Leitsatz (amtlich)

1. Eine Einigung über den Kaufpreis eines kurz nach dem Feststellungszeitpunkt abgeschlossenen Verkaufs von Geschäftsanteilen an einer GmbH ist auch dann vor dem Feststellungszeitpunkt zustande gekommen, wenn sich die Verhandlungen durch Festlegung eines Preisrahmens soweit verdichtet haben, daß der Kaufpreis durch den Kaufvertrag nur noch dokumentiert wird (Fortentwicklung BFHE 118, 234, BStBl II 1976, 280).

2. Besitzt eine GmbH eigene Geschäftsanteile, die nicht zur Einziehung bestimmt sind und werden alle im Fremdbesitz befindlichen Geschäftsanteile verkauft, so ist der gemeine Wert der Geschäftsanteile in der Weise aus dem Verkauf abzuleiten, daß der Kaufpreis den Fremdanteilen und den Eigenanteilen zugeordnet wird.

 

Orientierungssatz

1. Ein für Geschäftsanteile an einer GmbH erzielter Kaufpreis beruht nicht deshalb auf ungewöhnlichen Verhältnissen, weil die Preisbemessung dadurch beeinflußt worden ist, daß ein branchenfremdes Unternehmen in die Branche der GmbH einzudringen versucht (vgl. BFH-Urteil vom 23.2.1979 III R 44/77). Gleiches gilt, wenn ein Unternehmen desselben Geschäftszweiges ein anderes Unternehmen aufkauft, um sich in einem bestimmten Gebiet einer Konkurrenz zu entledigen.

2. Besitzt eine GmbH eigene Geschäftsanteile und werden alle in Fremdbesitz befindlichen Anteile an der GmbH (Mehrheitsbeteiligung) an einen Erwerber verkauft, so enthält der erzielte Kaufpreis einen Paketzuschlag von 25. v.H. (vgl. BFH-Urteil vom 23.2.1979 III R 44/77; Literatur).

3. Die Entscheidung darüber, in welcher Höhe der gemeine Wert der Eigenanteile einer GmbH festzustellen ist, die nicht zur Einziehung bestimmt sind, muß im gesonderten Feststellungsverfahren getroffen werden (vgl. BFH-Urteil vom 30.10.1964 III 258/61 U).

 

Normenkette

BewG 1974 § 11 Abs. 2 S. 2; BewG 1965 § 11 Abs. 2 S. 2; AO 1977 § 180 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 13.12.1984; Aktenzeichen III 278/81)

 

Tatbestand

Der Kläger war am 31.Dezember 1970 mit 73 000 DM Stammeinlage am Stammkapital der GmbH (Beigeladene zu 5 --GmbH--) von 752 000 DM beteiligt. Die GmbH hatte vor dem 1.Januar 1966 eigene Anteile in Höhe von 180 000 DM und 1966 weitere eigene Anteile in Höhe von 70 000 DM erworben. Durch Gesellschafterbeschluß und Änderung des Gesellschaftsvertrags 1967 wurde die Einziehung der eigenen Anteile vorbereitet; sie wurde erst 1972 durchgeführt.

Mit Vertrag vom 19.Februar 1971 verpflichteten sich die Gesellschafter der GmbH am 5.März 1971, an zwei Unternehmen 502 000 DM Stammanteile zum Preis von insgesamt 39 Mio DM zu übertragen. Das beklagte Finanzamt (FA) stellte den gemeinen Wert der Anteile an der GmbH zum 31.Dezember 1970 mit 6 818 DM je 100 DM Stammkapital fest. Dieser Feststellung liegt zugrunde, daß an diesem Stichtag von den eigenen Anteilen 70 000 DM noch nicht zur Einziehung bestimmt gewesen seien; das FA verteilte den erzielten Verkaufspreis von 39 Mio DM auf Geschäftsanteile von zusammen 572 000 DM Nennbetrag.

Den Einspruch hat das FA als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klage hatte insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) den gemeinen Wert der Anteile auf 6 215 DM je 100 DM Stammkapital feststellte.

