Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuwendungen aufgrund eines Liebesverhältnisses

 

Leitsatz (amtlich)

Im Streitfall fielen die Zuwendungen (Gelegenheitsgeschenke), die von dem Partner eines festen langdauernden Liebesverhältnisses der Partnerin gemacht wurden, unter die Steuerbefreiungsvorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 14 bzw. des § 18 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG 1951 auf Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unterhalts bzw. auf übliche Gelegenheitsgeschenke.

 

Normenkette

ErbStG 1951 § 3 Abs. 1 Nrn. 1-2, Abs. 3, § 18 Abs. 1 Nrn. 14, 16; ErbStG 1959 § 18 Abs. 1 Nrn. 15, 17

 

Tatbestand

Auf Grund von Ermittlungen, die der Steuerfahndungsdienst (StFD) bei der Beschwerdeführerin (Bfin.)durchgeführt hat, wurde in dem Zeitraum vom 1. Januar 1953 bis 31. Dezember 1957 ein ungeklärter Vermögenszuwachs in Höhe von 25.000 DM festgestellt, der sich wie folgt errechnet:

Aufwendungen für

a)

Lebensunterhalt, monatlich

300,– DM

für fünf Jahre

18.000,– DM

b)

Einzahlungen auf ein Sparbuch

3.000 DM

c)

Anschaffung von Fernsehgerät, Kühlschrank, Radiogerät, Polstermöbeln

und Kleidung

4.000,– DM

25.000,– DM.

Der StFD ging davon aus, daß dieser Vermögenszuwachs aus bislang unbekannt und unversteuert gebliebenen Vermittlungs- und Gelegenheitsgeschäften herrühre, was seitens der Bfin. von Anfang an bestritten wurde. Sie gab ihrerseits an, seit Ende 1951 laufende Zuwendungen für den Lebensunterhalt von einem ihr bekannten Manne erhalten zu haben, dessen Namen sie nicht bekanntgeben könne, weil er verheiratet sei und evtl. Schwierigkeiten befürchten müsse. Dieser Bekannte habe ihr auch einen Teil der Kleidung und der vorhandenen Wohnungseinrichtung wie etwa Fernsehgerät, Kühlschrank, Polstergarnitur etc. geschenkt. Die gegenteilige Annahme des Fahndungsdienstes, daß der Vermögenszuwachs auf eigenen, bisher unversteuerten Einkünften der Bfin. beruhe, konnte im einkommersteuerlichen Rechtsmittelverfahren nicht aufrechterhalten werden, weil keinerlei Anhaltspunkte für eine von der Bfin. ausgeübte gewerbliche Tätigkeit vorlagen. Durch Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 1959 wurden deshalb die ESt-Festsetzungen für die Jahre 1953 bis 1957 aufgehoben und die ESt, die NOB sowie die KiSt für diese Jahre auf 0 DM festgesetzt.

Statt dessen wurde nunmehr der festgestellte Vermögenszuwachs der Schenkungsteuer unterworfen und die Bfin. durch zwei SchenkSt-Bescheide gleichen Datums, die die Zuwendungen in den Jahren 1953 bis 1954 bzw. 1955 bis 1957 zum Gegenstand hatten, zur Schenkst herangezogen. Das FA ging dabei von Zuwendungen in der gleichbleibenden Höhe von jährlich 5.000 DM aus und setzte demgemäß die Schenkst auf 2000 DM bzw. 3.100 DM fest.

