Entscheidungsstichwort (Thema)

Preise aus betriebsinterner Verlosung als Arbeitslohn

 

Leitsatz (NV)

Führt ein Arbeitgeber im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens eine Verlosung durch, an der alle Arbeitnehmer teilnehmen, die einen Verbesserungsvorschlag eingereicht haben, so sind die verlosten Sachpreise Arbeitslohn der jeweiligen Gewinner. Die Einräumung der bloßen Gewinnchance führt noch nicht zu einem Zufluß von Arbeitslohn.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1, § 19

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Fundstellen

Haufe-Index 420069

BFH/NV 1994, 861

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