Das FG ging bei seiner Entscheidung davon aus, daß der erzielte Preis alle im Fremdbesitz stehenden Anteile betreffe und deshalb um einen enthaltenen Paketzuschlag von 25 v.H. zu kürzen sei, um für die Wertermittlung für die einzelnen Anteile geeignet zu sein. Außerdem schied das FG bei seiner Berechnung die eigenen Anteile der GmbH von 70 000 DM aus, weil sich der erzielte Preis nur auf die vom Kläger und seinen Mitgesellschaftern gehaltenen Geschäftsanteile beziehe. Demgemäß verteilte das FG den um den Paketzuschlag bereinigten Verkaufspreis von 31,2 Mio DM auf Anteile von 502 000 DM und stellte den gemeinen Wert mit 6 215 DM je 100 DM Stammkapital fest.

Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung und die Feststellung des gemeinen Werts durch das FA aufzuheben und den gemeinen Wert zum 31.Dezember 1970 auf 1 220 DM je 100 DM Stammkapital festzustellen.

Er rügt, es habe sich nur um einen einzigen Verkaufsfall gehandelt und nicht um mehrere Verkäufe, wie dies § 11 Abs.2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) erfordere. Außerdem sei der Kaufpreis vor bzw. am Stichtag nicht vereinbart gewesen, sondern erst danach. Schließlich sei der Preis nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

1. Das Urteil des FG ist aufzuheben, weil es den Gegenstand des Rechtsstreits nicht erschöpft.

Streitgegenstand ist der Feststellungsbescheid des FA, durch den der gemeine Wert für 100 DM Stammkapital auf der Grundlage eines Stammkapitals der GmbH von 572 000 DM festgestellt worden ist. Das FG hat seiner Wertfeststellung ein Stammkapital von 502 000 DM zugrunde gelegt und die Eigenanteile der GmbH außer Betracht gelassen. Damit fehlt eine Entscheidung darüber, in welcher Höhe der gemeine Wert der von der Wertfeststellung des FA erfaßten Eigenanteile der GmbH in Höhe von 70 000 DM festzustellen ist, die am maßgebenden Bewertungsstichtag nach den unangefochtenen Feststellungen des FG noch nicht zur Einziehung bestimmt waren. Diese Entscheidung hätte im gesonderten Feststellungsverfahren getroffen werden müssen (Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.Oktober 1964 III 258/61 U, BFHE 81, 109, BStBl III 1965, 40).

Das FA hat zu Recht die nicht zur Einziehung bestimmten Eigenanteile der GmbH bei der Wertfeststellung aufgrund des Verkaufs der Fremdanteile von 502 000 DM miterfaßt. Denn diese Eigenanteile waren am maßgebenden Bewertungsstichtag, wie das FG in der Begründung seiner Entscheidung richtig ausführt, noch bewertungsfähig; sie waren verkehrsfähig und damit durch Verkauf jederzeit verwertbare Wirtschaftsgüter der GmbH. Bei einer Ableitung des gemeinen Werts der Anteile aus dem Verkaufspreis mußte dies berücksichtigt werden. Denn der Umstand, daß neben den erworbenen Fremdanteilen auch noch verkehrsfähige Eigenanteile im Besitz der GmbH waren, wirkt sich auf den Wert der erworbenen Anteile aus. § 11 Abs.2 Satz 2 BewG schreibt nicht vor, daß bei Ermittlung des gemeinen Werts aus Verkäufen der Verkaufspreis den Wert "bestimmt" (so dagegen § 9 Abs.2 Satz 1 BewG), sondern daß der gemeine Wert aus den Verkäufen "abzuleiten" ist (vgl. auch BFH-Entscheidung vom 23.Februar 1979 III R 44/77, BFHE 128, 254, 258, BStBl II 1979, 618). Dieser Vorschrift entspricht es, daß Eigenanteile der GmbH in die Bewertung aufgrund des Erlöses verkaufter Anteile miteinbezogen werden. Dadurch wird zum einen bei den verkauften Anteilen die Wertbeeinträchtigung berücksichtigt, die sich daraus ergibt, daß durch den Verkauf der Eigenanteile sich die Verhältnisse (Stimmrecht, Dividendenbezugsrecht, Beteiligung am Liquidationserlös) unter den Gesellschaftern verändern können; andererseits werden dadurch die den Kaufpreis beeinflussenden Eigenanteile im Besitz der GmbH mit einem angemessenen Wert erfaßt, ohne daß es notwendig wird, differenzierende betriebswirtschaftliche Berechnungen über die Wertunterschiede zwischen Fremdanteilen und Eigenanteilen anzustellen, die einem Massenbewertungsverfahren widersprechen.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist der um den Paketzuschlag bereinigte Verkaufserlös für die Fremdanteile von 31,2 Mio DM einem Stammkapital der GmbH von 572 000 DM zuzuordnen. Damit ergibt sich ein gemeiner Wert je 100 DM Stammkapital von 5 455 DM. Das FG hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß bei Veräußerung aller im Fremdbesitz befindlichen Anteile an der GmbH der erzielte Kaufpreis einen Paketzuschlag von 25 v.H. enthält (vgl. BFHE 128, 254, 259, BStBl II 1979, 618, und Gürsching/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 8.Aufl., § 11 BewG Anm.206).