Im Einspruchsverfahren machte die Bfin. geltend, der Tatbestand einer Schenkung bzw. freigebigen Zuwendung liege hier nicht vor, da der Wille des Zuwendenden zur Bereicherung fehle. In dem Zurverfügungstellen von Mitteln für den Lebensunterhalt könne ein solcher Wille des Zuwendenden nicht erblickt werden. Im übrigen sei die Schätzung der Kosten ihres Lebensunterhalts wesentlich überhöht, da sie im elterlichen Haushalt lebe und für sich selbst nur ein einzelnes Zimmer zur Verfügung habe.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FA führte in der Einspruchsentscheidung aus, die Stpfl. behaupte einerseits, die Bereicherungen stellten Unterhaltszuwendungen i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG 1951 dar, und bestreite andererseits den Willen zur Schenkung. Das FA vermöge ihr in beiden Punkten nicht zu folgen, da ein Anlaß zur Unterhaltszuwendung nicht ersichtlich sei und Zuwendungen eines anonymen verheirateten Mannes gegenüber der Pflichtigen nur dem freien Willen des Gebers entspringen könnten. Zudem übersteige die Gesamtsumme der Bereicherung in Höhe von 25.000 DM den Rahmen gelegentlicher Zuwendungen, die durch ein Liebesverhältnis begründet sein könnten.

Im Berufungsverfahren machte die Bfin. erneut geltend, ihr Bekannter habe nicht das Bewußtsein einer Bereicherung gehabt und habe sie auch nicht bereichern wollen. Ergänzend führte sie aus, wenn ein verheirateter Mann ein Verhältnis unterhalte und dafür lautende Zuwendungen zum Lebensunterhalt und dgl. gewähre, so liege keine Schenkungs- oder Bereicherungsabsicht vor. Vielmehr hielten sich nach der Überzeugung und dem Willen beider Teile auf Grund dieses Verhältnisses, das die Bfin. als „Lebensgemeinschaft” bezeichnet, die beiderseitigen Leistungen die Waage. Dies gelte insbesondere bei einem langjährigen Verhältnis. Im übrigen sei es nicht angängig, nur deshalb, weil sie den Namen des Geldgebers nicht genannt habe, in den Zuwendungen gewollte Schenkungen i. S. des § 3 ErbStG zu erblicken. Auch das Recht zur freien Tatsachen- und Beweiswürdigung ermächtige das FA nicht zu Schlußfolgerungen, die der allgemeinen Lebenserfahrung widersprächen, wie etwa zu der Unterstellung, die Stpfl. habe anstelle der vorliegenden laufenden Zuwendungen zum Lebensunterhalt größere einmalige Zuwendungen erhalten.

Die Berufung führte insofern zu einem Erfolg, als das FG nur eine Schenkung in Höhe des vom FA angesetzten Monatsbetrages von 300 DM annahm, wobei es davon ausging, daß die Einzahlungen auf das Sparbuch und die Anschaffungen von Hausrat, wie Fernsehgerät, Kühlschrank etc. sehr wohl aus den monatlichen Geldzuwendungen für den Lebensunterhalt bestritten sein könnten. Das FG setzte demgemäß die festgesetzten SchenkSt-Beträge auf 1.440 DM bzw. 1.872 DM herab, wies aber im übrigen die Berufung als unbegründet zurück. Das FG hat dazu ausgeführt, es könne nicht bestritten werden, daß bei der Bfin. objektiv eine Vermögensmehrung und damit eine Bereicherung vorliege. Die Prüfung der subjektiven Voraussetzungen der SchenkSt-Pflicht stoße auf Schwierigkeiten, weil die Bfin. sich weigere, den Namen des Geldgebers zu nennen, und weil sie damit die Möglichkeit verschließe, den Geldgeber über seine Motive zu hören. Ihre einseitige Behauptung, der Geldgeber habe keinen Bereicherungswillen gehabt, genüge ebensowenig wie die andere Behauptung, bei dem zwischen ihr und dem Geldgeber bestehenden Verhältnis hätten sich Leistung und Gegenleistung die Waage gehalten. Wenn auch die Finanzverwaltung keine Möglichkeiten habe, die Nennung des Namens zu erzwingen, so könne doch das FA wegen der Verweigerung der Namensnennung auf Grund seines Rechts zur freien Tatsachen- und Beweiswürdigung hieraus Schlußfolgerungen ziehen und den Bereicherungswillen des Zuwendenden unterstellen, zumal die Behauptung der Bfin., es handle sich um Zuwendungen zur Bestreitung des Unterhalts, nicht nachprüfbar sei. Überdies sei ein Grund zur Unterhaltsgewährung nicht vorhanden, da die Bfin. im Hause der Eltern wohne und gegen diese einen Unterhaltsanspruch besitze. Im übrigen liege auch kein Anlaß zu der Annahme vor, es handle sich um Gelegenheitsgeschenke; denn laufende, über mehrere Jahre sich erstreckende erhebliche Geldzuwendungen könnten rein begrifflich nicht mehr als solche angesehen werden.

