Leitsatz (amtlich)

Parkhausgebühren, die für das Anmieten eines Abstellplatzes für das zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzte Kraftfahrzeug in der Nähe der Arbeitsstätte anfallen, können nicht neben den Pauschbeträgen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG 1969 als Werbungskosten abgezogen werden.

 

Normenkette

EStG 1969 § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 3

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger ist Geschäftsführer einer Gesellschaft, die ihren Sitz in der Innenstadt der Großstadt X hat. Er benutzte im Streitjahr für die Fahrten von seiner Wohnung zur 17 km entfernten Arbeitsstätte seinen eigenen PKW, den er während der Arbeitszeit in der Nähe der Arbeitsstätte in einem Parkhaus abstellte. Der Kläger beantragte in der Einkommensteuererklärung 1970, die Aufwendungen für die Parkhausgebühren in Höhe von 1 200 DM (12 Monate X 100 DM) neben den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten Pauschbeträgen in Höhe von 1 616 DM (264 Tage X 17 km X 0,36 DM) als Werbungskosten anzuerkennen mit der Begründung, er sei nicht nur wegen der Parkraumnot gezwungen gewesen, das Kraftfahrzeug im Parkhaus abzustellen, sondern habe es auch stets in der Nähe als Transportmittel für seinen schweren Aktenkoffer und für Dienstreisen zur Verfügung haben müssen.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte die Parkhausgebühren nicht als Werbungskosten, weil derartige Aufwendungen mit den Pauschbeträgen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten seien.

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt. Es führte im wesentlichen aus: Die Parkhausgebühren seien außergewöhnliche Aufwendungen und deshalb zusätzlich als Werbungskosten anzuerkennen. Der Pauschsatz des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG gelte nicht alle durch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlaßten Aufwendungen ab. Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 9. Juli 1965 VI 153/64 U (BFHE 83, 21, BStBl III 1965, 509) Parkhausgebühren grundsätzlich als regelmäßige Aufwendungen angesehen, die noch im Rahmen der Fahrtaufwendungen lägen, die mit dem Pauschsatz abgegolten seien. Er habe aber erkennen lassen, daß solche Aufwendungen ausnahmsweise als außergewöhnliche Kosten zu beurteilen sein könnten, wenn sie der Höhe nach in keinem Verhältnis zu dem bei der Besteuerung berücksichtigten Abgeltungsbetrag stünden. Im Streitfall seien die Parkhausgebühren von 1 200 DM im Verhältnis zu den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten abziehbaren Pauschbeträgen von 1 616 DM ungewöhnlich hoch.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Es trägt u. a. vor, Zweck der Pauschalregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG sei es, die in unterschiedlicher Höhe bei den einzelnen Steuerpflichtigen anfallenden Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in einem festen Betrag abzugelten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Die dem Kläger entstandenen Aufwendungen für Parkhausgebühren sind nicht neben den Pauschbeträgen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.

Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß mit dem Pauschsatz nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG nur die normalen Kosten, die durch Fahrten mit einem eigenen Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, abgegolten werden (BFH-Beschluß vom 13. November 1970 VI B 112/70, BFHE 100, 461, BStBl II 1971, 101, und BFH-Urteil vom 17. Oktober 1973 VI R 395/70, BFHE 111, 59, BStBl II 1974, 185). Normale Kosten sind solche Aufwendungen, die mit der laufenden Benutzung des Kraftfahrzeuges typischerweise zusammenhängen (Urteil des Senats vom 10. März 1978 VI R 239/74, BFHE 124, 540, BStBl II 1978, 381). Dazu gehören auch Aufwendungen, die der Arbeitnehmer für die Unterbringung seines Fahrzeugs am Wohnort (z. B. in einer Garage) oder am Ort seiner Arbeitsstätte während der Arbeitszeit macht (BFH-Entscheidung vom 30. Mai 1967 VI R 118/66, BFHE 89, 185, BStBl III 1967, 576, und BFH-Urteil VI 153/64 U). Es ist unerheblich, daß diese Aufwendungen nicht allen Arbeitnehmern oder daß sie nicht allen Arbeitnehmern in gleicher Höhe erwachsen.

Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß neben den gewöhnlichen, durch die Pauschsätze abgegoltenen Aufwendungen außergewöhnliche Kosten, insbesondere Unfallkosten, als Werbungskosten abgezogen werden können. Hieran hat der Senat auch nach der Herabsetzung der Pauschbeträge auf 0,36 DM, also auf einen unter den tatsächlichen Aufwendungen liegenden Satz, festgehalten (Urteil vom 24. Februar 1978 VI R 177/73, BFHE 124, 524, BStBl II 1978, 380). Auf diese Rechtsprechung kann sich der Kläger indessen nicht berufen, weil die streitigen Parkhausgebühren als Kosten der Unterbringung des Kraftwagens am Ort der Arbeitsstätte nicht außergewöhnlich sind. Die Außergewöhnlichkeit ist nicht nach der Höhe der fraglichen Aufwendungen, auch nicht nach dem Verhältnis dieser Aufwendungen zu den als Werbungskosten in Betracht kommenden Pauschbeträgen zu beurteilen, sondern danach, ob die Aufwendungen ihrer Natur nach außergewöhnlich sind (BFH-Urteil vom 14. Juli 1978 VI R 158/76, BFHE 125, 553, BStBl II 1978, 595). Dabei ist entscheidend, ob die Kosten vorhersehbar sind oder ob sie sich als unvorhersehbar (wie z. B. Unfallkosten) einer Einbeziehung in eine Pauschalierung entziehen (BFH-Urteil VI R 239/74). Soweit der Senat in dem vom FG angeführten Urteil VI 153/64 U von anderen Voraussetzungen ausgegangen ist, hält er hieran auch für die Beurteilung von Parkhausgebühren nicht mehr fest.

Parkhausgebühren, wie sie im Streitfall angefallen sind, gehören zu den vorhersehbaren und damit zu den gewöhnlichen Kosten, die durch den Pauschbetrag abgegolten sind. Es ist bekannt und nicht ungewöhnlich, daß bei einer Tätigkeit im Zentrum einer Großstadt ein Parkplatz für den zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzten Kraftwagen oft nur durch Anmietung eines Platzes in einem Parkhaus gegen entsprechend hohe Gebühren sichergestellt werden kann. Parkhausgebühren dürfen nicht anders behandelt werden als Aufwendungen für die Garage am Wohnort, die ebenso wie Parkhausgebühren nicht jedem PKW-Benutzer erwachsen. Es ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber dies auch bei der Bemessung des Pauschsatzes berücksichtigt hat. Im übrigen trifft die Absicht des Gesetzgebers, durch eine Herabsetzung des Pauschbetrages aus verkehrspolitischen Gründen dem Trend zur Benutzung des eigenen Kraftwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entgegenzuwirken, in besonderem Maße für die verkehrsmäßig überlasteten Innenstädte der Großstädte zu.

Die Vorentscheidung, die auf einer abweichenden Beurteilung beruht, ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage war abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

 

Fundstellen

Haufe-Index 73090

BStBl II 1979, 372

BFHE 1979, 186

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