Leitsatz (amtlich)

Vom Erwerber einer Eigentumswohnung an den Veräußerer gezahlte Entgelte für die Überlassung zinsgünstiger Hypotheken- und Bauspardarlehen können als sog. Geldbeschaffungkosten zu den Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1-2, § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Entgelt für die Überlassung zinsgünstiger Darlehen beim Erwerber einer Eigentumswohnung zu den Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehört.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Steuerberater. Er kaufte zusammen mit seiner Ehefrau als Zweiterwerber eine Eigentumswohnung, wobei er unter Anrechnung auf den Kaufpreis die Buchhypothek einer Pfandbriefanstalt und die Briefgrundschuld einer Bausparkasse übernahm. Der notarielle Kaufvertrag wurde zwar Anfang 1970 geschlossen, aber schon im Dezember 1969 (Streitjahr) zahlte der Kläger aufgrund einer Zusatzvereinbarung an die Verkäufer 5 000 DM für die Übertragung der den Grundpfandrechten zugrunde liegenden zinsgünstigen Darlehen, insbesondere für das von den Verkäufern früher für die Darlehen bezahlte Disagio. Nach einer von ihm vorgelegten mathematischen Berechnung beträgt der Vorteil der zinsgünstigen Grundpfandrechte bei einem Zinssatz von 9 v. H. insgesamt 6 827 DM. Den gezahlten Betrag machte er als Sonderausgaben (Schuldzinsen) in der Einkommensteuererklärung des Streitjahres geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA) sah die gezahlten 5 000 DM als Anschaffungskosten der Eigentumswohnung an und lehnte die Anerkennung als Sonderausgaben ab. Der Einspruch war erfolglos.

Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG meinte ebenfalls, die gezahlten 5 000 DM hätten die Anschaffungskosten der Eigentumswohnung erhöht. Es führte u. a. aus: Anschaffungskosten seien alle Aufwendungen, die durch die Anschaffung eines Wirtschaftsguts veranlaßt seien. Der Begriff der Anschaffungskosten sei nicht zu eng zu fassen und nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu bestimmen (Urteil des BFH vom 14. August 1956 I 82/56 U, BFHE 63, 322, BStBl III 1956, 321). Die Übernahme der zinsgünstigen Grundpfandrechte sei von dem Erwerb der Eigentumswohnung nicht abspaltbar. Der Kläger hätte sie nicht übernommen, wenn es zu dem Erwerb der Eigentumswohnung nicht gekommen wäre. Ob Anschaffungskosten vorlägen, könne nicht von der Frage der Trennung der Bewertbarkeit der Eigentumswohnung einerseits und eines Wirtschaftsguts Grundpfandrechte andererseits aus beurteilt werden. Der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Erwerb der Eigentumswohnung und der Übernahme der Grundpfandrechte zeige sich daran, daß die endgültige Höhe des Kaufpreises von den Konditionen der zu übernehmenden Schuld abhänge. Sei die Schuld niedrig verzinslich, werde der Käufer bereit sein, einen höheren Kaufpreis zu bezahlen. Der Kläger könne nicht erneut ein Disagio steuerlich geltend machen, da der steuerliche Abzug schon dem Verkäufer zugestanden hätte.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und bringt vor, bei dem streitigen Betrag handele es sich um Geldbeschaffungskosten, die grundsätzlich im Jahre der Leistung als Werbungskosten abziehbar seien. Die Verkäufer hätten die Grundpfandrechte auch auf ihren Neubau übertragen können; dies hätten sie ursprünglich auch beabsichtigt.

Der Kläger beantragt die Aufhebung des FG-Urteils und die Festsetzung der Einkommensteuer auf ... DM.

Das FA beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

1. Der erkennende Senat folgt nicht der Auffassung des FG, daß der streitige Betrag von 5 000 DM die Anschaffungskosten der Eigentumswohnung erhöht habe.