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) rügt die Bfin. fehlerhafte Anwendung des geltenden Rechts. Zur Begründung verweist sie insbesondere auf die Entscheidung des RFH V e A 804/28 vom 10. April 1929 (Mrozek-Kartei, ErbStG 1925, § 3 Abs. 1 Nr. 1, R. 1), in der ausgesprochen worden sei, daß eine auf Grund eines Liebesverhältnisses gewährte Rente insoweit schenkungsteuerfrei bleibe, als sie nicht über die Gewährung der Mittel zu einem angemessenen Unterhalt hinausgehe. Das müsse erst recht für laufende, ohne Rechtsanspruch erfolgte Zahlungen gelten. Im übrigen habe das FG zu Unrecht angenommen, daß ihr ein Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater zustehe. Das sei in Wirklichkeit nicht der Fall, da sie früher schon gearbeitet habe, voll arbeitsfähig und deshalb auch in der Lage gewesen sei, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist begründet.

Nach den Ergebnissen, die das von der Bfin. veranlaßte einkommensteuerrechtliche Rechtsmittelverfahren gehabt hat, ist davon auszugehen, daß der bei der Bfin. festgestellte Vermögenszuwachs, dessen Höhe im übrigen bestritten ist, nicht auf den von ihr selbst erzielten Einkünften beruht, sondern auf Zuwendungen eines Dritten.

Streitig ist, ob es sich bei diesen Zuwendungen um Schenkungen oder andere freigebige Zuwendungen unter Lebenden i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG 1951 handelt.

Daß insoweit eine objektive Bereicherung vorliegt, kann allerdings nicht zweifelhaft sein, da einerseits die Bfin. selbst einräumt, Gegenstände des Hausrats und Kleidungsstücke von ihrem Bekannten geschenkt erhalten sowie die vorhandenen Ersparnisse aus den ihr zum Lebensunterhalt überlassenen Geldmitteln erübrigt zu haben, während andererseits auch die bereits verbrauchten Mittel für den Lebensunterhalt eine Bereicherung der Bfin. insofern zur Folge hatten, als diese den Einsatz eigener Mittel für diesen Zweck erspart hat.

