Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifierung von Pulver aus Aminosäuren

 

Leitsatz (NV)

Aus Aminosäuren zusammengesetztes Pulver zur Herstellung von Infusionslösungen ist eine Arzneiware im Sinne des Zolltarifs keine Lebensmittelzubereitung (Anschluß an EuGH-Rechtsprechung).

 

Normenkette

GZT Tarifst. 30.03 (A II b) Tarifnr. 21.07

 

Tatbestand

Das beklagte und revisionsklagende Hauptzollamt (HZA) beurteilte von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) ihrem offenen Zollager entnommene, von ihr als (andere Arzneiwaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Tarifstelle 30.03 A II b des damaligen Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) angemeldete Erzeugnisse -- "Amino Acid AA Mixture Peco", eine dosierte, pulverförmige, sterile Mischung verschiedener Aminosäuren für die Herstellung von Infusionslösungen -- als "andere Lebensmittelzubereitungen" der Tarifnr. 21.07 GZT und forderte dafür Zoll nach. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg (Urteil des Finanzgerichts -- FG -- in Entscheidungen der Finanzgerichte 1992, 774).

Im Verfahren über die Revision des HZA hat der Senat durch Beschluß vom 19. Oktober 1993 VII R 100/92 (BFH/NV 1994, 432), auf dessen Gründe wegen des Sach- und Streitstands im übrigen verwiesen wird, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Auslegung der in Betracht kommenden gemeinschaftsrechtlichen Zolltarifvorschriften eingeholt. Auf diese Vorlage hat der EuGH wie folgt entschieden (Urteil vom 1. Juni 1995 C-459/93):

"Der Gemeinsame Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3618/86 des Rates vom 24. November 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3331/85 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif ist dahin auszulegen, daß ein steriles Pulver für die Herstellung von Infusionslösungen, das aus in einem genau festgelegten Verhältnis miteinander vermischten Aminosäuren besteht, unter die Tarifnummer 30.03 (Tarifstelle 30.03 A II b) fällt."

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der angefochtene Nachforderungsbescheid rechtswidrig und somit aufzuheben ist, da die Waren nicht, wie vom HZA angenommen, Lebensmittelzubereitungen, sie vielmehr "Arzneiwaren" der Tarifnr. 30.03 GZT in der 1987 geltenden Fassung sind. Die Richtigkeit dieser zolltariflichen Beurteilung ergibt sich aus der eingeholten Vorabentscheidung, an die der Senat gebunden ist (EuGH, Urteil vom 3. Februar 1977 Rs 52/76, EuGHE 1977, 163, 183).

 

Fundstellen

Haufe-Index 420887

BFH/NV 1996

BFH/NV 1996, 94

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