13. Dezember 1958 gestellt. Daß gegenüber der früheren Veranlagung im Streitjahr eine Gewerbesteuer anfiel, ist in Tz. 17 des Betriebsprüfungsberichtes gesagt. Für das Wahlrecht der Stpfl., Mehrsteuern in dem Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen, in das sie wirtschaftlich gehören, wird unter anderem auf das Urteil des BFH I 32/55 U vom 17. Juli 1956 (BFH 63, 181, BStBl III 1956, 268) hingewiesen. Da die Vorinstanz den Rechtsstreit unvollständig erledigt hat, ist die Vorentscheidung aufzuheben. Das FG wird sich nach der Zurückverweisung mit diesem Streitpunkt zu befassen haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412577

BStBl III 1967, 421

BFHE 1967, 425

BFHE 88, 425

BB 1967, 870

DB 1967, 1195

DStR 1967, 520

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