Soweit aber die Bfin. geltend macht, daß es an den subjektiven Erfordernissen der SchenkSt-Pflicht fehle, weil ihr Geldgeber nicht den Willen gehabt habe, sie zu bereichern, bzw. weil sie beide der Überzeugung gewesen seien, daß sich die beiderseitigen Leistungen auf Grund des zwischen ihnen bestehenden Verhältnisses die Waage hielten, kann es dahingestellt bleiben, ob die Vorinstanz diese beiden Behauptungen wegen der Weigerung der Bfin., den Namen des Geldgebers zu nennen, völlig übergehen und statt dessen den Bereicherungswillen des Zuwendenden ohne weiteres unterstellen durfte. Selbst wenn man nämlich die Darstellung der Bfin. zugrunde legt, würde damit die Freigebigkeit der ihr gewährten Zuwendungen nicht ausgeschlossen sein. Denn Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, bleiben für die Frage der Bereicherung außer Betracht (§ 3 Abs. 3 ErbStG). Im übrigen ist aber auch in subjektiver Hinsicht davon auszugehen, daß die Zahlungen von seiten des Geldgebers nicht als Entgelt für eine (materielle) Gegenleistung erfolgten, daß sie vielmehr seinen Gefühlen für die Bfin. entsprachen und aus Freigebigkeit ihr gegenüber geleistet wurden. Dies hat in ähnlicher Form schon der RFH in der von der Bfin. erwähnten Entscheidung V e A 804/28 vom 10. April 1929 a.a.O. ausgesprochen, in der es sich um das Liebesverhältnis eines verheirateten Mannes mit einer Tänzerin handelte. Die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die der RFH in diesem Zusammenhang zur Frage der Unentgeltlichkeit geldlicher Zuwendungen an die Geliebte angestellt hat, treffen im wesentlichen für jedes dauernde und feste Liebesverhältnis zu, das den männlichen Partner zur finanziellen Unterstützung seiner Geliebten veranlaßt. Jedenfalls liegt der Ausgleich derartiger Beziehungen zwischen dem männlichen und weiblichen Partner außerhalb des materiellen Bereichs, und wenn der eine Teil, in der Regel der männliche Partner, dem anderen darüber hinaus finanzielle Vorteile zukommen läßt, so geschieht dies in der Regel, um dem Partner die Aufrechterhaltung des Liebesverhältnisses zu ermöglichen oder zu erleichtern, ohne daß ein materieller Ausgleich erwartet wird. Diese Überlegungen treffen auch für den Streitfall zu, wobei sich offenbar auch der Geldgeber der Sachlage durchaus bewußt gewesen ist. Diese Feststellungen würden an sich genügen, um entgegen den Darlegungen der Bfin. auch die Bereicherungsabsicht ihres Geldgebers zu bejahen.

Die Zuwendungen bleiben jedoch aus anderen Gründen steuerfrei. Nach den Angaben, die die Bfin. gemacht hat, handelt es sich bei den von ihr empfangenen Zahlungen um Zuwendungen zur Deckung der Kosten ihres Lebensunterhaltes. Diese Darstellung wird durch die Art, wie der StFD den unversteuerten Vermögenszuwachs der Bfin. errechnet hat, bestätigt. Denn der Gesamtbetrag des Vermögenszuwachses in Höhe von 25.000 DM ergab sich nur daraus, daß der Fahndungsdienst der eigentlichen, noch vorhandenen Vermögensmehrung auch die Kosten des Lebensunterhalts der Bfin. für fünf Jahre hinzugerechnet hat. Geht man daher bei der Beurteilung der Rechtslage davon aus, daß die Mittel für diesen Lebensunterhalt aus freiwilligen Zuwendungen stammen, so muß auch die Frage geprüft werden, ob nicht insoweit die Steuerbefreiungsvorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG 1951 Platz greift. Nach Ansicht des FG entfällt die Anwendung dieser Vorschrift schon deshalb, weil die Eltern der Bfin. ihr gegenüber unterhaltspflichtig gewesen seien und weil deshalb für einen Dritten kein Anlaß zur Unterhaltsgewährung bestanden habe. Diese Ausführungen des FG beruhen indessen auf Rechtsirrtum. In Wirklichkeit bestand eine solche Unterhaltspflicht nicht (vgl. § 1602 BGB), da die Bfin. nach ihren unwiderlegbaren Angaben vor Beginn ihres Liebesverhältnisses ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdient hat, da sie weder durch Krankheit noch durch andere zwingende Umstände an der Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit gehindert war und ihr eine solche angesichts der Lebensverhältnisse, aus denen sie stammt, auch zugemutet werden konnte.

