Leitsatz (amtlich)

Wird der Antrag nach § 68 FGO, einen anderen Verwaltungsakt zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, nach § 123 Satz 2 FGO erst im Revisionsverfahren gestellt, so ist das angefochtene Urteil des FG nach § 127 FGO aufzuheben. Einer Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG nach § 127 FGO bedarf es dann nicht, wenn die Sache spruchreif ist.

 

Normenkette

FGO §§ 68, 123 S. 2

 

Tatbestand

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war durch einen vorläufigen Bescheid vom 30. Juni 1961 zur Vermögensabgabe veranlagt worden. Dabei hatte der Beklagte und Revisionskläger (das FA) bei der Berechnung des der Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens eine Rückerstattungsverpflichtung in Höhe von 352 656 DM abgezogen und einen Vertreibungsschaden in der von der Klägerin angegebenen geschätzten Höhe von 2 000 000 DM berücksichtigt. Es ergaben sich dadurch keine verbleibende Abgabeschuld und kein ursprünglicher Vierteljahrsbetrag. Das FA erließ am 15. August 1963 einen weiteren vorläufigen Bescheid, bei dem es die Rückerstattungsverpflichtung nicht mehr zum Abzug zuließ. Es ergaben sich eine verbleibende Abgabeschuld von 120 970 DM und unter Berücksichtigung des § 47a LAG ein ursprünglicher Vierteljahrsbetrag von 2 056,45 DM. Der Einspruch, mit dem die Klägerin die Zulässigkeit des Bescheids vom 15. August 1963 bestritt, hatte keinen Erfolg. Auch die Berufung war im ersten Rechtsgang erfolglos. Das FG hielt die Streichung der Rückerstattungsverpflichtung für zulässig und sachlich gerechtfertigt. Auf Antrag des FA verböserte es den Bescheid vom 15. August 1963 und setzte den ursprünglichen Vierteljahrsbetrag auf 4 580,95 DM fest. Zu dieser Verböserung kam es, indem es den Vertreibungsschaden in Übereinstimmung mit dem FA auf 0 DM schätzte, weil das Schadenfeststellungsverfahren dadurch nicht zum Abschluß gekommen sei, daß die Klägerin jahrelang weder Unterlagen beigebracht noch einschlägige Fragen beantwortet und auch die vom FG dazu erbetene Stellungnahme nicht abgegeben habe. Der BFH hob durch Urteil vom 26. Oktober 1970 III R 122/66 (teilweise veröffentlicht in BFHE 101, 49, BStBl II 1971, 201) im ersten Rechtsgang das FG-Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Er bestätigte zwar die Auffassung des FG, daß die Streichung der Rückerstattungsverpflichtung zu Recht vorgenommen worden sei, hielt aber die Schätzung des Vertreibungsschadens auf 0 DM nur wegen der mangelnden Mitwirkung der Klägerin im Schadenfeststellungsverfahren für unzulässig. Der BFH wies das FG an, sofern immer noch kein Feststellungsbescheid des Ausgleichsamts vorliege, im Rahmen der Vorläufigkeit der Schadensermäßigung die Höhe des Vertreibungsschadens gemäß § 217 AO selbst zu schätzen, ohne dem für die endgültige Veranlagung maßgeblichen Feststellungsbescheid vorzugreifen.

Das FG wies im zweiten Rechtsgang die Klage ab. Es hielt die Klage nach § 40 Abs. 2 FGO für unzulässig, weil die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid vom 15. August 1963, der den Vertreibungsschaden mit 2 000 000 DM berücksichtige, nicht in ihren Rechten verletzt sei. Die vom BFH gebilligte Streichung der Rückerstattungsverpflichtung könne die Klägerin nicht mehr angreifen und habe sie auch nicht mehr angegriffen. Setze man die in § 40 Abs. 2 FGO geforderte Rechtsbeeinträchtigung einer Beschwer gleich und sehe sie als Prozeßvoraussetzung an, die bei Einlegung des Rechtsmittels vorliegen müsse, so sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Denn es könne eine vorläufige Schätzung des Vertreibungsschadens wegen des nach dem Inkrafttreten der FGO geltenden Verböserungsverbots nicht vorgenommen werden. Die entgegengesetzte Weisung des BFH binde das FG nicht, weil die Bindung nach § 126 Abs. 5 FGO zurücktreten müsse, wenn durch sie maßgebende Grundsätze des Verfahrensrechts, die dem Schutze der Rechtssuchenden dienten, verletzt würden.

