Leitsatz (amtlich)
Ist ein Arbeitnehmer als Mitglied der Betriebsreserve einer Bank abwechselnd in verschiedenen Zweigstellen innerhalb derselben Großstadt tätig, so sind seine Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen PKW von der Wohnung zu den Tätigkeitsstätten und zurück nur mit den Pauschsätzen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als Werbungskosten abziehbar; es liegen insoweit keine Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen vor (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 2. November 1984 VI R 38/83, BStBl II 1985, 139 ).
Normenkette
Verfahrensgang
FG Köln |
Fundstellen
Haufe-Index 426115 |
BStBl II 1985, 266 |
BFHE 1985, 20 |
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