Im übrigen bietet aber allein das Bestehen eines festen langdauernden Liebesverhältnisses genügenden Anlaß zur Unterhaltsgewährung (vgl. Finger, Kommentar zum ErbStG, 4. Aufl., Anm. 14 c zu § 18 ErbStG, und die dort erwähnte Entscheidung des RFH im Deutschen Steuerblatt 1929 S. 526, V e A 804/28 vom 10. April 1929, Mrozek-Kartei a.a.O.). Daß auch im Streitfalle ein solches Liebesverhältnis den Anlaß zu der Unterhaltsgewährung gegeben hat, ist auf jeden Fall naheliegend; denn das FG geht ebenfalls davon aus, daß es sich um laufende, sich über mehrere Jahre erstreckende erhebliche Geldzuwendungen eines einzelnen gehandelt habe. Nach Lage der Dinge konnte es sich dabei nur um Zuwendungen zum Lebensunterhalt handeln, für die ein anderer Anlaß als der des Bestehens von Liebesbeziehungen zwischen dem Geldgeber und der Bfin. nicht ersichtlich wäre. Auch das FG hat jedenfalls nichts dafür dargelegt, daß im Streitfalle Beziehungen anderer Art in Betracht kommen könnten. Eine solche Darlegung wäre schon an sich erforderlich gewesen, da das FG sich nicht darauf beschränken durfte, die Darstellung der Bfin. beiseite zu schieben, ohne dafür seinerseits Feststellungen zu treffen, wie es zu den Zahlungen gekommen ist, auf welchem tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnis sie beruhen und um welche Art von Zahlungen es sich dabei handeln soll. Solche Klarstellungen waren hier aber um so mehr geboten, als das FG ja offenbar von den im ESt-Verfahren getroffenen Feststellungen abweichen will, nach denen es sich bei den umstrittenen Zahlungen um Unterhaltszahlungen an die Bfin. gehandelt hat. Die Vorentscheidung läßt jedoch derartige Feststellungen, die zu einer ausreichenden Begründung der SchenkSt-Pflicht bzw. zur Begründung einer Verneinung des Vorliegens von Steuerbefreiungsgründen erforderlich gewesen wären, vermissen. Schon aus diesem Grunde unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung.

Der Senat seinerseits gelangt auf Grund der Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles zu der Überzeugung, daß die Zahlungen auf Grund eines bestehenden Liebesverhältnisses zur Deckung der Lebenshaltungskosten der Bfin. geleistet worden sind. Dem steht nicht entgegen, daß diese Unterhaltszahlungen infolge der langjährigen Dauer des Verhältnisses in ihrer Gesamtheit eine beachtliche Höhe erreicht haben. Entscheidend ist vielmehr, daß die Unterhaltsleistungen das angemessene Maß nicht überstiegen haben. Das wäre aber selbst dann nicht der Fall, wenn man, wie es das FG getan hat, von Zahlungen in der durchschnittlichen Höhe von monatlich 300 DM ausgeht. Denn ein solcher Betrag entspricht nach den allgemeinen Verhältnissen der Jahre 1953 bis 1957 den Verdienstmöglichkeiten und den Lebenshaltungskosten einer alleinstehenden Arbeiterin, zu denen außer den üblichen Aufwendungen für Nahrung, Wohnung und Kleidung auch die Bildung einer bescheidenen Rücklage zur Sicherung gegen die Wechselfälle des Lebens gehört.

Allerdings hat die Bfin. neben den laufenden geldlichen Zuwendungen zur Deckung der Lebenshaltungskosten nach ihrer eigenen Angabe noch weitere Geschenke von ihrem Partner erhalten, die sich aber, soweit sie nicht ebenfalls der Deckung des Unterhaltsbedarfes dienten, in den Grenzen der üblichen steuerfreien Gelegenheitsgeschenke halten (§ 18 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG 1951). Das gilt selbst für die wertvolleren unter diesen Geschenken, wie Fernsehapparat, Polstergarnitur etc., die unter Berücksichtigung des langdauernden persönlichen Liebesverhältnisses als Geschenke aus besonderen Anlässen, wie sie etwa das Weihnachtsfest, der Geburtstag und ähnliche festliche Ereignisse bieten, noch als angemessene Gelegenheitsgeschenke erscheinen.

Die Rb. führt deshalb zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, der Einspruchsentscheidung des FA und der beiden zugrunde liegenden SchenkSt-Bescheide sowie zur Freistellung der Bfin. von der SchenkSt …

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1170753

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