Das FA beantragt mit der Revision, die Hauptsache für erledigt zu erklären und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen: Am 15. März 1972 habe das Ausgleichsamt den Antrag der Klägerin auf Feststellung eines Vertreibungsschadens endgültig abgelehnt. Es habe deshalb ein neuer endgültiger Vermögensabgabebescheid erlassen werden müssen, in dem - wie schon im FG-Urteil des ersten Rechtsgangs - der Vertreibungsschaden mit 0 DM angesetzt werde. Der angefochtene Bescheid vom 15. August 1963 sei durch diesen endgültigen Bescheid gegenstandslos geworden. Deshalb sei die Hauptsache erledigt.

Die Klägerin beantragt, den vom FA am 24. April 1972 erlassenen endgültigen Vermögensabgabebescheid nach § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens zu machen und ihn aufzuheben. Sie widerspricht der Auffassung des FA, daß die Hauptsache erledigt sei. Die Schätzung des Vertreibungsschadens auf 0 DM sei offenbar willkürlich. Der endgültige Bescheid müsse deshalb aufgehoben werden.

Das FA ist der Auffassung, die Klägerin könne den Antrag nach § 68 FGO nicht stellen, weil auch ein Einspruch gegen den endgültigen Bescheid wegen der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids des Ausgleichsamts nicht zulässig sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist form- und fristgerecht eingelegt, sie ist auch statthaft (§ 124 FGO). Nachdem die Klägerin einen Antrag nach § 68 FGO gestellt hat, ist Gegenstand des Verfahrens kraft Gesetzes der endgültige Vermögensabgabebescheid vom 24. April 1972 geworden. Über ihn ist ohne weiteres Vorverfahren sachlich zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 26. März 1969 V 171/65, BFHE 96, 28, BStBl II 1969, 524). Es kommt also entgegen der Auffassung des FA nicht darauf an, ob der Einspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid unzulässig wäre. Selbst wenn das der Fall wäre, hätte dieser Umstand keinen Einfluß auf die Berechtigung der Klägerin, nach § 68 FGO zu beantragen, den Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Weder aus § 68 FGO noch aus § 123 Satz 2 FGO ist eine derartige Einschränkung zu entnehmen.

Da infolge des Antrags der Klägerin der endgültige Vermögensabgabebescheid vom 24. April 1972 Streitgegenstand ist und das FG über diesen Bescheid noch nicht entschieden hat, war die Vorentscheidung nach § 127 FGO aufzuheben. Einer Zurückverweisung der Sache an das FG nach dieser Vorschrift bedarf es im Streitfall nicht, weil die Sache spruchreif ist.

Denn der Antrag der Klägerin, den Bescheid vom 24. April 1972 aufzuheben, ist unbegründet. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 LAG sind Vertreibungsschäden bei natürlichen Personen mit dem nach den Vorschriften des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz) festgestellten Schadensbetrag anzusetzen. Für diese Feststellung sind nach § 23 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes die Ausgleichsämter zuständig. Die Höhe des festgestellten Schadens ist nach § 36 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes in einem Feststellungsbescheid enthalten. Die in diesem Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LAG bindend. Das FA war deshalb nach § 218 Abs. 2 AO gehalten, die Feststellungen in dem Feststellungsbescheid des Ausgleichsamts dem Vermögensabgabebescheid zugrunde zu legen, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden war. Eine etwaige Änderung des Feststellungsbescheids ist nach § 218 Abs. 4 AO in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LAG von Amts wegen zu berücksichtigen. Einwendungen gegen den Feststellungsbescheid des Ausgleichsamts können nur in dem in § 38 des Feststellungsgesetzes erwähnten Beschwerdeverfahren und weiteren Rechtsmittelverfahren nach §§ 336 bis 339 und 344 LAG geltend gemacht werden. Das gilt auch für die Einwendungen gegen die Rechtsgültigkeit des Bescheids. Auch sie sind im finanzgerichtlichen Verfahren nicht nachprüfbar. Die Klage gegen den endgültigen Vermögensabgabebescheid vom 24. April 1972 war deshalb abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70426

BStBl II 1973, 501

BFHE 1973, 297

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