2. Die Revisionsangriffe des Klägers erweisen sich im übrigen als unbegründet.

a) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß der gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften, für die ein Börsenkurs nicht besteht, in erster Linie aus Verkäufen abzuleiten ist, die weniger als ein Jahr vor dem maßgebenden Bewertungsstichtag liegen. Nach der Rechtsprechung des Senats genügt auch der Verkauf eines einzigen Anteils, wenn Gegenstand dieses Verkaufs nicht nur ein Zwerganteil ist, dessen Verkaufspreis für den gemeinen Wert der übrigen Anteile nur einen begrenzten Aussagewert hat (BFH-Entscheidung vom 5.März 1986 II R 232/82, BFHE 146, 460, BStBl II 1986, 591). Damit kann unentschieden bleiben, ob im Streitfall ein einziger Verkauf durch eine Gruppe von Gesellschaftern oder mehrere Verkäufe durch die einzelnen Gesellschafter einer Gruppe vorliegen. Denn Gegenstand des Verkaufs waren alle in fremdem Besitz befindlichen Anteile an der GmbH, so daß der Aussagewert des Verkaufspreises für den gemeinen Wert der Anteile nicht fraglich sein kann.

b) Voraussetzung für die Ermittlung des gemeinen Werts aus Verkäufen ist, daß es sich nicht um einen Verkauf handelt, der erst nach dem maßgebenden Bewertungsstichtag zustande gekommen ist. Nur ausnahmsweise kann der gemeine Wert aus einem Verkaufsabschluß kurz nach dem Bewertungsstichtag abgeleitet werden, wenn die Einigung über den Kaufpreis schon am Bewertungsstichtag herbeigeführt war (BFH-Entscheidung vom 30.Januar 1976 III R 74/74, BFHE 118, 234, BStBl II 1976, 280). Der Senat hat außerdem im Fall eines Verkaufs, der eindeutig vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt abgeschlossen wurde, den gemeinen Wert zu dem ein halbes Jahr später liegenden Feststellungszeitpunkt nicht aus diesem Verkauf abgeleitet (Verkauf Juni 1977, Feststellungszeitpunkt 31.Dezember 1977), weil das Bewertungsgutachten für die Ermittlung des Kaufpreises unstreitig nur die Verhältnisse der Gesellschaft bis zum 31.Dezember 1975 berücksichtigt hatte (BFH-Entscheidung vom 13.März 1985 II R 237/81, BFH/NV 1985/86, 67).

