Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinnützigkeit eines die ,,Zauberkunst" fördernden Vereins

 

Leitsatz (NV)

1. Die Zauberkunst ist keine Kunst i. S. des § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977

2. Die vorläufige Anerkennung als gemeinnützig bindet das FA bezüglich der späteren Überprüfung der Gemeinnützigkeit nicht.

 

Normenkette

AO 1977 § 52 Abs. 1

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 25.01.1990; Aktenzeichen 1 BvR 1513/89)

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein eingetragener Verein, gibt eine monatlich erscheinende Zeitschrift heraus. Mit den Erträgen aus der Herausgabe zog ihn der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) zur Körperschaftsteuer heran. Der Kläger stellte 1978 den Antrag auf Steuerbefreiung wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke, dem das FA zunächst entsprach. Nach seiner Satzung in der Fassung vom 29. August 1981 bezweckte der Kläger (§ 2 der Satzung)

,,a) die Zauberkunst, die auf Geschicklichkeit und Sinnestäuschung beruht, zu pflegen und zu fördern,

b) die gemeinsamen Belange der Liebhaber- und Berufszauberkünstler zu fördern,

c) seinen Mitgliedern zauberische und gesellschaftliche Unterhaltung zu bieten,

d) seinen Mitgliedern Belehrung, weiteres Wissen und Können in der Zauberei zu vermitteln und sie aktuell zu informieren,

e) Mißständen und Auswüchsen in der Zauberkunst entgegenzuwirken,

f) die verfügbaren Mittel dafür einzusetzen, daß die Zauberkunst die ihr gebührende Beachtung erfährt . . ."

Für das Streitjahr (1982) erließ das FA einen Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid, in dem es zwar die Körperschaftsteuer auf null DM festsetzte, eine Steuerbefreiung des Klägers aber ablehnte.

Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab seiner Klage statt: Es stellte den Kläger von der Körperschaftsteuer mit der Maßgabe frei, daß er mit dem aus der Herausgabe der Zeitschrift ggf. erzielten Einkommen der Körperschaftsteuer unterliege.

Mit der vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Revision rügt das FA mangelnde Sachaufklärung und Verletzung materiellen Rechts. Das Zaubern sei keine Kunst i. S. des § 52 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977). Es sei eher der Artistik zuzurechnen; denn das Zaubern sei nur die Summe von Tricks, Vorrichtungen und Fertigkeiten des Zauberers, die durch Sinnestäuschung den Eindruck von Unwirklichkeit und Zauberei entstehen ließen. Zudem sei § 52 Abs. 1 AO 1977 verletzt, da, selbst wenn das Zaubern Kunst wäre, nicht ersichtlich sei, inwiefern dadurch die Allgemeinheit materiell, geistig oder sittlich gefördert werde.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

A. Die Rüge des FA, das FG habe seiner Sachaufklärungspflicht nicht genügt, greift nicht durch. Der Senat sieht gemäß Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vom 8. Juli 1975 (BGBl I, 1861, BStBl I, 932) i. d. F. des Gesetzes vom 3. Dezember 1987 (BGBl I, 2442, BStBl I 1987, 800) von einer Begründung ab.

B. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers als gemeinnützige Körperschaft liegen im Streitfall nicht vor. Deshalb unterliegt der Kläger der Körperschaftsteuer.

1. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1977 sind von der Körperschaftsteuer befreit Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungszweck und der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Eine Körperschaft verfolgt nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 gemeinnützige Zwecke, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Als Förderung der Allgemeinheit sind nach Abs. 2 dieser Vorschrift u. a. insbesondere die Förderung von Bildung, Erziehung, Kunst und Kultur anzuerkennen.

a) Der Senat läßt offen, ob der Kläger seine satzungsmäßigen Zwecke unmittelbar, selbstlos und ausschließlich i. S. der §§ 55, 56, 57 AO 1977 verfolgte.

b) Das FG hat zu Unrecht angenommen, daß die Tätigkeit des Klägers die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 AO 1977 erfüllt. Zaubern ist keine Kunst i. S. der Vorschrift.

aa) Für die künstlerische Betätigung ist wesentlich die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewußten und unbewußten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 24. Februar 1971 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173, 188; vgl. BFH-Urteil vom 12. April 1984 IV R 97/81, BFHE 141, 42, 43, BStBl II 1984, 491).