Anschaffungskosten sind die Kosten, die aufgewendet werden, um das Wirtschaftsgut von einem anderen zu erwerben, oder - anders ausgedrückt - um es von der fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht zu überführen (BFH-Beschluß vom 22. August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672). In der Regel gehören Geldbeschaffungskosten nicht zu den Anschaffungskosten i. S. des EStG, weil sie der Steuerpflichtige macht, um sich die Mittel zur Bezahlung des gekauften Wirtschaftsgutes zu beschaffen; ihr unmittelbarer Zweck ist die Bereitstellung von Kapital. Sie sind Anschaffungsaufwand für den Kredit, nicht aber für das mit dem Kredit erworbene Wirtschaftsgut (BFH-Urteil vom 24. Mai 1968 VI R 6/67, BFHE 92, 400, BStBl II 1968, 574). Nach diesen Grundsätzen kann nicht angenommen werden, daß der vom Kläger für die Übertragung der zinsgünstigen Darlehen gezahlte Betrag in Höhe von 5 000 DM die Anschaffungskosten der Eigentumswohnung erhöht hat. Die Ausführungen des FG, daß der Kläger die Grundpfandrechte nicht übernommen hätte, wenn es zu dem Erwerb der Eigentumswohnung nicht gekommen wäre, lassen zwar auch den Schluß zu, daß es sich um Anschaffungskosten gehandelt haben könnte, aber auch den weiteren Schluß, daß Werbungskosten vorgelegen haben. Denn auch Werbungskosten können nur vorliegen, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkunftsquelle besteht. Den weiteren Ausführungen des FG darüber, daß die endgültige Höhe des Kaufpreises von den Konditionen der zu übernehmenden Schuld abhänge, stehen in dem Streitfall keinerlei tatsächliche Feststellungen gegenüber. Sie wären nur von Belang, wenn das FG festgestellt hätte, daß der Kaufpreis der Eigentumswohnung von den Konditionen der Schuldübernahme abhängig gewesen wäre.

2. Die vom Kläger gezahlten 5 000 DM sind vielmehr als vorweggenommene Werbungskosten anzusehen.

Auch bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung können grundsätzlich Werbungskosten schon abgezogen werden, bevor entsprechende Einnahmen erzielt werden (sogenannte vorweggenommene Werbungskosten). Voraussetzung ist, daß zwischen den Aufwendungen und den erwarteten späteren Einnahmen ein ausreichend bestimmter Zusammenhang besteht (BFH-Urteil vom 17. April 1964 VI 112/63 U, BFHE 79, 415, BStBl III 1964, 383). Davon kann im Streitfall ausgegangen werden, da der Kläger den streitigen Betrag nach den Feststellungen des FG im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung und für deren Finanzierung aufgebracht hat (vgl. Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 21 EStG Anm. 23 e unter "Wirtschaftlicher Zusammenhang").

Der streitige Betrag ist zu den sogenannten Geldbeschaffungskosten zu rechnen, die den Charakter von Zinsen oder zinsähnlichen Aufwendungen haben, auch in einem hinreichend engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen und daher im Jahr der Ausgabe als Werbungskosten abzuziehen sind. Darunter fallen z. B. die Bereitstellungszinsen oder die Bereitstellungsprovision, Kreditprovision, Zuteilungsgebühr bei Bausparverträgen, Abschlußgebühren, Aufwendungen zur Erlangung des Kredits (BFH-Beschluß GrS 2/64 S; Herrmann-Heuer, a. a. O., § 21 EStG Anm. 29 a unter "Geldbeschaffungskosten"). Der Kläger hat den Betrag aufgewendet, um in den Genuß der zinsgünstigen Darlehen zu gelangen. Für die steuerliche Beurteilung ist es ohne Bedeutung, ob als Kreditgeber ein am Geschäft unbeteiligter Dritter oder der Veräußerer selbst auftritt (vgl. das Urteil des Senats vom 19. April 1977 VIII R 44/74, BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600). Es ist auch im Wirtschaftsleben üblich, für die Überlassung günstiger Kredite ein besonderes Entgelt zu bezahlen, z. B. für die Überlassung zuteilungsreifer Bausparverträge. Gegen die Höhe des Entgelts bestehen im Streitfall keine Bedenken, desgleichen nicht gegen den Ansatz des gezahlten Betrags im Streitjahr. Denn Werbungskosten sind für denjenigen Veranlagungszeitraum abziehbar, in welchem sie abfließen (§ 11 Abs. 2 EStG; Herrmann-Heuer, a. a. O., § 21 EStG Anm. 28 am Ende).

3. Die Sache ist entscheidungsreif. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10. November 1971 war die Einkommensteuer des Klägers für das Jahr 1969 antragsgemäß auf ... DM herabzusetzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72642

BStBl II 1978, 143

BFHE 1978, 27

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