Die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem ein Preis als vereinbart anzusehen ist, der dann durch den Kaufvertrag verbindlich wird, ist Tatfrage. Die Feststellung des FG, daß im Streitfall mit der schriftlichen Vereinbarung vom 19.Dezember 1970 die Einigung über den Preis des Verkaufs vom 19.Februar 1971 herbeigeführt war, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze. Der Senat stimmt dem Kläger allerdings zu, daß in dieser Vereinbarung entgegen der Darstellung des FG nicht ein Preisrahmen festgelegt worden ist. Die Wertung des FG, daß am 19.Dezember 1970 schon eine konkretisierbare Preisvorstellung beider Vertragsparteien über einen Preis von rund 40 Mio DM bestand, ist jedoch aufgrund des vom FG festgestellten Verhandlungsgangs bis zum 19.Dezember 1970 berechtigt. Danach haben die Verhandlungen des Klägers mit der Käufergruppe Anfang November 1970 begonnen. Aus der Notiz des Klägers ergibt sich, daß er im Hinblick auf die Konkurrenzlage zwischen der GmbH und der Interessentengruppe sämtliche Geschäftsanteile an der GmbH für 45 Mio DM anbieten und sie nicht unter 40 Mio DM verkaufen wollte. Damit ist das FG jedenfalls im Ergebnis ohne Rechtsverletzung davon ausgegangen, daß am 19.Dezember 1970 auf seiten des Klägers eine Preisvorstellung im Rahmen von 40 Mio DM bis 45 Mio DM bestand und auf seiten der Käufergruppe jedenfalls die Vorstellung, daß ein Preis von mehr als 45 Mio DM nicht in Betracht komme. Anders ist es nicht zu erklären, daß sich die Käufer einer Vertragsstrafe von 360 000 DM für den Fall unterworfen haben, daß sie nach Prüfung der Richtigkeit des Zwischenabschlusses zum 30.November 1970 sich nicht zum Kauf entschließen sollten. Der Vortrag des Klägers, daß die Käufer dieser Vertragsstrafe durch ein Angebot von 10 Mio DM oder 20 Mio DM unter Ablehnung dieses Angebots durch den Kläger hätten entgehen können, widerspricht unter Berücksichtigung des Verhandlungsverlaufs der Lebenserfahrung. Denn zu diesem Zeitpunkt hatten beide Vertragsparteien des Kaufvertrags vom 19.Februar 1971 ihre Preisvorstellungen offensichtlich soweit festgelegt, daß die endgültige Bestimmung des Preises von 39 Mio DM keines neuen Verhandlungsansatzes mehr bedurfte. Das FG hat aber ohne Rechtsverletzung entschieden, daß eine Einigung über den Kaufpreis in dem Zeitpunkt anzunehmen ist, in dem ein Preisrahmen festgelegt wurde, der den kurz nach dem Feststellungszeitpunkt vereinbarten Kaufpreis konkretisiert.

Der Senat stimmt dem FG auch darin zu, daß die Einigung über den Verkaufspreis vor dem Feststellungszeitpunkt nicht rechtsverbindlich sein muß, um Grundlage für die Ableitung des gemeinen Werts der Anteile sein zu können; denn wäre sie rechtsverbindlich, so läge der Kauf vor dem Stichtag und seine Heranziehung für die Ableitung des gemeinen Werts ergäbe sich ohne weitere Rechtsauslegung unmittelbar aus dem Wortlaut des § 11 Abs.2 Satz 2 BewG. Nach dem Urteil in BFHE 118, 234, BStBl II 1976, 280 ist aufgrund Auslegung dieser Vorschrift nach Sinn und Zweck aber gerade ein erst nach dem Feststellungszeitpunkt verbindlich gewordener Verkauf als Bewertungsgrundlage anzusehen, wenn die Verhandlungen, die zu dem Verkauf führten, sich im Feststellungszeitpunkt bezüglich des Kaufpreises schon soweit verdichtet hatten, daß dieser Kaufpreis durch den kurz nach dem Bewertungsstichtag abgeschlossenen Kaufvertrag nur noch dokumentiert wird.

c) Der Verkauf fand auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr statt. Der Umstand, daß die Beteiligungen an der GmbH auf dem deutschen Markt selbst zu einem deutlich niedrigeren Preis nicht verkauft werden konnten, spricht nicht für einen Verkauf unter ungewöhnlichen Verhältnissen im Sinn des § 9 Abs.2 Satz 3 BewG. Der III.Senat des BFH hat mit Urteil in BFHE 128, 254, BStBl II 1979, 618 entschieden, ein für Geschäftsanteile an einer GmbH erzielter Verkaufspreis beruhe nicht deshalb auf ungewöhnlichen Verhältnissen, weil die Preisbemessung dadurch beeinflußt worden sei, daß ein branchenfremdes Unternehmen in die Branche der GmbH einzudringen versuche. Gleiches gilt, wenn ein Unternehmen desselben Geschäftszweigs ein anderes Unternehmen aufkauft, um sich in einem bestimmten Gebiet einer Konkurrenz zu entledigen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 62071

BFH/NV 1989, 2

BStBl II 1989, 80

BFHE 155, 121

BFHE 1989, 121

BB 1989, 482-483 (LT1-2)

DB 1989, 205-206 (LT)

DStR 1989, 143 (K)

HFR 1989, 124 (LT)

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