Den so umschriebenen Anforderungen genügt das Zaubern nicht. Zwar mögen schöpferische Elemente bei der Entwicklung neuer Zaubertricks gegeben sein, aber dies stellt ebensowenig eine künstlerische Äußerung dar wie beim Erfinder im technisch-wirtschaftlichen Bereich; vielmehr sind diese Tricks Ergebnis und Anwendung naturwissenschaftlich erklärbarer Vorgänge. Der Vorführung eines Zauberers fehlt es an dem Ineinandergreifen von bewußten und unbewußten, rational nicht aufklärbaren Vorgängen. Die Vorführung erschöpft sich in der reinen Unterhaltung. Die Zauberei beruht auf Täuschung. Der Zuschauer ist sich darüber klar, daß er getäuscht wird; er weiß nur nicht wie. Die Fertigkeit des Zauberers besteht darin, mit Hilfe von Effekten, Apparaturen oder Fingerfertigkeit den Eindruck zu erwecken, die elementarsten Naturgesetze auf den Kopf zu stellen (vgl. Zmeck, Zaubertricks, Das große Buch der Magie, Niedenhausen, 1968, 5). In diesem Sinne ist Zaubern nur Spiel, Artistik, angewandte Fingerfertigkeit, jedoch keine Kunst.

bb) Zaubern kann auch dann nicht als Kunst gewertet werden, wenn man das Wesentliche eines Kunstwerks darin sieht, daß bei formaler, typologischer Betrachtung die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps erfüllt sind, man also einen formalen Kunstbegriff zugrunde legt, der nur an die Tätigkeit und die Ergebnisse etwa des Malens, Bildhauens, Dichtens anknüpft (vgl. Müller, Freiheit der Kunst als Problem der Grundrechtsdogmatik, 1969, S. 41; Knies, Schranken der Kunstfreiheit als verfassungsrechtliches Problem, 1967, S. 219). Das der Aufführung eines Zauberers zugrunde liegende Werk gehört ebensowenig zu den klassischen Formen künstlerischer Äußerung wie seine Darbietung.

cc) Zaubern erfüllt schließlich nicht das kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äußerung, das darin gesehen wird, daß es wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutungen zu entnehmen, so daß sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt (vgl. BVerfG-Beschluß vom 17. Juli 1984 1 BvR 816/82, BVerfGE 67, 213, 227). Eine gelungene Zaubervorführung verblüfft und unterhält die Zuschauer und regt diese im allgemeinen dazu an, darüber nachzudenken, wie dieser erlebte Effekt zustandegekommen ist. Eine weiterreichende Bedeutung kann dem Geschehen nicht zugeordnet werden.

2. Dem beklagten FA ist darin zuzustimmen, daß die Freistellung des Klägers von der Körperschaftsteuer auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben gestützt werden kann.

Finanzbehörden sind ausnahmsweise nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, einen nach dem Gesetz entstandenen Steueranspruch geltend zu machen, wenn sie einem Steuerpflichtigen zugesagt haben, einen Sachverhalt in einem bestimmten Sinne zu beurteilen (vgl. Urteile des BFH vom 16. März 1983 IV R 36/79, BFHE 138, 223, BStBl II 1983, 459, 462; vom 19. März 1981 IV R 49/77, BFHE 133, 144, BStBl II 1981, 538, 541). Voraussetzung für eine solche bindende Zusage ist nach den von der Rechtsprechung erarbeiteten allgemeinen Grundsätzen, daß der Steuerpflichtige einen Antrag stellt und dem FA einen bestimmten Sachverhalt vollständig unterbreitet. Die Auskunft muß von einem zuständigen Beamten erteilt werden; das FA muß die Absicht haben, sich durch seine Zusage zu binden. Die Zusicherung muß für eine spätere geschäftliche Maßnahme des Steuerpflichtigen ursächlich gewesen sein (vgl. BFH-Urteile vom 4. August 1961 VI 269/60 S, BFHE 73, 813, BStBl III 1961, 562; vom 24. Januar 1979 I R 202/75, BFHE 128, 33, BStBl II 1979, 581; vom 13. Januar 1970 I R 122/67, BFHE 98, 41, BStBl II 1970, 352).

Nach diesen Grundsätzen kann weder in dem Schreiben des FA an den Kläger vom 10. Januar 1980 noch aus dem sonstigen Verhalten des FA eine verbindliche Regelung in bezug auf die Beurteilung, ob der Kläger mit seiner Tätigkeit die Kunst fördert, hergeleitet werden. Denn insofern war das Schreiben für keine geschäftliche Maßnahme des Klägers ursächlich. Der Kläger übte seine Tätigkeit ,,Förderung der Zauberei" aus, gleichgültig, ob das FA dies als Kunst i. S. des § 52 AO 1977 wertete oder nicht. Bezüglich der anderen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Körperschaft als gemeinnützig wurde zudem im Schreiben auf die künftige Entscheidung verwiesen. Daraus wird der fehlende Bindungswille des FA erkennbar.

3. Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Deshalb kann seine Entscheidung keinen Bestand haben.

Die Sache ist entscheidungsreif. Dem Kläger steht nach den vorstehenden Ausführungen des Senats die Befreiung von der Körperschaftsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 1977 nicht zu. Deshalb war die Klage abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416565

BFH/NV 1990, 146

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge