Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortbildungsveranstaltung für Rechtsanwälte in Sils Maria

 

Leitsatz (NV)

Findet eine berufliche Fortbildungsveranstaltung für Rechtsanwälte an einem beliebten Ferienort (Sils Maria) während der üblichen Urlaubszeit statt und ist die Gestaltung des Nachmittagsprogramms nicht straff organisiert, gehören die Aufwendungen für Hin- und Rückfahrt zum Veranstaltungsort sowie der Aufenthalt zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Rechtsanwalt und befaßt sich schwerpunktmäßig mit Wettbewerbs- und Urheberrecht.

In der Zeit vom 18. bis 29. August 1986 nahm er an einer Fortbildungsveranstaltung des Deutschen Anwaltsvereins zum Wettbewerbsrecht in Sils Maria/Schweiz teil. Nach dem Veranstaltungsprogramm wurden von Montag bis Freitag jeweils vormittags von 9 Uhr bis 12.30 Uhr mit einer halbstündigen Pause zwei Vorträge und nachmittags von 14 bis 17 Uhr die Fortsetzung des Vormittagsprogramms in Form von Diskussionen in kleinen Gruppen angeboten. Der Veranstaltungsort und das Hotel sind im Programm wie folgt beschrieben:"

Sils Maria liegt in einer Höhe von ca. 1 800 m im Engadin und ist leicht über St. Moritz (Rhätische Bahn) zu erreichen. Das Hotel hat sich bei früheren Veranstaltungen bereits als geeignetes, mit allen Annehmlichkeiten ausgestattetes Lehrgangshotel erwiesen. So stehen für sportliche Gäste beispielsweise Tennisplätze und Hallenbad zur Verfügung; aber auch Golfen, Sommer-Skifahren und Wassersport auf dem Silser- und dem Silva planer-See sind beliebte Abwechslungen."

Bei der Ermittlung seines Gewinns aus der Rechtsanwaltstätigkeit machte der Kläger entsprechende Aufwendungen als Reisekosten geltend. Aufgrund einer Mitteilung der Oberfinanzdirektion änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) den ursprünglich erlassenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewinns 1986 und kürzte die als Betriebsausgaben berücksichtigten Reisekosten betr. die Veranstaltung in Sils Maria um den Mehraufwand für Verpflegung (1 053 DM) sowie die Übernachtungskosten (1 389 DM).

Mit dem Einspruch brachte der Kläger vor, seine Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung sei beruflich veranlaßt gewesen. Sie sei die beste Aktualisierung des Fachwissens, diene der Kontaktpflege und führe immer wieder auch zur Gewinnung von Mandanten. Unerheblich sei, daß die Veranstaltung im Ausland stattgefunden habe. Er habe sich Notizen gemacht und auch ein Manuskript erstellt; diese Unterlagen könne er aber nicht mehr vorlegen. Die Anwesenheit sei durch Anwesenheitslisten kontrolliert worden. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Mit der Klage verfolge der Kläger sein Begehren weiter. Er führte aus, die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der anstehenden Problematik hätten Extremfälle betroffen, die nicht verallgemeinert werden dürften. Im Fall des Senatsurteils vom 28. Oktober 1976 IV R 63/75 (BFHE 121, 31, BStBl II 1977, 203) sei es nur um die Aufwendungen für die Teilnahme der Ehefrau eines Notars gegangen. Der allgemeine touristische Erlebnis- und Erholungswert dürfe kein Kriterium sein. Für viele Rechtsanwälte vom Lande sei der Freizeitwert einer Veranstaltung in einer Großstadt von weit höherem touristischem Wert als die Bergwelt.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) folgte der Entscheidung des FA über den Einspruch. Weiter führte es aus, ein willkürliches Vorgehen des FA sei nicht zu erkennen. Aus der Behandlung der Aufwendungen für Auslandskongresse sei bekannt, daß es vorliegend nicht um einen Einzelfall ginge.

Mit der vom Senat -- im Hinblick auf das Senatsurteil vom 23. April 1992 IV R 27/91 (BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898) -- zu gelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von formellem und materiellem Bundesrecht. Das FG habe § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unzutreffend ausgelegt und es pflichtwidrig unterlassen, den Sachverhalt zu erforschen (§ 76 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Ferner weiche das angefochtene Urteil vom BFH- Beschluß vom 19. Dezember 1970 GrS 2/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) ab.

Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Einspruchsentscheidung den Gewinn unter Berücksichtigung der geltend gemachten Reisekosten festzustellen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. FG und FA haben zu Recht angenommen, die geltend gemachten Aufwendungen seien in nicht unwesentlichem Maße auch privat mitveranlaßt gewesen.

1. Die Abziehbarkeit von Aufwendungen als Betriebsausgaben setzt voraus, daß sie durch den Betrieb veranlaßt sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Sie sind nicht abziehbar, wenn die aus betrieblichen Gründen erwachsenen Kosten zugleich Aufwendungen für die Lebensführung des Steuerpflichtigen darstellen. Diese sog. gemischten Aufwendungen sind nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG vom Abzug ausgeschlossen. Sie werden vom Gesetz den typischen, nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung (§ 12 Nr. 1 Satz 1 EStG) gleichgestellt; das ergibt sich auch aus dem vom Kläger für seine Auffassung angeführten Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17.

2. Nach der Rechtsprechung des BFH (z. B. Senatsurteil vom 16. Oktober 1986 IV R 138/83, BFHE 148, 262, BStBl II 1987, 208) sind Reisen, denen offensichtlich ein unmittelbarer betrieblicher (beruflicher) Anlaß zugrunde liegt (wie z. B. das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes, das Halten eines Fachvortrages auf einem Fachkongreß oder die Durchführung eines Forschungsauftrages) von Auslandsreisen zu unterscheiden, denen ein solch konkreter Bezug zur betrieblichen (beruflichen) Tätigkeit fehlt und bei denen häufig auch private Interessen eine Rolle spielen. Letzteres trifft insbesondere bei sog. Kongreßreisen und Reisen zu Informationszwecken sowie bei Sprachkursen im Ausland zu (Senatsurteil vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19, sowie BFH-Urteil vom 22. Juli 1993 VI R 103/92, BFHE 171, 552, BStBl II 1993, 787). Bei solchen Auslandsaufenthalten müssen die Beurteilungsmerkmale, die jeweils für eine private oder betriebliche (berufliche) Veranlassung der Reise sprechen, gegeneinander abgewogen werden (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213). In diesem Fall kann es z. B. auf die Art der dargebotenen Information, den Teilnehmerkreis, die Reiseroute und den Charakter der aufgesuchten Orte als beliebte Ziele des Tourismus, die fachliche Organisation, die Gestaltung der Wochenenden und Feiertage sowie die Art des benutzten Beförderungsmittels ankommen (Senatsurteil in BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19; vgl. weiter BFH-Urteil vom 30. April 1993 VI R 94/90, BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674). Daher hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19 die Aufwendungen eines Steuerberaters für die Teilnahme an einem Steuerberater-Symposium auf dem Fährschiff "Finnjet" -- abgesehen von den Seminargebühren -- nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt, weil das Seminar mit einer Seereise verbunden war. Das gilt in gleicher Weise, wenn ein Fachverband eine Fortbildungsveranstaltung an einem beliebten Ferienort durchführt, den Teilnehmern aber ausreichend Gelegenheit verbleibt, die am Ort gebotenen Freizeitmöglichkeiten zu nutzen (Senatsbeschluß vom 5. September 1990 IV B 160/89, BFHE 161, 547, BStBl II 1990, 1059).

3. Im Streitfall hat das FG keinen konkreten Bezug (z. B. eigener Fachvortrag) der Reise zur Fortbildungsveranstaltung in Sils Maria zur betrieblichen (beruflichen) Tätigkeit des Klägers festgestellt. Es ist daher von den Grundsätzen für Kongreßreisen auszugehen, die auch dem Senatsurteil im Fall der Schiffsreise ins Ausland sowie dem Senatsurteil in BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898 zur Teilnahme an Fortbildungskongressen in Meran, Kitzbühel und Bad Gastein zugrunde liegen.

a) FA und ihm folgend FG sind zu dem Ergebnis gelangt, daß die Teilnahme des Klägers an der Fortbildungsveranstaltung des Deutschen Anwaltsvereins zum Wettbewerbs- und Urheberrecht in Sils Maria/Schweiz in der Zeit vom18. bis 29. August 1986 einerseits zwar der beruflichen Fortbildung, andererseits aber auch in nicht unerheblichem Umfang der allgemeinen Lebensführung gedient habe. Das FA hat es u. a. damit begründet, daß den Teilnehmern hoteleigene Tennisplätze, ein Hallenbad zur Verfügung standen, Golf, Sommer-Skifahren sowie Wassersport möglich sei und daher der Aufenthalt im ... hotel in Sils Maria über den beruflichen Anlaß hinaus einen allgemeinen touristischen Erlebnis- und Erholungswert mit sich bringe. Zwar sei es im Einzelfall möglich, daß ein Steuerpflichtiger an einem solchen Lehrgang lediglich aus beruflichen Gründen teilnehme. Hierzu aber müsse er dartun, daß für ihn der touristische Erlebnis- und Erholungswert keine Rolle gespielt habe. Im Streitfall fehle dazu jeder objektive Anhalt. Vielmehr sei davon auszugehen, daß auch er den Aufenthalt in Sils Maria über den Lehrgang hinaus als attraktiv und angenehm empfunden habe. Es könne auch davon ausgegangen werden, daß durch die Gestaltung der Nachmittagsprogramme (an neun Tagen "Diskussion in Kleingruppen") die Teilnahme ins Belieben der Teilnehmer gestellt worden sei. Seine ständige Teilnahme an allen Veranstaltungen habe er mangels Vorlage entsprechender Unterlagen weder beweisen noch glaubhaft machen können. Zudem habe dem Kläger noch ein Wochenende zur freien Verfügung gestanden. Den Teilnehmern sei angesichts der Mittagspausen, der Abendstunden und des Wochenendes so viel Freizeit verblieben, daß die Wahl des Tagungsortes ein entscheidenes Motiv für die Teilnahme sei. Diese Schlußfolgerung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. In bezug auf die dieser Würdigung zugrundeliegenden Tatsachen sind keine durchgreifenden Revisionsgründe vorgebracht worden.

b) Es trifft nicht zu, daß FA und ihm folgend das FG allein darauf abgestellt hätten, daß die Fortbildungsveranstaltung im Ausland stattgefunden, und die vom Kläger vorgetragene betriebliche Veranlassung völlig außer acht gelassen hätten. Insbesondere sind FA und FG bei der erforderlichen Abwägung der betrieblichen und privaten Interessen zu Recht davon ausgegangen, daß Sils Maria ein beliebter Ferienort mit hohem Erlebnis- und Freizeitwert ist, der erfahrungsgemäß gerade auch im August von vielen Touristen gern aufgesucht wird. Daß der Kläger keinen Einfluß auf die Wahl des Tagungsortes hatte, ist unerheblich (vgl. Senatsurteil in BFHE 121, 31, BStBl II 1977, 203 zu einer Fortbildungsveranstaltung des Deutschen Anwaltsvereins in Seis/Italien). Der Kläger macht auch nicht geltend, daß es sich um eine Fachtagung gehandelt habe, bei der der Veranstaltungsort durch das internationale Gepräge vorgegeben gewesen sei (vgl. Senatsurteil in BFHE 121, 31, BStBl II 1977, 203).

Der Kläger ist allerdings der Auffassung, es sei grundsätzlich nicht zulässig, pauschalierend ausschließlich auf Ort, Zeit und äußeren Rahmen der Fortbildungsveranstaltung abzustellen; für die Abgrenzung von Betriebsausgaben und Kosten der privaten Lebensführung sei entscheidend allein das angebotene Fortbildungsprogramm und nicht das, was Hotel, Ort und Region an Freizeit- und Erholungswert biete. Dieser Auffassung kann der erkennende Senat nicht zustimmen. Er hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Auch die übrigen Senate des BFH sind der Auffassung, daß jeweils festzustellen ist, ob bei der Auslandsreise betriebliche (berufliche) mit privaten Interessen verbunden sind und die Reise infolge des Tagungsortes oder der gewählten Reiseroute auch durch touristische Motive in nicht untergeordnetem Maße mitveranlaßt ist (BFH-Urteile in BFHE 171, 552, BStBl II 1993, 787; vom 15. Juli 1994 VI R 69/93, BFH/NV 1995, 26, sowie vom 23. Juni 1993 I R 14/93, BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806). Für eine Reise an einen Urlaubsort im Inland gilt übrigens nichts anderes (Senatsurteil vom 25. November 1993 IV R 37/93, BFHE 173, 327, BStBl II 1994, 350).

c) Entgegen der Auffassung des Klägers haben FA und FG nicht etwa unter Vernachlässigung der Umstände des Streitfalls pauschalierend und typisierend einfach darauf abgestellt, daß die Tagung im Ausland stattgefunden hat. Vielmehr ist im einzelnen gewürdigt worden, daß für den Besuch der Fortbildungsveranstaltung durchaus eine betriebliche Veranlassung bestand, aber die privaten Interessen für den Aufenthalt in Sils Maria nicht von untergeordneter Bedeutung waren. Nach der Einspruchsentscheidung des FA, der das FG im angefochtenen Urteil gefolgt ist, stand es nämlich, anders als im Senatsurteil in BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898, gerade nicht fest, daß dem Kläger im Hinblick auf die besuchten Fachveranstaltungen kein ins Gewicht fallender Spielraum für die Entfaltung typischer Urlaubsaktivitäten verblieben ist. Die Gestaltung der Nachmittagsprogramme (an neun Tagen) als Diskussionen in Kleingruppen stellte nämlich die Teilnahme quasi in das freie Belieben der Teilnehmer. Diese Feststellung zweifelt auch der Kläger nicht an.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten Teilnahmebestätigung des Deutschen Anwaltsvereins. Dieser bescheinigt dem Kläger nämlich nur allgemein, daß er an dem Sommerlehrgang zum Wettbewerbs- und Urheberrecht in Sils Maria teilgenommen, nicht aber, daß er die einzelnen Veranstaltungen besucht habe. Es stand daher nicht -- wie erforderlich -- fest, daß der Kläger an allen Veranstaltungen teilgenommen hatte (vgl. Senatsurteile vom 4. August 1977 IV R 30/76, BFHE 122, 526, BStBl II 1977, 829, und vom 15. März 1990 IV R 60/88, BFHE 160, 313, BStBl II 1990, 736), zumal der Kläger keine Aufzeichnungen zum Nachweis seiner Teilnahme vorgelegt hat (vgl. BFH-Urteil vom 13. Februar 1980 I R 178/78, BFHE 130, 48, BStBl II 1980, 386, und Senatsurteil vom 18. Oktober 1990 IV R 72/89, BFHE 162, 316, BStBl II1991, 92). FA und FG konnten daher nicht davon ausgehen, daß die Fortbildungsveranstaltung straff organisiert sowie durchgeführt worden war und die Befriedigung privater Interessen nahezu ausschloß (vgl. Senatsurteil in BFHE 160, 313, BStBl II 1990, 736).

d) Erfahrungsgemäß dient eine Reise an einen beliebten Ferienort in den Alpen während der Hauptsaison und der Aufenthalt in einem komfortablen, mit allen entsprechenden Freizeiteinrichtungen ausgestatteten Hotel auch der Befriedigung privater Interessen. Der Erfahrungssatz, daß ein fast zweiwöchiger Aufenthalt an einem touristisch interessanten Ferienort mit hohem Erlebnis- und Freizeitwert zumindest nicht unwesentlich auch privat mitveranlaßt ist, konnte daher nicht durch den bloßen Vortrag des Klägers widerlegt werden, er habe seinen Aufenthalt in Sils Maria nahezu ausschließlich für den Besuch des Fortbildungslehrgangs des Deutschen Anwaltsvereins genutzt. Entsprechende Tatsachen hat er weder behauptet noch dafür Beweis angetreten. Das FG war daher von Amts wegen nicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge ist nicht zulässig. Auch im Revisionsverfahren hat der Kläger nicht vorgetragen, aufgrund welcher unaufgeklärt gebliebenen, aber aufklärungsbedürftigen Tatsachen bzw. Beweismittel sich dem FG eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen und inwieweit es dann zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Insbesondere kam eine Vernehmung des Klägers als Beteiligter nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil in BFHE 173, 327, BStBl II 1994, 350).

 

Fundstellen

Haufe-Index 420602

BFH/NV 1995, 959

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