Leitsatz (amtlich)

Ist ein Arbeitnehmer als Mitglied der Betriebsreserve einer Bank abwechselnd in verschiedenen Zweigstellen innerhalb derselben Großstadt tätig, so sind seine Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen PKW von der Wohnung zu den Tätigkeitsstätten und zurück nur mit den Pauschsätzen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als Werbungskosten abziehbar; es liegen insoweit keine Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen vor (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 2. November 1984 VI R 38/83, BStBl II 1985, 139 ).

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Fundstellen

Haufe-Index 426115

BStBl II 1985, 266

BFHE 1985, 20

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